Verordnung der Oö. Landesregierung, womit die Feuerwehr-Dienstbekleidungsverordnung abgeändert wird
LGBL_OB_19550208_13Verordnung der Oö. Landesregierung, womit die Feuerwehr-Dienstbekleidungsverordnung abgeändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
08.02.1955
Fundstelle
LGBl. Nr. 13/1955 6. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
der o. ö. Landesregierung vom 17. Jänner 1955, womit die Feuerwehr-Dienstbekleidungsverordnung abgeändert wird.
In Durchführung der §§ 27, 35 und 50 sowie des § 62 Abs, 2 der O. ö. Feuerpolizeiordnung, vom 6. Dezember 1951, LGVl. Nr. 8/1953, wird verordnet:
§ 1.
Die Bestimmungen der Feuerwehr-Dienstbetleidungsverordnung vom 16, März 1953, LGVl. Nr. 12, werden wie folgt ergänzt und abgeändert:
Mittelnaht" zu ersehen durch "Rückenschnitt mit oder ohne Mittelnaht" und an den ersten
Absatz an Stelle des Punktes nach "ohne Knopf" anzufügen: "oder Bluse bis Zur
Gürtellinie reichend und dort mit gürtelartigem Bund abschließend. Zwei aufgesteppte
Brusttaschen, jedoch ohne Seitentaschen.
Sonstige Ausführung wie lange Bluse."
Absatz folgender Absatz einzufügen:
"Für Dienstgrade bis zum Oberloschmeister - Mantel ohne Passepoil, weiße Knöpfe."
"Schuhzeug: Stiefel, schwarze hohe Schuhe
oder Halbschuhe. Zu Halbschuhen sind dunkle
Socken zu tragen."
"Soweit nicht anderes bestimmt ist, sind die Verwendungsabzeichen auf dem rechten Rockarmel zu tragen."
Auf schwarzem, schildföimigem Tuch (Breite 4 cm, Höhe 4,3 cm) gestickte SÜ-berumrandung. Die Sll-beiumrandung ist 2 mm eingerückt.
"In der Mitte rotgesticktes "I." und "51".
Goldgestickter Äskulapstab, Höhe 3 cm, Breite an der breitesten Stelle 1 cm. Goldgestickte Lyra, durch-kreuzt mit Dirigentenstab, Höhe 37 mm, Breite an der breitesten Stelle 23 mm, Lyra in Weißmetall, Höhe 3? mm, Breite an der breitesten Stelle 24 mm, 32 mm breite und 33 mm lange Silberborte.
Nach § 8 ist als neuer "§ 9" einzufügen:
§ 9.
An der Bluse tonnen Auszeichnungen und Ehrenzeichen nach den hiefür geltenden Vestimmungen getragen werden."
9.§ 9 in der bisherigen Fassung erhält die Be-Zeichnung "§ IN".
§ 10.§ IN in der bisherigen Fassung erhält die Bezeichnung "§ 11".
§ 11.3m § 11 Abs. 1 haben lit. a und b zu lauten:
(1) Es tragen Dienstgrade bis zum Oberlöschmeister einen schwarzen Helm mit weißem Eichenkranz.
(2) Es tragen Brandmeister einen schwarzen Helm mit gelbem Eichenkranz."
lit. a in der bisherigen Fassung entfällt/ lit. b und c in der bisherigen Fassung erhalten die Bezeichnung lit. c und cl.
§ 12.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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