Verordnung der Oö. Landesregierung über die Bekämpfung der San Josè-Schildlaus (San Josè-Schildlausbekämpfungsverordnung)
LGBL_OB_19550223_17Verordnung der Oö. Landesregierung über die Bekämpfung der San Josè-Schildlaus (San Josè-Schildlausbekämpfungsverordnung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.02.1955
Fundstelle
LGBl. Nr. 17/1955 9. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
der o. o. Landesregierung vom 7. Februar 1955 über die Bekämpfung der San Jose-Schildlaus (San Iose-Schildlausbekämpfungsverordnung).
In Durchführung des O. ö. Kulturpflanzenschutzgesetzes vom 8. November 1950, LGVl. Nr. 37/1931, wird verordnet:
§ 1.
(1) Eigentümer, Fruchtnießer, Pächter oder sonstige Verfügungsberechtigte von Grundstücken aller Art sind verpflichtet, den auf ihren oder auf fremden Grundstücken wahrgenommenen Befall mit San Iose-Schildlaus (^,8piäiotu8 per. nicic3U8) sowie den Vefallsverdacht der Gemeinde unverzüglich zu melden.
(2) Eigentümer, Fruchtnießer, Pachter oder sonstige Verfügungsberechtigte von Grundstücken, die mit Obstgehölzen bepflanzt sind, sowie von Baulichkeiten oder Beförderungsmitteln, in denen Obst oder Obstgehölze gelagert bezw. befördert werden, sind überdies verpflichtet, laufend auf den Befall mit San Iose-Schilolaus zu achten.
(3) Unter Befall mit San Iose-Schildlaus wird die Besiedlung von Bäumen, Sträuchern oder krautigen Pflanzen durch San Iose-Schild-laus aller Entwicklungsstadien verstanden.
(4) Die Gemeinde ist verpflichtet, jede Mel-düng über Befall oder Vefallsverdacht unverzüg-lich an die Vezirkshauptmannschaft und die Ve-zirksbauernkammer weiterzuleiten.
§ 2.
(1) Die Eigentümer, Fruchtnießer, Pächter oder sonstigen Verfügungsberechtigten von Grund-stücken, die mit Obstgeholzen bepflanzt sind, sind verpflichtet,
(2) Die Eigentümer, Fruchtnießer, Pächter oder sonstigen Verfügungsberechtigten von Baumschulen, in denen der Befall mit San Iose-Schild-laus festgestellt worden ist, sind überdies verpflichtet, nach den über Antrag der Landwirt-schaftstammer für Oberösterreich ergehenden Anordnungen der Vezirksverwaltungsbehörde das aus der Baumschule stammende Vermehrungs-llnd Pflanzenmaterilll (§ 6 lit. 3 und b) vor der Abgabe an Dritte mit einem von der Bundes-anstatt für Pflanzenschutz zur Bekämpfung der San Iose-Schildlllus geeignet anerkannten Mittel vorschriftsmäßig unter Aufsicht der Landwirt-schaftstammer für Oberösterreich zu begasen.
§ 3.
(1) Gebiete, in denen der San Iose-Schildlaus infolge ihres gehäuften Auftretens beträchtliche Schadensbedeutung Zukommt oder in denen eine weitere Ausbreitung der San Iose-Schildlaus verhindert werden soll, werden von der Landes-regierung nach Anhörung der Landwirtschafts-kammer für Oberösterreich bestimmt (San Jose-Schildlausbekämpfungsgebiete).
(2) In den im Abs. 1 bezeichneten Gebieten sind sämtliche Obstgehölze, gleichgültig, ob sie von der San Fose-Schildlaus befallen sind oder nicht, einer Winterspritzung mit einem von der Bundes-anstatt für Pflanzenschutz zur Bekämpfung der San ^ose-Schildlaus als geeignet anerkannten Winterspriymittel zu unterziehen. Das gleiche gilt über Anordnung der Vezirksverwaltungsbc-Horde auch für anderes laubabwerfendes Gehölz.
(3) Die Spritzung in den Gebieten gemäß Abs. ! ist nach den Anleitungen und unter Kon-trolle der mit einem amtlichen Ausweis der üan-desregierung versehenen Beauftragten der Land-wirtschaftskammer für Oberöfterreich durch die im § 2 Abs. 1 genannten Verfügungsberechtigten durchzuführen.
(4) Die VezirtsveLwaltungsbehorde kann je-doch, falls dies zur Sicherung des Erfolges der Pftanzenschuhmaßnahmen notwendig erscheint, auf Antrag der üandwirtschaftskammer für Oberöster-reich anordnen, daß die Verpflichteten (ß 2 Abs. ) die Pflanzenschutzmaßnahmen dadurch gemeinsam und gleichzeitig ausführen, daß sie Personen mit entsprechender fachlicher Vorbildung, Vaumwarte, Obstbau- und Siedlervereine, gleichartige Orga-nisationen oder geeignete Unternehmungen mit der Ausführung der Pflanzenschutzmaßnahmen durch Vertrag betrauen, § 4.
Die gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 durchzuführenden Pflanzenschutzmaßnahmen sind an wind-stillen und trockenen Tagen vorzunehmen. Die Gehölze sind dabei so gründlich zu behandeln, daß sowohl der Stamm als auch sämtliche Äste bis in die dünnste Verästelung vollkommen mit der Spritzflüssigkeit benetzt werden.
§ 5.
Weigert sich der im § 2 genannte Verpflichtete, die in dieser Verordnung angeordneten Pflanzenschutzmaßnahmen zur Bekämpfung der San Jose-Schildlaus durchzuführen, so sind die Maßnahmen durch die Gemeinde auf Kosten des Verpflichteten vorzunehmen.
§ 6.
Verboten ist - unbeschadet der Bestimmungen des § 2 Abs. 2 - die Abgabe
§ 8.
Die Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft.
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