Verordnung der Oö. Landesregierung über die Kosten der Prüfung der Gebarung der Gemeinden und Gemeindenverbände
LGBL_OB_19550208_14Verordnung der Oö. Landesregierung über die Kosten der Prüfung der Gebarung der Gemeinden und GemeindenverbändeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
08.02.1955
Fundstelle
LGBl. Nr. 14/1955 6. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
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der o. ö. Landesregierung vom 17. Jänner 1953 über die Kosten der Prüfung der Gebarung der Gemeinden und Gemeindenverbände.
§ 1
In Durchführung des ß INI Abs. 6 der Ober-österreichischen Gemeindeordnung 1948, LGVl. Nr. 22/1949, in der Fassung der 1. Novelle der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1948, LGVl. Nr. 26/1953, wird verordnet:
ratsprüfungen sowie Organisations- und Wirtschaftsprüfungen) werden nachstehende Bauschbeträge festgesetzt:
für Gemeinden bis 2000 Einwohner 30. - 8
für Gemeinden über 2000 Einwohner 50. - 8
für Gemeindenverbände 60. - 8.
(1) Die Gebühr gemäß Abs. 1 wird für jeden Arbeitstag erhoben, den ein Beamter des Amtes der Landesregierung oder einer Bezirkshaupt-Mannschaft bei der Gemeinde oder bei dem Gemeindenverband aus Anlaß der Prüfung der-bringt.
(2) Die Einwohnerzahl (Abs. 1) bestimmt sich nach dem Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung.
(3) Als Arbeitstag (Abs. 2) gilt auch der Tag der Zu- oder Abreise des Prüfers, falls die Neisedauer sechs Stunden übersteigt.
§ 2.
Werden bei Prüfungen gemäß § 1 in besonders schwierigen Fällen sonstige Prüfer oder Prüfungsstellen in Anspruch genommen, so wird für ihre Tätigkeit an Stelle der Gebühr nach Z 1 eine solche in Höhe der Kosten erhoben, die durch In-anspruchnahme der sonstigen Prüfer oder Prüfungsstellen tatsächlich entstanden sind.
§ 3.
(1) Die Prüfungsgebühr wird nach Abschluß der Prüfung von der die Prüfung vornehmenden Behörde festgesetzt und der Gemeinde bezw. dem Gemeindenverband bei gleichzeitiger Verständigung der Landesbuchhaltung vorgeschrieben.
(2) Die gemäß Abs. 1 vorgeschriebene Gebühr ist binnen zwei Wochen nach Zustellung der Vorschreibung auf das vom Amt der 0. ö. Landes-regierung bestimmte Konto einzuzahlen.
§ 4.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kund-machung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung der 0. ö. Landesregierung vom 6. September 1948, LGVl. Nr. 38, mit wel-cher in Durchführung der Bestimmungen des § 101 Abs. 6 O. ö. Gemeindeordnung die Gebühren für die Prüfung der Gemeindegebarung neu festgesetzt werden, aufgehoben.
(5) Für die Kosten der Prüfung der Gebarung der Gemeinden und Gemeindenverbande (Ordnungsprüfungen, unvermutete Kassen- und Vor-
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