Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Prüfung und Befähigung der Bildvorführer (Bildvorführerverordnung)
LGBL_OB_19550406_29Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Prüfung und Befähigung der Bildvorführer (Bildvorführerverordnung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
06.04.1955
Fundstelle
LGBl. Nr. 29/1955 14. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
der o. ö. Landesregierung vom 21. März 1955 betreffend Prüfung und Befähigung der Bildvorführer (Bildvorführerverordnung).
In Durchführung der §§ 3, 4 und § 12 Abs. 1 des O. ö. Kinogesetzes vom 13. August 1954, LGBl. Nr. 34, wird verordnet!
§ 1
(1) Um Zulassung zur Bildvorführerprüfung und um Feststellung der Befähigung als Bild-Vorführer ist beim Amt der Landesregierung anzusuchen.
(2) Das Gesuch um Zulassung zur Bildvor-führerprüfung hat folgende Angaben und Belege zu enthalten: 3) Vor. und Zuname sowie genaue Wohnanschrift des Prüfungswerbers)
(3)Nachweis einer mindestens sechsmonatigen
Verwendung beim Betriebe einer Bildwerferanläge unter Aufsicht eines geprüften Bild-Vorführers in der Regel durch Bestätigungen der betreffenden Lichtspieltheaterunternehmer
unter Mitfcrtigung der unterweisenden Bild-Vorführer.
(4) Das Gesuch um Feststellung der Ve-fähigung als Vildvorführer hat folgende Angaben und Belege zu enthalten:
a) Vor- und Zuname sowie oenaue Wohnanschrift des Gesuchstellers)
b) Geburts-(Tauf-)schein)
c) amtsärztliches Zeugnis über die erforderliche körperliche Eignung zur Bedienung von Bildwerferanlagen, gegebenenfalls eingeschränkt auf nicht ortsfeste Vildwerferanlagen (filmbrandsichere Kofferapparate))
§ 2.
(1) Die Vildvorführerprüfung ist vor der von der Landesregierung bestellten Bildvorführer-Prüfungskommission beim Amte der 0. 5. Landes-regierung" abzulegen.
(2) Die Vildvorführerprüfungskommission be-steht aus dem Leiter jener Abteilung des Amtes der Landesregierung, in der die Kinoangelegen-heilen wahrgenommen werden, als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende fungiert als rechtskundiger, die beiden anderen Mitglieder fungieren als technischer beZw. fach-licher Prüfungskommissar. Als technischer Prü-fungskommissär ist ein Amtssachverständiger der Nichtung Elektrotechnik des Amtes der Landes-regierung, als fachlicher Prüfungskommissar ist cine Person Zu bestellen, die die persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung im Sinne des § 3 Abs. 1 des Gesetzes besitzt. Der fachliche Prüfungskommissar ist aus einem Dreiervorschlag auszuwählen, der von der gesetz-lichen oder gesetzlich anerkannten Verufsvertretung der Lichtspieltheateruntemehmer einzuholen ist. Wird binnen einer Frist von vier Wochen kein Vorschlag erstattet, kann der fachliche Prüfungs-kommissar frei bestellt werden.
(3) Für jedes Mitglied der Prüfungskommission ist für den Fall der Verhinderung ein Ersatzmit-glied Zu bestellen. Für die Bestellung des Ersatz-Mitgliedes für den fachlichen Prüfungskommifsär ! gelten die beiden letzten Sätze des Abs. 2 sinn-gemäß.
§ 3.
(1) Die Bildvorführerprüfung erstreckt sich auf den Nachweis der Kenntnisse der in Oberösterreich ^ geltenden Rechtsvorschriften über das Kinowesen, der wichtigsten einschlägigen Gebiete aus der Optit ! und der Elektrizitätslehre, der einschlägigen Sicherheitsvorschriften für elektrische Starkstrom-anlagen und der praktischen Kenntnisse.der Bild-Vorführung durch eine praktische Verwendungs-probe an einer Vildwerferanlage.
(2) Strebt der Prüfling nur die Befähigung zur Bedienung nicht ortsfester Vildwerfercmlagen sfilmbiandsicherer Kofferappamte) an, so ist der Prüfungsstoff aus der Elettrizitätslehre sowie den Sicherheitsvorschriften für elektrische Starkstrom-anlagen und die praktische Verwendungsprobe ent-sprechend einzuschränken.
(3) Auf Grund des Ergebnisses der mündlichen Prüfung entscheidet die Bildvorführerprüfungs-tommission- mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende hat das Prüfungsergebnis („bestanden" oder „nicht bestanden") sofort zu verkünden.
(4) Wird die Prüfung nicht bestanden, ^0 kann sie erst nach Ablauf eines angemessenen, von der Kommission mit Zwei bis sechs Monaten Zu be-stimmenden Zeitraumes wiederholt werden.
(5) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
§ 4.
Der Bescheid über die Feststellung der Be-fähigung als Vildvorführer, die gegebenenfalls auf die Eignung Zur Bedienung nicht ortsfester Bildwerferanlagen (filmbrandsicherer Kofferappa-rate) eingeschränkt werden kann, ist mit einem Lichtbild des Vildvorführers Zu versehen.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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