Kundmachung der Oö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des Landesverfassungsgesetzes
LGBL_OB_19541229_50Kundmachung der Oö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des LandesverfassungsgesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.12.1954
Fundstelle
LGBl. Nr. 50/1954 28. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
der o. ö. Landesregierung vom 22. November 1954 über die Wiederverlautbarung des Landesverfassungsgesetzes.
Artikel 1.
Entsprechend dem Art. 3 der Landes-Verfassungsgesetznovelle 1954, LGBl. Nr. 28, wird im Sinne des Verfassungsgesetzes vom 9. Juni 1930, LGBl. Nr. 43, über die Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften (Landeswiederverlautbarungsgesetz) das Gesetz vom 17. Juni 1930, LGBl. Nr. 38, über die Verfassung des Landes Oberösterreich (Landesverfassungsgesetz) neu verlautbart.
Artikel 2.
(1) Bei der Wiederverlautbarung wurden nachstehend zitierte Änderungen und Ergänzungen des Landesverfassungsgesetzes berücksichtigt:
(2) Die gegenstandslos gewordenen Übergangsbestimmungen des Art. 43 des Landesverfassungsgesetzes werden nicht wieder verlautbart.
(3) Jene Bestimmungen des neu verlautbarten Gesetzes, die als nicht mehr geltend festgestellt werden, sind im Texte der Neuverlautbarung bezeichnet.
(4) Im Art. 32 Abs. 3 des Landesverfassungsgesetzes wurde eine Unstimmigkeit bereinigt, indem das Wort "Bestellung" durch "Wahl" ersetzt wurde.
(5) Im Art. 42 Abs. 3 des Landesverfassungsgesetzes wurde ein offensichtliches Versehen berücksichtigt, indem das Wort "bestehen" ersetzt wurde durch "zustehen".
Artikel 3.
Das gemäß Art. 1 neu verlautbarte Landesverfassungsgesetz ist mit dem Titel, der ihm nach der Anlage 2 zu dieser Kundmachung zukommt, zu zitieren.
Anlage 1
Gesetz
vom 20. März 1946 womit das Gesetz vom 17. Juni 193N, L.G.Vl. Nr. 38, über die Verfassung des Landes Oberösterreich (Landesverfassungsgesetz) mit einigen Abänderungen wieder in Kraft gesetzt und anläßlich seines Inkrafttretens Übergangsbestimmungen getroffen werden.
Mit Beziehung auf Art. VI, Abs. 3 und 4, des Verfassungsgesetzes vom 13. Dezember 1945, StGVl. Nr. 232, womit verfassungsrechtliche Anordnungen aus Anlaß des Zusammentrittes des Nationalrates und der Landtage getrosten werden (2. Verfassungs-Überleitungsgesetz 1943), hat der oberösterreichische Landtag beschlossen:
Artikel I.
Das Gesetz vom 17. Juni 1930, L.G.Bl. Nr. 38, über die Verfassung des Landes Oberösterreich, tritt rückwirkend auf den Tag des ersten Zusammentrittes des Landtages nach der Befreiung Österreichs, das ist mit dem 13. Dezember 1945, wieder in Wirksamkeit, und zwar mit folgenden Änderungen:
bisherige Artikel 4 erhält die Bezeichnung
Artikel 3, der bisherige Artikel 5 die Bezeichnung Artikel 4, Absatz 1 des bisherigen Artikel 6 die Bezeichnung Artikel 5, Absatz 2
und 3 des bisherigen Artikel 6 gelten als Artikel 6.
Dem Artikel 31, Abs. 2, ist hinzuzufügen: "(Landesraten)".
Dem ersten Satze des Artikels 38 ist hinzuzufügen: "Die Vertreter des Landeshauptmannes führen die Bezeichnung: "Landeshauptmann-Stellvertreter".
Artikel II.
Für den Übergang zu den Bestimmungen dieses Verfassungsgesetzes gilt folgende Bestimmung:
Im Landesgesetzblatt werden auch die von der prov. Landesregierung bereits beschlossenen Gesetze sowie Verordnungen und Kundmachungen der prov. Landesregierung wieder verlautbart.
Artikel III.
Als Landesverfassungsgesetz hat auch zu gelten:
Das Landesgesetz vom 5. November 1945, Oberösterr. Amtsblatt, Folge 20, S. 158/1945, über die Zahl der für den Landtag zu wählenden Abgeordneten und deren Verteilung auf die Wahlkreise.
Artikel IV.
Die Wiederverlautbarung der wieder in Kraft gesetzten Verfassung des Landes Oberösterreich mit Berücksichtigung der mit dem vorliegenden Gesetze beschlossenen Abänderungen im Landesgesetzblatte wird hiemit verfügt.
A r t i k e l V.
Das vorliegende Landesverfassungsgesetz tritt mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels I, Punkt 3, 4, 5, 6 und 7, welche erst mit dem Tage der Verlautbarung dieses Gesetzes in Wirksamkeit treten, rückwirkend auf den Tag des ersten Zusammentrittes des Landtages nach der Befreiung Österreichs, das ist auf den 13. Dezember 1945, in Kraft.
Anlage 2
O. ö. Landes-Verfassungsgesetz - LVG. 1954.
Mit Beziehung auf den Beschluß des ober-österreichischen Landtages vom 25. November 1920 betreffend den Veitritt des Landes Oberösterreich zum Bundesstaate Osterreich hat der oberösterreichische Landtag beschlossen:
Artikel 1.
Oberösterreich ist ein selbständiges Land des Bundesstaates Osterreich. Als selbständiges Land übt es alle Rechte aus, welche nicht ausdrücklich dem Bunde übertragen sind.
Artikel 2.
(1) Das Land Oberösterreich in seinem jetzigen Umfange bildet das Landesgebiet.
(2) Jede Änderung des Landesgebietes bedarf übereinstimmender Verfassungsgesetze des Bundes und des Landes Oberösterreich.
Artikel 3.
Landeshauptstadt des Landes Oberösterreich ist die Stadt Linz. ........
Artikel 4.
Landessprache in Oberösterreich ist die deutsche Sprache. ..........
Artikel 5.
Die Gesetzgebung und die Vollziehung des Landes stehen der Gesamtheit des oberösterreichischen Volkes zu. ...................
Artikel 6.
(1) Die Gesetzgebung des Landes wird durch den Landtag, die Vollziehung durch die Landesregierung ausgeübt, welche vom Landtage gewählt wird.
(2) Die Verwaltung des Landes führen unter der Leitung der Landesregierung nach den Bestimmungen der Gesetze auf Zeit gewählte Organe oder ernannte berufsmäßige Organe. .............................
Artikel 7.
(1) In den Wirkungsbereich des Landes gehören alle jene Angelegenheiten, welche nicht ausdrücklich der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes übertragen sind.
(2) Soweit dem Bunde bloß die Gesetzgebung über die Grundsätze vorbehalten ist, obliegt innerhalb des bundesgesetzlich festgelegten Rahmens die nähere Ausführung der Landesgesetzgebung.
Artikel 8.
(1) Die Angelegenheiten, deren Vollziehung gemäß Artikel 7 dieses Gesetzes dem Lande zusteht, bilden den selbständigen Wirkungsbereich
des Landes.
(2) Die Angelegenheiten, deren Vollziehung Zwar dem Bunde zusteht, aber von dem Landes-Hauptmann und den ihm unterstellten Landesbehörden ausgeübt wird, bilden den Vereich der mittelbaren Bundesverwaltung.
(3) Die Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches werden von der Landesregierung, die Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung vom Landeshauptmanne besorgt (Artikel 39 und 40).
Artikel 9.
d) Das Land Oberösterreich führt als Landeswappen das historische Wappen) es besteht aus einem mit dem Herzogshute gekrönten, gespaltenen Schild, der rechts einen goldenen Adler im schwarzen Felde trägt, links von silber und rot dreimal gespalten wird. Die Farben des Landes Oberösterreich sind weiß-rot.
(2) Das Landessiegel weist das Landeswappen mit der Umschrift "Land Oberösterreich" auf.
Gesetzgebung des Landes.
A. Landtag.
Artikel 10.
(1) Die Gesetzgebung des Landes wird vom Landtage ausgeübt. Der Landtag besteht aus achtundvierzig Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Landtages werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes gewählt. Wahl-berechtigt sind alle Männer und Frauen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, im Lande Oberösterreich ihren ordentlichen Wohnsitz haben, vor dem ersten Jänner des Wahljahres das zwanzigste Lebensjahr überschritten haben und vom Wahlrechte nicht ausgeschlossen sind. ......................
(3) Wählbar sind alle Männer und Frauen, die am Stichtage die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vom Wahlrechte nicht ausgeschlossen sind und vor dem ersten Jänner des Wahljahres das sechsundzwanzigste Lebensjahr überschritten haben.
(4)Der Wahltag muß ein Sonntag sein.
(5)Die Wähler üben ihr Wahlrecht in Wahlkreisen aus, von denen ein jeder ein geschlossenes Gebiet umfassen muß. Die Zahl der Abgeordneten
ist auf die Wahlkreise im Verhältnis der Bürgerzahl zu verteilen. Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht zulässig.
....................
(6) Jeder gewählte Landtagsabgeordnete erhält von der Landeswahlbehörde eine Bescheinigung, welche ihn zum Eintritt in den Landtag berechtigt.
(7) Die Bezüge der Mitglieder des Landtages werden durch Beschluß des Landtages festgesetzt.
Artikel 11.
Der Sitz des Landtages ist Linz. 3m Falle außerordentlicher Verhältnisse kann der Erste Präsident den Landtag in einen anderen Ort berufen. ...........
Artikel 12.
(1) Die Gesetzgebungsperiode des Landtages dauert sechs Fahre vom Tage seines ersten Zusammentrittes an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tage, an dem der neue Landtag zusammentritt.
(2) Der neugewählte Landtag ist vom Landes-Hauptmann innerhalb vier Wochen nach der Wahl einzuberufen.
Artikel 13.
Der Landtag versammelt sich auf Grund der Einberufung durch den Ersten Präsidenten. ......
Artikel 14.
Vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode kann der Landtag durch einfaches Gesetz seine Auflösung beschließen.
Artikel 15.
Im Falle der Auflösung sind von der Landesregierung binnen drei Wochen Neuwahlen auszuschreiben.
Artikel 16
Bei Beginn einer neuen Gesetzgebungsperiode führt der bisherige Landeshauptmann bis nach erfolgter Konstituierung des neugewählten Landtages den Vorsitz.
Artikel 17.
Der Landtag wählt aus seiner Mitte den Ersten Präsidenten, den Zweiten und den Dritten Präsidenten. Im Falle der Verhinderung des Ersten Präsidenten vertritt ihn der Zweite bezw. der Dritte Präsident. Ist auch dieser verhindert, vertritt ihn der Landeshauptmann bezw. ein Landeshauptmann-Stellvertreter ....
Artikel 18.
Die Geschäftsführung des Landtages erfolgt auf Grund eines besonderen Gesetzes, welches nur bei Anwesenheit von mindestens sechsunddreißig Mitgliedern und mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen oder geändert werden kann (Geschäftsordnungsgesetz).
Artikels. 19
Wenn es der Landeshauptmann, die Landesregierung oder mindestens ein Viertel der Mitglieder des Landtages verlangt, ist der Erste Präsident verpflichtet, den Landtag binnen vier-zehn Tagen einzuberufen. ................
Artikel 20.
(1) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom Vorsitzenden oder von wenigstens einem Fünftel der Anwesenden verlangt und vom Landtage nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird.
Artikel 21.
Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung frei.
B. Der Weg der Landesgesetzgebung.
Artikel. 22
Gesetzesvorschläge gelangen an den Landtag entweder als Antrage seiner Mitglieder oder als Vorlagen der Landesregierung.
Artikel 23.
(1) Zu einem Beschlüsse des Landtages ist, soweit in diesem Gesetze nichts anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Landesverfassungsgesetze können nur bei Anwesenheit von mindestens sechsunddreißig Mitgliedern des Landtages und mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen oder abgeändert werden) sie sind als solche ("Verfassungsgesetz") ausdrücklich zu bezeichnen.
Artikel 24.
(1) Zu einem Landesgesetze ist der Beschluß des Landtages, die Beurkundung durch dessen Vorsitzenden, die Gegenzeichnung durch den Landeshauptmann, und die Kundmachung durch den Landeshauptmann im Landesgesetzblatte erforderlich. ..............
(2) Änderungen im Texte der Gesetze zur Behebung von Formfehlern oder stilistischen und sinnstörenden Fehlern kann die oberösterreichische Landesregierung, soferne sich dies als notwendig erweist, im eigenen Wirkungskreise vornehmen)bei Gesetzen, zu deren Beschlußfassung eine besondere Mehrheit erforderlich ist, jedoch nur auf Grund einstimmig gefaßter Beschlüsse.
(3) Die verbindende Kraft der Landesgesetze beginnt, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des Landesgesetzblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird und erstreckt sich, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, auf das gesamte Landesgebiet.
C. Mitwirkung des Landtages an der Vollziehung des Landes.
Artikel 25.
Der Landtag ist befugt, die Geschäftsführung der Landesregierung Zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte Zu verlangen, sowie feinen Wünschen über die Ausübung der Voll-Ziehung in Entschließungen Ausdruck Zu geben.
D. Stellung der Mitglieder des Landtages.
A r t i k e l 26.
Die Mitglieder des Landtages sind bei Aus-Übung, dieses Berufes an keinen Auftrag gebunden.
Artikel 27.
Die Mitglieder des Landtages haben bei ihrem Eintritt über Aufforderung des Vorsitzenden durch die Worte "Ich gelobe" unverbrüchliche Treue dem Lande Oberösterreich und der demokratischen Republik Österreich, stete und volle Beobachtung der Gesetze und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.
Artikel 28.
(1) Ein Mitglied des Landtages wird seines Mandates verlustig:
wenn seine Wahl durch den Verfassungsgerichtshof für ungültig erklärt wird)
wenn es aus der Partei, in deren Wahlvorschlag es aufgenommen war, ausscheidet oder ausgeschlossen wird)
wenn es nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert)
wenn es durch dreißig Tage den Eintritt in den Landtag verzögert hat oder dreißig Tage ohne Urlaub oder über die Zeit des Urlaubes
von den Sitzungen des Landtages ausgeblieben ist und der nach Ablauf der dreißig Tage an dasselbe öffentlich und im Landtage
gerichteten Aufforderung des Vorsitzenden des Landtages, binnen weiteren dreißig Tagen zu erscheinen oder seine Abwesenheit zu rechtfertigen, nicht Folge geleistet hat)
oder Vorbehalten leisten will.
(2) 3n den Fällen 2 bis 3 des ersten Absatzes tritt der Mandatsverlust ein, sobald der Verfassungsgerichtshof ihn ausgesprochen hat.
A r t i k e l 29.
Die Mitglieder des Landtages genießen die gleiche Immunität wie die Mitglieder des Nationalrates. Die Bestimmungen des Artikels 37 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 sind sinngemäß anzuwenden) die sitzungsfreie Zeit wird weder in die festgesetzte Frist noch in die Verjährungsfrist eingerechnet.
Artikel 30.
(1) Oberösterreichische Landesangestellte bedürfen zur Ausübung eines Mandates im oberösterreichischen Landtage keines Urlaubes. Bewerben sie sich um Mandate im oberösterreichischen Landtage, so ist ihnen die dazu erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(2) Allen übrigen öffentlichen Angestellten/ einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres, ist, im Falle sie sich um ein Mandat im ober-österreichischen Landtage bewerben oder Zu Abgeordneten des oberösterreichischen Landtages gewählt werden, die für die Bewerbung um ein Landtagsmandat oder die Ausübung eines solchen erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(3) Das Nähere bestimmen die Dienstvorschriften.
A. Landesregierung.
Artikel 31.
(1) Die Vollziehung des Landes übt die Landesregierung aus.
(2) Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann und acht weiteren Mitgliedern
...............
Artikel 32.
(1) Der Landeshauptmann wird vom Landtag mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit ist jener gewählt, der der stärkeren im Landtag vertretenen Partei angehört.
(2)Die übrigen Mitglieder der Landesregierung werden hierauf vom Landtag in einem neuerlichen Mahlgang- nach den in der Landtags-
Wahlordnung festgesetzten Grundsätzen des Verhältniswahlverfahrens gewählt, wobei der Landeshaupttnann auf die Liste seiner Partei eingerechnet weiden kann. Wenn die Mandatszahlen gleich sind oder sich bei der Ermittlung gleiche
Bruchteile ergeben, so ist zur Berechnung der den einzelnen Parteien zukommenden Regierungsmitglieder die Anzahl der auf die betreffenden
Parteien entfallenden Stimmen (Parteilandessummen) Zu nehmen.
(3)Auf die Wahl einzelner Mitglieder der
Landesregierung finden diese Bestimmungen sinngemäß Anwendung.
(4) Die Landesregierung wird für die Dauer der Gesetzgebungsperiode gewählt.
(5) Die Mitglieder der Landesregierung bleiben im Amt, bis der neue Landtag eine neue Landesregierung gewählt und diese gemäß Artikel 34 die Angelobung geleistet hat.
Artikel 33.
Die Weigerung eines Mitgliedes der Landesregierung, die ihm übertragenen Geschäfte zu übernehmen oder fortzuführen, zieht dessen Ausscheiden aus der Landesregierung nach sich. Das Ausscheiden des betreffenden Mitgliedes der Landesregierung wird durch Beschluß der Landesregierung festgestellt) vom Tage dieser Beschlußfassung an ist dieses Mitglied als ausgeschieden zu betrachten. Erklärt die Partei, auf deren Wahlvorschlag hin das betreffende Mitglied der Landesregierung gewählt wurde, daß keines ihrer Mitglieder die bezeichneten Geschäfte übernimmt, oder lehnt das auf Grund einer Ersatzwahl gewählte Mitglied dieser Partei die Übernahme der Geschäfte ab, so findet die neuerliche Ersatzwahl nicht nach den Bestimmungen des Artikels 32, sondern durch den Landtag mit einfacher Stimmenmehrheit statt.
A r t i k e l 34.
(1) Der Landeshauptmann leistet bei Antritt seines Amtes vor dem Landtage das Gelöbnis: "Ich gelobe, daß ich die Verfassung und alle Gesetze des Landes getreu beobachten und meine Pflicht nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde. So wahr mir Gott helfe."
(2) Die übrigen Mitglieder der Landesregierung leisten dieselbe Angelobung in die Hände des Landeshauptmannes.
(3) Als Tag des Amtsantrittes des Landes-Hauptmannes und der übrigen Mitglieder der Landesregierung gilt der Tag der vor dem Landtage geleisteten Angelobung.
(4) Die Gebühren der Mitglieder der Landesregierung werden durch Beschluß des Landtages festgesetzt.
Artikel 35.
(1) Im Falle der zeitweiligen Verhinderung eines Mitgliedes der Landesregierung betraut der Landeshauptmann ein anderes Mitglied der Landesregierung mit dessen Vertretung.
(2) Für den Fall langer dauernder Abwesenheit oder Verhinderung eines Mitgliedes der Landesregierung kann vom Landeshauptmann auf Grund eines Vorschlages jener im Landtage vertretenen Partei, der das betreffende Mitglied der Landesregierung angehört, ein Mitglied des Landtages in die Landesregierung einberufen werden.
(z) Diese Berufung gilt nur für die vom Landeshauptmann festgesetzte Dauer.
Artikel 36.
Die Mitglieder der Landesregierung sind berechtigt, an allen Beratungen eines Ausschusses des Landtages teilzunehmen. Sie müssen auf ihr Verlangen sowohl vom Landtag als auch vom Ausschuß jedesmal gehört werden. Der Landtag sowie seine Ausschüsse können die Anwesenheit der Mitglieder der Landesregierung verlangen.
Artikel 37.
(1) Die Mitglieder der Landesregierung sind hinsichtlich des selbständigen Wirkungsbereiches dem Landtage verantwortlich.
(2) Der Geltendmachung dieser Verantwortung steht die Immunität nicht im Wege.
Artikel 38.
(1) Der Landeshauptmann vertritt das Land; er führt den Vorsitz in der Landesregierung und bestimmt seine Vertretung im Vorsitz aus der Mitte der Landesregierung. Die Vertreter des Landeshauptmannes führen die Bezeichnung Landeshauptmann-Stellvertreter. Die Vertretung gemäß Artikel 105 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 erfolgt durch das von
der Landesregierung bestimmte Mitglied der Landesregierung. (2) Die im Namen des Landes Oberösterreich auszustellenden Urkunden sind von dem Landes-Hauptmann und zwei Mitgliedern der Landesregierung zu fertigen und mit dem Landessiegel zu versehen.
Artikel 39.
d) Der Landeshauptmann übt die Vollziehung des Bundes in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung aus.
(2) In diesen Angelegenheiten ist der Landes-Hauptmann an die Weisungen der Bundesregierung sowie der einzelnen Bundesminister gebunden und denselben gemäß Artikel 142 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 verantwortlich.
C. Organisation der Landesverwaltung.
Artikel 40.
(1) Die Geschäfte der Landesverwaltung werden, unbeschadet der Befugnisse des Landes-Hauptmannes, vom Amte der Landesregierung besorgt, dessen Vorstand der Landeshauptmann ist. Die Aufteilung der Geschäfte erfolgt nach Geschäftsgruppen, deren jede einem Mitgliede der Landesregierung unterstellt wird. Die Geschäftseinteilung wird vom Landeshauptmann mit Zustimmung der Landesregierung erlassen.
(2) Soweit hiebei die Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung in Betracht kommen, bedarf diese Geschäftseinteilung der Zustimmung der Bundesregierung.
(3) Die Mitglieder der Landesregierung sind, unbeschadet ihrer Verantwortlichkeit in Angelegen-heilen des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes gegenüber dem Landtage, an die Dienstanweisungen des Landeshauptmannes gebunden.
(4) Die Landesregierung bezeichnet die Geschäfte, die der kollegialen Beratung und Beschlußfassung bedürfen. Die Landesregierung beschließt mit Stimmenmehrheit. Der Landeshauptmann stimmt mit und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag.(5) Die Landesregierung kann bei Aufstellung ihrer Geschäftsordnung beschließen, daß einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes im Namen des Landeshauptmannes von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind.
(6) Auch in diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Mitglieder der Landesregierung an die Weisungen des Landeshauptmannes gebunden.
(7) Der Geltendmachung dieser Verantwortung steht die Immunität nicht im Wege .
Artikel 41.
(1) Zur Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung bestellt die Landesregierung mit Zustimmung der Bundesregierung für die Dauer der Funktionsperiode der Landes-Regierung einen rechtskundigen Verwaltungsbeamten als Landesamtsdirektor. Er hat für den einheitlichen und geregelten Geschäftsgang in sämtlichen Zweigen der Landesverwaltung zu sorgen. Er ist auch in Angelegenheiten der Mittelbaren Bundesverwaltung das Hilfsorgan des Landeshauptmannes.
(2) Der Landesamtsdirektor nimmt an den Sitzungen des Landtages und der Landesregierung teil. Eine beschließende Stimme kommt ihm in seiner Eigenschaft als Landesamtsdirektor nicht zu; eine beratende Stimme nur bei den Sitzungen der Landesregierung.
A r t i k e l 42.
(1) Die Angestellten des Landes sind an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Mitglieder der Landesregierung gebunden und diesen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich.
(2) Die Diensthoheit des Landes gegenüber seinen Angestellten wird von der Landesregierung ausgeübt.
(3) Das Land und seine Organe haften bei Verletzung von Rechten, die einem Dritten dem Lande gegenüber zustehen, nach den Bestimmungen des Artikels 23 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und des bezüglichen Bundesgesetzes.
Schluß- und Übergangsbestimmungen.
Artikel 43.
Artikel 44.
(1) Alle Gesetze des Landes Oberösterreich, die Gesetze des ehemaligen Erzherzogtumes Österreich ob der Enns, die Verordnungen der ehemaligen oberösterreichischen Statthalterei sowie der bisherigen Landesregierung, soweit diese Gesetze und Verordnungen mit den Bestimmungen dieses Verfassungsgesetzes im Widerspruche stehen, insbesondere die Landesordnung vom 26. Februar 1861, RGBl. Nr. 20, samt ihren Nachträgen sind mit dem Tage der Kundmachung der ursprünglichen Fassung dieses Gesetzes (Artikel 46) außer Kraft getreten.
(2) Insoweit diese Gesetze des Landes Oberösterreich, die Gesetze des ehemaligen Erzherzogtumes Osterreich ob der Enns und die Verordnungen der ehemaligen oberösterreichischen Statthalterei und der bisherigen Landesregierung nur mit den organisatorischen Bestimmungen dieses Verfassungsgesetzes im Widerspruche stehen, gelten sie als sinngemäß abgeändert.
Artikel 45.
Artikel 46.
Dieses Landes-Verfassungsgesetz ist in seiner ursprünglichen Fassung am 11. Oktober 1930 in Kraft getreten.
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