Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Zuständigkeiten nach § 2 des Oö. Veranstaltungsgesetzes
LGBL_OB_19550208_15Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Zuständigkeiten nach § 2 des Oö. VeranstaltungsgesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
08.02.1955
Fundstelle
LGBl. Nr. 15/1955 7. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
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§ 2.
(1) Zur Wahrnehmung der behördlichen Auf-gaben gemäß § 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes ist in erster Instanz die Gemeinde zuständig bei allen auf das Gpmeindegebiet beschränkten Veranstcll-mngen nachstehender Art:
(2) Abs. 1 gilt nicht im örtlichen Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden.
§ 3.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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