Gesetz über die Bestellung eines Wohnbauförderungsbeirates
LGBL_OB_19550127_11Gesetz über die Bestellung eines WohnbauförderungsbeiratesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.01.1955
Fundstelle
LGBl. Nr. 11/1955 5. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
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vom 26. November 1954 über die Bestellung eines Wohnbauförderungsbeirates.
§ 1
Der 0. ö. Landtag hat in Ausführung der Grundsatzbestimmung des § 28 des Wohnbauförderungsgesetzes 1954, VGVl. Nr. 153, beschlossen:
(1) Der Wohnbauförderungsbeiillt im Sinne des § 28 Abs. 1 des Wohnbauförderungsgesetzes 1954, BGM. Nr. 153, wird beim Amt der Landesregierung eingerichtet. Er besteht aus neun Mitgliedern, die von den in der Landesregierung vertretenen Parteien Zu entsenden sind. Er ist von der Landesregierung in der Weise zu be stellen, daß seine politische Zusammensetzung jener der Landesregierung entspricht.
(2) Aus dem Kreis der Mitglieder hat die Landesregierung als Vorsitzenden einen Obmann und einen Obmann-Stellvertreter zu bestellen. Für den Fall der Verhinderung ist für jedes Mitglied ein Ersahmitglied zu bestellen.
(3) Vor dem Amtsantritt hat der Obmann dem Landeshauptmann, die übrigen Mitglieder haben dem Obmann mit Handschlag zu geloben, daß sie ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch ausüben werden.
§ 2.
(1) Die Mitgliedschaft Zum Wohnbauförderungsbeirat ist ein unbesoloetes Ehrenamt.
(2) Zum Mitglied kann bestellt werden, wer zum 0. ö. Landtag wählbar ist.
§3.
Gutachten des Wohnbauförderungsbeirates kommen durch Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit zustande. Der Wohnbauförderungsbeirat ist beschlußfähig, wenn wenigstens sechs Mitglieder anwesend sind) bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
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