Gesetz über die Errichtung des Oö. Landmaschinenfonds (Oö. Landmaschinenfonds-Gesetz)
LGBL_OB_19550110_1Gesetz über die Errichtung des Oö. Landmaschinenfonds (Oö. Landmaschinenfonds-Gesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.01.1955
Fundstelle
LGBl. Nr. 1/1955 1. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
vom 17. November 1954 über die Errichtung des O. ö. Landmaschinenfonds (O. ö. Landmaschinenfonds-Gesetz).
Der o. ö. .Landtag hat beschlossen:
Fonds.
§ 1.
(1) Zur Förderung der Verwendung von Maschinen in der Land- und Forstwirtschaft wird der "O. ö. Landmaschinenfonds", im folgenden kurz Fonds genannt, gebildet.
(2) Der Fonds ist eine juristische Person, hat seinen Sitz in Linz und ist berechtigt, das Landes-Wappen zu führen.
(3) Der Fonds wird durch eine Verwaltungskommission, im folgenden kurz Kommission genannt, und durch den Geschäftsführer verwaltet. Er wird nach außen vom Obmann bzw. seinem Stellvertreter vertreten.
(4)Die rechtsverbindliche Zeichnung erfolgt unter der Bezeichnung "O. ö. Landmaschinenfonds" durch zwei Unterschriften, die vom Obmann
und dem Geschäftsführer bzw. ihren Stellvertretern gegeben werden. Die Namen der Unterschriftsberechtigten sind in der Amtlichen Linzer
Zeitung und im Mitteilungsblatt der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich kundzumachen.
(5)Die Mittel des Fonds weiden gebildet:
(6) Die Mittel des Fonds sind unter Anwendüng der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu verwalten und dürfen nur im Nahmen des ge-nehmigten Haushaltsplanes, verwendet weiden.
(7) Das Verwaltungsjahr des Fonds fällt mit dem Kalenderjahr Zusammen. Verwaltungskommission.
§ 2.
(1)Die Kommission besteht aus neun Mitgliedern, die vom Landtag nach den Grundsätzen
des Verhaltniswllhliechtes gewählt werden. Für
jedes Mitglied ist in der gleichen Weise ein Ersatzmitglied Zu wählen, das im Verhinderungsfälle einzutreten hat. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen zum Landtag wählbar sein. Sie dürfen der Landesregierung nicht angehören.
(2)Aus den Mitgliedern weiden vom Landtag
der Obmann sowie ein Erster und ein Zweiter Obmann-Stellveitreter gewählt. Die Stellvertreter vertreten den Obmann in der Reihenfolge ihrer Wahl.
(3) Die Mitglieder tonnen, wenn sie ihren Obliegenheiten in der Kommission nicht nachkommen oder aus anderen wichtigen Gründen über Antrag der Landesregierung vom Landtag abberufen wer-den. In diesem Fall und bei sonstiger Erledigung einer Stelle ist sie ohne Verzug neu Zu besetzen.
(4)Die Kommission wird für die Dauer der Wahlperiode des Landtages gewählt und ist erstmalig vom Landeshauptmann einzuberufen. Nach Ablauf ihrer Funktionsperiode hat sie bis zum Zusammentritt der neu gewählten Kommission die Geschäfte weiterzuführen. Den Vorsitz in der Kommission führt ihr Obmann bezw. sein StellVertreter.
(5)Das Amt der Kommissionsmitglieder ist
ein Ehrenamt. Der Obmann und seine Stellvertreter erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Entschädigung. Ferner gebührt ihnen der Ersatz der
notwendigen Neise-(Fllhrt-)auslllgen und Aufent-haltskosten. Die übrigen Mitglieder erhalten als Aufwandsentschädigung den Ersatz der notwendi-gen Neise-(Fahrt-)auslllgen und Aufenthalts-losten und eine angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis. Die Höhe der Entschädigung und des Ersatzes der notwendigen Neise-(Fahrt-)aus-lagen und Aufenthaltskosten ist von der Landes-regierung durch Verordnung festzusetzen.
(6) Der Beschlußfassung durch die Kommission sind vorbehalten:
(7) Die Kommission kann die Beschlußfassung gemäß Abs. 6 lit. 3 und b ganz oder zum Teil einem von ihr aus ihrer Mitte bestellten dreiglied-rigen Geschäftsausschuß übertragen, der bei An-Wesenheit seiner sämtlichen Mitglieder einstimmig entscheidet) kommt eine solche Entscheidung nicht zustande, fällt das Entscheidungsrecht an die Kom-Mission zurück. Bei Entscheidungen gemäß Abs. 6 M. 3 ist der Geschäftsausschuß an die von der Kommission hiefür aufgestellten Grundsätze ge-bunden.
(8) Wenn die Dringlichkeit keinen Aufschub duldet, ist der Geschäftsausschuß ermächtigt, in allen sonst der Kommission vorbehaltenen Ange-lcgenheiten zu entscheiden. Über solche Entscheidun-gen Ist alsbald der Kommission zu berichten.
(9) Die Beschlüsse der Kommission bedürfen - die ordnungsgemäße Einladung aller Mitglieder vorausgesetzt - der absoluten Mehrheit der abge-gebenen Stimmen. Bei gleicher Stimmenanzahl gilt der Beschluß als angenommen, für den der Vorsitzende gestimmt hat. 3m übrigen wird die Geschäftsordnung für die Sitzungen der Kommif-sion von der Landesregierung, die Geschäftsord-nung für die Sitzungen des Geschäftsausschusses von der Kommission erlassen.
Geschäftsführer.
§ 3.
(1) Zur Vorbereitung der Sitzungen der Kom-Mission und des Geschäftsausschusses, zur Vesorgung aller Verwaltungsgeschäfte, insbesondere aller nicht der Kommission oder durch die Ge-schäftsordnung ihrem Obmann vorbehaltenen An-gelegenheiten, und zum Vollzug der Entscheidung gen gemäß § 2 Abs. 6 bis 8 ist ein Geschäftsführer und für den Fall seiner Verhinderung ein Ver-treter zu bestellen.
(2) Der Geschäftsführer ist zu den Sitzungen der Kommission und des Geschäftsausschusses mit beratender Stimme beizuziehen.
(3) Der Geschäftsführer erhält für seine Tätig-keit eine von der Landesregierung festzusetzende angemessene Entschädigung.
Förderung durch den Fonds.
§ 4.
(1) Die Förderung erfolgt durch die Gewährung von Darlehen Zur Beschaffung und zum Vetriebe von Maschinen.
(2) Die Förderung wird insbesondere für Maschinen gewährt, die in klein-, Mittel- oder bergbäuerlichen Betrieben zum Einsatz kommen, deren Lebensfähigkeit oder Leistungsfähigkeit durch den Einsatz dieser Maschinen erhalten oder gesteigert
werden kann.
(3) Die Förderung dient insbesondere der gemeinschaftlichen Verwendung von Maschinen gemaß § 3 Abs. 1 lit. a bis e. (Z Maschinen im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeits-, Kraft- und Zugmaschinen und Zusatz-gerate aller Art, die den Interessen der Land-und Forstwirtschaft zu dienen geeignet sind und die nach Konstruktion und Beschaffenheit einen wirtschaftlichen und unfallsicheren Einsatz erwarten lassen, und Geräte zur Schädlingsbekämpfung.
Darlehen des Fonds.
§ 5.
(1) Darlehen können bis zur vollen Hohe des Veschaffungspieises gewährt werden:
(2) Die Darlehensgewährung ist an den Ab-schluß eines schriftlichen Vertrages gebunden.
(3) Die Darlehen können unverzinslich oder niedrig verzinslich gewährt werden.
(4) Von den Darlehensnehmern ist für den jeweils aushustenden Darlehensbetrag eine geeignete Sichelstellung zu verlangen. Bei Gemeinden
und Maschinengemeinschaften kann darauf verzichtet werden.
(5) Die Darlehensrückzahlung ist im allgemeinen in gleichbleibenden Jahresraten mit der
Maßgabe festzusetzen, daß das Darlehen spatestens bis zu jenem Zeitpunkt zur Gänze zurückgezahlt ist, bis zu dem die Maschine nach den Grundsätzen eines ordentlichen Wirtschafters zur Gänze
abgeschrieben sein soll. Die Darlehmsrückzahlung
kann aber statt dessen - ausgenommen in Fällen
gemäß Abs. 1 lit. t - in der Weise vereinbart
werden, daß für jede angefangene Stunde, in der
die Maschine benützt wurde, der hiefür festgesetzte
Betrag monatlich an den Fonds abgeführt wird,
dies unter der Voraussetzung, daß die für eine
entsprechende Ausnützung der Maschine erforderliche Zahl von Interessenten gegeben und die vollständige Erfassung der Venützungsstunden, die
Führung ordentlicher Aufzeichnungen hierüber und
ihre Kontrolle durch den Fonds gesichert ist. Der
auf jede angefangene Venützungsstunde entfallende
Betrag ist vom Fonds in der Hohe festzusetzen,
daß unter der Annahme einer entsprechenden Ausnützung der Maschine die nach dem ersten Satz
sich ergebende Iahresrückzahlungsrate erreicht
wird.
(6) Im Darlehensvertrag sind feiner die folgenden Bedingungen festzusetzen:
(7) Der Fonds kann auch sonstige Darlehens-bedingungen stellen, wie Bildung von Maschinen-gemeinschaften und Maschinenringen nach den vom Fonds hiefür aufgestellten Musterverträgen oder erfolgreiches Besuch eines Kurses über die Wartung und Bedienung der Maschinen durch die damit betrauten Personen.
(8) Darlehen dürfen nur gewahrt werden, wenn gleichzeitig mit dem Darlehensvertrag ein Schiedsvertrag (§ 577 Zivilprozeßordnung) abgeschlossen wird, nach dem Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis zwischen Fonds und Dar-lehensnehmer ausschließlich durch Schiedsrichter ausgetragen weiden.
Aufsicht über den Fonds.
§ 6.
(1) Die Aufsicht über den Fonds obliegt der Landesregierung.
(2) Der Genehmigung der Landesregierung bedarf:
a) der Haushaltsplan und der Rechnungsabschluß?
(3) Die Landesregierung ist berechtigt, zu den Sitzungen der Kommission und des Geschaftsausschusses einen Vertreter mit beratender Stimme Zu entsenden, der verpflichtet ist, gegen Beschlüsse, die nach seiner Ansicht gegen dieses Gesetz verstoßen, mit der Wirkung Einspruch zu erheben, daß die Ausführung des Beschlusses bis zur Entscheidung der Landesregierung aufgeschoben wird. Die Landesregierung kann solche Beschlüsse aufheben.
(4) Die Landesregierung kann unbeschadet der Kontrolle durch den Rechnungshof (Art. 12? V-VG. 1929) jederzeit durch ihre Organe die Gebarung des Fonds überprüfen.
Rechnungsabschluß und Tätigkeitsbericht.
Der Fonds hat alljährlich bis zum 30. April seinen Rechnungsabschluß und Tätigkeitsbericht über die Landesregierung dem Landtag vorzulegen.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.