Gesetz über die Vorführung von Laufbildern (Oö. Kinogesetz)
LGBL_OB_19541019_34Gesetz über die Vorführung von Laufbildern (Oö. Kinogesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.10.1954
Fundstelle
LGBl. Nr. 34/1954 21. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
vom 13. August 1954 über die Vorführung von Laufbildern (Oö. Kinogesetz)
Der O. ö. Landtag hat beschlossen:
§ l.
(1) Zur erwerbsmäßigen Vorführung von Laufbildern (Filmen) - auch in Form von Fernsehübertragungen - ist eine bescheidmäßige Bewilligung der Landesregierung erforderlich. Vor der Erteilung der Bewilligung sind die gesetzliche oder gesetzlich anerkannte Berufsvertretung der Lichtspieltheaterunternehmer und die örtlich Zuständigen Gemeindebehörden und Bundespolizeibehörden Zu hören. Die Bewilligung ist Zu erteilen, wenn - neben der Erfüllung der sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes - ein Lokalbedarf gegeben ist und wenn die Wettbewerbsverhältnisse durch die Erteilung nicht in untragbarer Weise beeinflußt werden. Die Bewilligung berechtigt auch zur Darbietung von Vegleitvorträgen (von umrahmenden oder eingestreuten musikalischen Vorträgen, Erläuterungen, Begleitmusik) sowie Zur Vorführung von Standbildern zu NeklameZwecken.
(2) Die nichterwerbsmäßige Vorführung von Laufbildern (Filmen) - auch in Form von Fernsehübertragungen - darf nur in Standorten (§ 9) und mit Betriebsmitteln (§ 11) erfolgen, deren Eignung durch die Landesregierung bescheidmäßig festgestellt ist, wobei hinsichtlich der Bedienung der Vildwerferanlage und der sonstigen Betriebsmittel sowie hinsichtlich der gesamten Betriebsführung überhaupt die Vorschrift des § 12 gilt.
(3) Nicht unter die Bestimmungen dieses Gcsches fallt die nichterwerbsmäßigc nichtöffentliche Vorführung von Laufbildern in Form von Fernsehübertragungen und die nichterwerbsmäßige nichtöffentliche Vorführung schwer entflammbarer Filme, soweit sie nicht Filme mit überwiegenden Spielhandlungen sind. Nichtöffentlich ist eine Vorführung vor ausnahmslos namentlich geladenen Zuschauern.
(4) Die auf dem Gebiete des Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesens erlassenen bundesgesetzlichen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§2.
(1) Im Vewilligungsbescheid (§ 1 Abs. 1) ist die Wirksamkeitsdauer festzusetzen, die höchstens zehn Jahre, vom Ausstellungsdatum an gerechnet, betragen darf. Die Bewilligung kann außerdem, wenn es überwiegende öffentliche Interessen gcboten erscheinen lassen/ auf bestimmte zusammenHangende oder nicht Zusammenhängende Zeiträume, auf eine bestimmte Anzahl von Vorstellungen oder auf gewisse Vorsührungsprogramme beschränkt werden.
(2) Die Bewilligung (§ l Abs. 1) kann für Vorführungen Ä) an einem einzelnen bestimmten festen Standort - allenfalls mit einem innerhalb derselben Gemeinde gelegenen wechselnd zu benützenden Standort für Freilichworführungen - d) oder mit einer nicht ortsfesten Bildwerferanläge, die abwechselnd in verschiedenen bestimmten Standorten betrieben wird (als Wanderkino), erteilt werden.
(2) Einem Antrag, die Wirksamkeitsdauer zu verlängern, der mindestens drei Monate vor ihrem Ablauf einlangt, ist Folge zu geben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weiterhin gegeben sind) Abs. 1 gilt hiebei sinngemäß.
(2) Die Befähigung (Abs. 1 lit. c) ist gegeben, wenn der Bewerber die zur Bedienung von Bildwerferanlagen
a) erforderliche körperliche Eignung durch Verbringung eines amtsärztlichen Zeugnisses nachweist,
b) erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.
(3) Die Feststellung, ob der Bewerber die er-forderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt (Abs. 2 lit. b), erfolgt durch eine Prüfung, der sich der Bewerber vor der in ß 4 näher bezeich-neten Vildvorführerprüfungskommission zu unter-ziehen hat. Den Prüfungen vor dieser Kommission werden Prüfungen gleichgehalten, die vor auf gesetzlicher Grundlage gebildeten gleichartigen Kommissionen in anderen Bundesländern abgelegt worden sind. Den Prüfungen vor dieser Kommission werden außerdem solche Prüfungen gleichgehalten, die in der Zeit vom 13. Mär? 1938 bis 27. April 1945 nach den damals geltenden Vorschriften in ihrem Wirtungsbereich abgelegt worden sind.
(4) Vom Erfordernis gemäß Abs. 1 lit. c kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn über-wiegende soziale Gründe vorliegen und die Sicher-heit im Betrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird. Vom Erfordernis gemäß Abs. 1 lit. 6 kann abge-sehen werden, wenn überwiegende Gründe vor-liegen.
§ 4.
Die Bildvorführerprüfungskommission (§ 3 Abs. 3) wird beim Amt der Landesregierung errichtet. Sie besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern, die von der Landesregierung bestellt weiden. Bezüglich der Form und des Inhaltes der Tätigkeit der Vildvorführer-Prüfungskommission erläßt die Landesregierung nähere Vorschriften durch Verordnung.
Juristische Personen dürfen die Bewilligung (§ 1 Abs. 1) unter der Bedingung erhalten oder ausüben, daß sie einen von der Landesregierung zu genehmigenden Stellvertreter (Geschäftsführer) bestellen, der die Erfordernisse gemäß Z 3 erfüllt. Offene Handelsgesellschaften und Kommandit-gesellschaften dürfen die Bewilligung (§ 1 Abs. 1) nur dann erhalten, wenn ein Gesellschafter bezw. ein persönlich haftender Gesellschafter, der die Erfordernisse gemäß § 3 erfüllt, die Gesellschaft vertritt und ihre Geschäfte führt.
§ 6.
Ein Stellvertreter (Geschäftsführer) oder Pächter kann nur mit Genehmigung der Landesregierung bestellt werden, wobei die Erfüllung der Erfordernisse gemäß § 3 Voraussetzung ist. Eine Unterverpachtung ist nicht gestattet.
§ 7
Der durch den Vewilligungsbescheid (§ 1 Abs. 1) Berechtigte - im folgenden Bewilligungsinhaber genannt - ist zur persönlichen Leitung des Betriebes verpflichtet und allein für die Beobachtung aller einschlägigen Vorschriften verantwortlich. Diese Verpflichtung gilt in den Fällen gemäß §§ 3 und 6 für den Stellvertreter (Geschäftsführer) oder Pächter.
(1) Nach dem Tode des Vewilligungsinhabers kann die Bewilligung nach Maßgabe ihrer Wirksamkeit und ihres Inhaltes (§ 2) durch den überlebenden Ehegatten für die Dauer des Ver-witwetenstandes oder durch die erbberechtigten minderjährigen Nachkommen bis zur erreichten Großjährigteit auf Grund einer bloßen, innerhalb von Zwei Monaten bei der Landesregierung zu erstattenden Anmeldung weiter ausgeübt werden, wenn gleichzeitig ein Stellvertreter (Geschäfts-führer) - § 6 - bestellt wird) die Bestellung eines Stellvertreters (Geschäftsführers) ist jedoch nicht erforderlich, wenn der überlebende Ehegatte die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 3 erfüllt.
(2) Wenn mehrere gemäß Abs. 1 Berechtigte von ihrem Recht Gebrauch machen wollen, so steht es ihnen gemeinschaftlich zu, soweit der Bewilligungsinhaber diesbezüglich rechtsgültig nichts anderes verfügt hat. Einzelne Berechtigte können für ihre Person auf ihr Recht verzichten.
§ 9.
(1) Sachliche Voraussetzung für die Erteilung
und Ausübung der Bewilligung (§ 1 Abs. l) ist der vom Bewerber zu erbringende Nachweis, daß er über eine Betriebsstätte (Standort), erforderlichenfalls über mehrere Vetriebsstätten, verfügt (§ 2 Abs. 2)) Betriebsstätten sowie Standorte für
Vorführungen gemäß § ! Abs. 2 müssen so beschaffen sein, daß das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet und sonstige überwiegende öffentliche Interessen nicht verletzt werden.
(2) Standortverlegungen innerhalb der Gemeinde sind zu bewilligen, wenn die neue Vetriebsstlltte gemäß Abs. 1 beschaffen ist und wenn
auch hinsichtlich des neuen Standortes ein Lokalbedarf gegeben ist und die Wettbewerbsverhältnisse nicht in untragbarer Weise beeinflußt werden.
Voraussetzung für die Ausübung der Bewilligung (§ 1 Abs. 1) ist außerdem eine solche Ve-Zeichnung des Standortes bezw. des Wanderkinos, die Verwechslungen mit Standorten anderer Ve-willigungsinhaber derselben Gemeinde bezw. mit den anderen Wanderkinos in Oberösterreich aus-schließt und die Art des Betriebes eindeutig umschreibt.
§ 11.
Hinsichtlich der Ausstattung der Betriebsstatten und hinsichtlich der Eignung der sonstigen Betriebsmittel, insbesondere der Vildwerferan-lugen, gelten die Bestimmungen des ß 9 Abs. 1 sinngemäß.
§ 12.
(1) Vildwerferanlagen dürfen bei Vorführun-gen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 nur von Personen bedient werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und deren Befähigung bescheidmäßig fest-gestellt worden ist (Vildvorführer). Die Vor-schriften des § 3 Abs. 2 und 3 und des ß 4 sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daßVoraussetzung für die Zulassung zu der in § 3 Abs. 3 bezeichneten Prüfung der Nachweis einer mindestens sechsmonatigen Verwendung beim Betriebe einer Vildwerferanlage unter Aufsicht eines Vildvorfühiers ist. Die Landesregierung kann, wenn überwiegende Gründe vorliegen, die Erbringung des Verwendungsnachweises nach-sehen, Ausnahmen gemäß § 3 Abs. 4 erster Satz können jedoch nicht gewährt werden.
(2) Die gesamte Vetriebsführung einschließlich der Bedienung der Betriebsmittel muß so er-folgen, daß das Leben und die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet und sonstige über-wiegende öffentliche Interessen nicht verletzt werden.
(3) Die unmittelbare Überwachung der Vor-führungen gemäß § 1 Abs. 1 ist in bau- und feuerpolizeilicher Hinsicht Aufgabe der Gemeinden? im übrigen obliegt sie den Vezirksverwaltungs-behörden bezw. in ihrem örtlichen Wirkungsbereich den Bundcspolizeibehörden.
(4) Die Landesregierung überprüft nach Bedarf, spätestens jedoch alle fünf Jahre, ob die in diesem Gesetz oder in den Durchführungsver-ordnungen hiezu vorgeschriebenen persönlichen und sachlichen Voraussetzungen und auch die Auf-lagen, die im Bewilligungsbescheid (§ 1 Abs. 1) vorgeschrieben worden sind, weiterhin gegeben sind bczw. beachtet werden. Das Ergebnis der Über-Prüfung ist bescheidmäßig festzustellen. Falls Mänyel Mgestetlweron, ist entweder dem Be-willigungsinhllber mit dem gleichen Bescheid unter Androhung der sonst Zu gewärtigenden Unter-sagung der Vewilligungsausübung aufzutragen, sie binnen einer, gleichzeitig zu bestimmenden ange-messenen Frist zu beheben, oder es ist - wenn dies geboten erscheint - mit dem gleichen Ve-scheid die Ausübung der Bewilligung bis zur Behebung der Mängel zu untersagen. Die Ve-willigung ist jedoch sofort Zu entziehen, wenn nichlbehebbare wesentliche Mängel festgestellt werden.
(5) Den die Überwachung bezw. Überprüfung (Abs. 1 und 2) durchführenden Vehördenorganen ist Zutritt in alle Teile der Vetriebsstätte zu ge-währen und es sind für sie während der Vor-führungen zwei geeignete Sitzplätze bereitzuhalten, von denen aus der Gang der Vorführung gut gesehen Herden kann. Im übrigen erläßt die Behörde die zur Durchführung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 bezw. Abs. 2 erforderlichen An-ordnungen.
(6) Für die Überprüfung bezw. Überwachung der Vorführungen gemäß § 1 Abs. 2 und im Zusammenhang damit der Standorte, der Ve-triebsmittel und der Betriebsfühlung gelten die Bestimmungen obiger Abs. 1 bis 3 sinngemäß.
§ 14.
(1) Personen, die das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen eine Filmvorführung nur dann besuchen, wenn der Film gemäß einer von der Landesregierung zu treffenden Feststellung geeignet ist, vor Personen aller oder bestimmter Altersstufen vorgeführt zu werden, die das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Eignung ist mit den Worten "Jugendfrei" oder "Frei für die Jugend über . . . Fahre" zu um-schreiben) bei der Werbung für Filme dürfen bei gegebener Eignung nur diese Worte verwendet werden und es darf andernfalls die Nichteignung nicht zum Ausdruck gebracht werden.
(2) Die Feststellung gemäß Abs. 1 trifft die Landesregierung gestützt auf ein oder mehrere Sachverständigengutachten durch Verordnung, die in der Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbaren ist. Die Feststellung kann einen bestimmten ein-zclnen Film oder aber auch ganze Gruppen von Filmen zum Gegenstände haben.
(3) Ausnahmsweise kann die Verordnung (Abs. 2) in der Weise verlautbart werden, daß sie in der für die Filmvorführung in Betracht kommenden Betriebsstätte an einer für alle Besucher sichtbaren Stelle rechtzeitig vor Beginn der Filmvorführung angeschlagen wird. Sie wird damit für den Kreis der zu dieser Filmvorführung in dieser Vetriebsstätte Einlaß begehrenden Ve-sucher wirksam.
(4) Darüber hinaus (Abs. 1 bis 3) dürfen Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht voll-endet haben, Filmvorführungen, die nach 21 Uhr schließen, nur in Begleitung ihrer Erziehungs-berechtigten oder deren Bevollmächtigten besuchen.
§ 15.
Am Karfreitag und am 24. Dezember dürfen keine Filme vorgeführt werden (8 1 Abs. 1 und 2).
§ 16.
Abgesehen vom Bewilligungsentzug gemäß § 13 Abs. 2 und abgesehen vom strafweisen Ent-zug der Bewilligung gemäß § 17 kann die Bewilligung entzogen werden, wenn der Betrieb nicht binnen einem Jahr ab Erteilung der Ve-willigung aufgenommen wird oder wenn nach der Betriebsaufnahme innerhalb eines Kalender-jahres mehr als die Hälfte des Vewilligungs-umfanges (§ 2) ungenützt bleibt.
§ 17.
Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz oder gegen die auf Grund desselben erlassenen Ver-ordnungen und Bescheide werden von den Bezirksverwaltungsbehörden, in ihrem örtlichen Wir-tungsbereich von den Vundespolizeibehorden, mit Geldstrafen bis zu 8 30.000.- oder mit Arrest-strafen bis zu vier Wochen geahndet. Im Wieder-holungsfalle kann die Bewilligung strafweise ent-zogen werden) außerdem kann im Wiederholungs-falle die Vildwerferanlage für verfallen erklärt werden, mit der die Zuwiderhandlung begangen worden ist.
§ 18.
Auf Grund der bisherigen Vorschriften er-worbene Berechtigungen werden durch dieses Gesetz nicht geschmälert.
§ 19.
Die Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Vorschriften auf dem Gebiete des Kinowesens werden aufgehoben. Es sind dies insbesondere die Verordnung des Ministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Ministe-rium für öffentliche Arbeiten vom 18. September 1912, NGVl. Nr. 191, betreffend die Veran-staltung öffentlicher Schaustellungen mittels eines Kinematographen, in der Fassung der Ministerin!-Verordnung vom 8. Juni 1916, NGVl. Nr. 172, und der Verordnung der oberösterreichischen Lan-desregicrung vom 9. April 1934, LGBl. Nr. 35.
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