Verordnung der Oö. Landesregierung über die Durchführung des Tierschutzgesetzes (Erste Tierschutzverordnung)
LGBL_OB_19541223_46Verordnung der Oö. Landesregierung über die Durchführung des Tierschutzgesetzes (Erste Tierschutzverordnung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.12.1954
Fundstelle
LGBl. Nr. 46/1954 27. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
der o. ö. Landesregierung vom 6. Dezember 1954 über die Durchführung des Tierschutzgesetzes (Erste Tierschutzverordnung).
In Durchführung des § 3 des Tierschutzgesetzes, LGBl. Nr. 27/1953, wird verordnet:
§ 1.
Zu § 3 Abs. I lit. a des Gesetzes.
Die Kastration junger Tiere gilt im Sinne des § 2 lit, 3 des Gesetzes dann als sachgemäß durchgeführt, wenn sie mit sterilen Instrumenten unter Beachtung allgemein üblicher Reinlichkeitsregeln und mit der nötigen Kunstfertigkeit ausgeführt wird. Als "jung" im Sinne des Z 2 lit. 2 des Gesetzes gelten mit Rücksicht auf die bei den einzelnen Nassen zu verschiedenen Zeitpunkten eintretende Geschlechtsreife allgemein Tiere bis zu einem Alter von einschließlich sechs Monaten.
Zu § 3 Abs. lit. b des Gesetzes.
Das Kupieren von Ohren und Nute an Hunden gilt im Sinne des § 2 lit. b des Gesetzes als sachgemäß durchgeführt/ wenn es mit sterilen Instrumenten und unter Beachtung allgemein üblicher Reinlichkeitsregeln ausgeführt wird.
Zu 8 3 Abs. 1 lit. c des Gesetzes.
Schärfeprüfungen von Erdhunden auf Raubwild gelten im Sinne des ß 2 lit. e des Gesetzes als sachgemäß durchgeführt, wenn sie im Naturbau auf Raubwild erfolgen. Der Kunstbau darf nur ausnahmsweise verwendet werden, wozu genügend wehrhaftes Raubwild bereitzuhalten ist. Die Verwendung von zwei Hunden hintereinander auf ein Stück Raubwild und die Verwendung von Katzen ist verboten.
Zu § 3 Abs. 2 des Gesetzes.
§ 4.
Tierquälerei im Sinne des § 1 des Gesetzes ist das Schlachten und Töten von Tieren, wenn es nicht sachgemäß, rasch und so erfolgt, daß jede unnötige Schmerzzufügung vermieden wird.
§ 5.
(1) Das Schlachten von Tieren hat in geschlossenen Räumen zu erfolgen. Ausnahmen sind nur bei Haus- und Notschlachtungen zulässig, falls die Umstände es erfordern.
(2) Für die Einhaltung dieser Bestimmungen ist in einem öffentlichen oder nichtöffentlichen Schlachthof der Leiter des Schlachthofes verantwortlich, ansonsten jene Person, welche die Schlachtung oder Tötung unmittelbar vornimmt bezw. anordnet.
§ 6.
Das Schlachten und Töten von Tieren darf außer bei Notschlachtungen nur von Personen oder unter Aufsicht oder Mithilfe von Personen ausgeführt werden, die ein fachkundiges, das ist ein möglichst schmerzfreies Töten gewährleisten.
Die Tiere sind erst dann in den Schlachtraum einzubringen, wenn die für das Schlachten notwendigen Vorbereitungsarbeiten getroffen sind.
Beim Schlachten aller warmblütigen Tiere muß der Blutentziehung eine vollkommene, allgemeine Betäubung des Tieres vorausgehen. Ausnahmen sind nur bei Notschlachtungen zulässig, soferne die Umstände es nicht anders zulassen.
§ 9.
(1) Die Betäubung muß so vorgenommen werden, daß unnötige Aufregungen und Schmerzen für das Tier vermieden werden.
(2) Sie hat ausnahmslos mit Bolzenschuß-, elektrischen Betäubungsapparaten oder Schlagbolzenapparaten zu erfolgen. Bis 31. Dezember 1955 können zur Betäubung von Stechvieh noch andere bisher in Verwendung gestandene Betäubungsgeräte verwendet weiden.
(3) Betäubungsapparate und sonstige Betäubungsgeräte, einschließlich Zubehör, müssen so beschaffen und stets in solchem Zustand gehalten sein, daß bei ordnungsgemäßer Bedienung eine einwandfreie Betäubung des Tieres gesichert ist.
§ 10.
Der Genickschlag, der Genickstich und das Brechen des Genickes sind verboten, ausgenommen der Genickschlag bei Kaninchen.
§ 11.
Ein Fesseln des Tieres, soweit es überhaupt notwendig ist, hat erst unmittelbar vor der Betäubung zu geschehen.
§ 12.
Geflügel ist nach vorausgegangener Betäubung durch Kopfschlag und durch Entbluten nach schneller Durchtrennung der Weichteile des Halses oder der großen Gefäße im Nachenraum zu schlachten. Die Betäubung durch Kopfschlag vor der Schlachtung kann unterbleiben, wenn das Schlachten durch schnelles, vollständiges Abtrennen des Kopfes vom Rumpfe erfolgt.
§ 13.
Mit dem Enthäuten, Brühen, Rupfen und Zerteilen geschlachteter Tiere darf erst begonnen werden, wenn an dem Tiere keine Bewegungen mehr wahrzunehmen sind und der Tod des Tieres eingetreten ist.
§ 14,
Fische sind durch Kopfschlag zu töten.
Krustentiere (Krebs/ Hummer usw.) und Schnecken sind durch Einwerfen in kochendes Wasser Zu töten. Es ist dabei darauf zu achten, daß die Tiere mit dem kochenden Wasser voll in Berührung kommen.
Frösche sind durch rasches Abschneiden des Kopfes zu töten) erst dann dürfen die Schenkel vom Körper getrennt werden.
§ 15.
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 4 dies Tierschutzgesetzes bestraft. Diese Verordnung tritt mit dem Ablaufe des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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