Verordnung der Oö. Landesregierung über die Durchführung des Kartoffelbauförderungs-Gesetzes
LGBL_OB_19540923_31Verordnung der Oö. Landesregierung über die Durchführung des Kartoffelbauförderungs-GesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.09.1954
Fundstelle
LGBl. Nr. 31/1954 19. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
der o. ö. Landesregierung vom 6. September 1954 über die Durchführung des Kartoffelbauforderungs-Gesetzes. In Durchführung der §§ 1, 2 und 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 1831, LGBl. Nr. 8/ 1952, über die Förderung des Kartoffelbaues im ^ ande Oberösterreich (Kartoffelbaufördcrungs' Gesetz) wird verordnet:
§ 1.
Von der Verpflichtung gemäß § 1 des Gesetzes ist ausgenommen, wer auf einer oder mehreren Anbauflächen von zusammen 80 Ar oder weniger Kartoffel anbaut.
§ 2.
(1) Es wird festgestellt, daß Saatgut dann im Sinne des § 1 des Gesetzes besonders geeignet ist, wenn es cl) einer der im Abs. 2 bezeichneten Sorten an-
gehört,
a) in das "Zuchtbuch für Kulturpflanzen" gemäß dem Pflanzenzuchtgesetz vom l2. Dezember 1946, VGVl. Nr. 34/1947, eingetragen oder zur Eintragung angemeldet ist und
b) dem Abs. 3 gemäß in Verkehr gesetzt wird.
(2) Die Kartoffelsorten nach Abs. 1 lit. sind:
a) Frühe Sorten: Sieglinde, Erstling, Frühbote, Juligold,
b) mittelfrühe Sorten: Jakobi, Bintje, Anzberger-Mittelfrühe, Olympia, Vöhms-Mittelfrühe,
c) späte Sorten: Ackersegen, Voran, Aquila, Agnes;
(3) Die Voraussetzung gemäß Abs. 1 lit. c ist gegeben,
a) wenn das Saatgut - und zwar unter Ein-Haltung der hiefür maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen - unter den Bezeichnungen "Original" (Originalsaatgut), "Erster Nach-bau" oder "Anerkanntes Saatgut" und nur in Säcken zu 50 k^ in den Verkehr gesetzt wird, denen obenauf ein Sackeinlagezettel beigefügt ist und die einen Sackanhänger tragen,
b) wenn in dem SackeinlagezeNel und dem Sackanhänger als Züchter, bezw. Vermehrernachweis Name und Anschrift des Züchters oder Vermehrers oder die Anschrift der Züchter- bezw. Vermehrervereimgung und die Nummer eingetragen ist, unter der der Züchter bezw. Vermehrer bei dieser Vereinigung geführt wird und
c) wenn die Säcke von der Landwirtschafts-tammcr für Oberösterreich plombiert sind.
§ 3.
(1) Wer auf einer oder mehreren Anbauflächen von zusammen mehr als 30 Ar Kartoffel anbaut, ist verpflichtet, von dem für die gesamte Kartoffel-anbausiäche erforderlichen Saatgut zumindest einen Teil an besonders geeignetem Saatgut im Aus-maße gemäß Abs. 2 zu beschaffen und dieses in der Weise beim Anbau zu verwenden, daß er es innerhalb der Kartoffelanbaufläche gesondert anbaut.
(2) Das in Abs. 1 erwähnte Ausmaß wird für jedes Wirtschaftsjahr durch Verordnung der Landesregierung festgelegt. Es soll 13,3 v. H. des nach der Kartoffelanbaufläche erforderlichen Ge-samtbcdarfes an Saatgut nicht überschreiten.
(3) Für das Wirtschaftsjahr 1954/1955 (das ist vom 1. Juli 1954 bis 30. Juni 1955) wird das Ausmaß gemäß Abs. 2 mit 10 v. H. und - entsprechend einem Saatgutbedarf von rund 2500 K3 für I Hektar - mit 50 k^ für je ange-fangene 20 Ar festgesetzt.
§ 4.
(1) Die Gemeinden sind verpflichtet, den ermittelten Bedarf an besonders geeignetem Saat-gut in eine Gemeinveerhebungslisle für den Pflanzlartoffelbedarf einzutragen.
(2) Wer, um besonders geeignetes Saatgut in Verkehr zu setzen, Bestellungen auf solches Saat-gut entgegennimmt (Hagerhausgenossenschllft und Händler), jft verpflichtet, bei der Gemeinde eine Abschrift der Gemeindeerhebungsliste anzusprechen, in diese Abschrift die Menge des von den Be-stellern bestellten besonders geeigneten Saatgutes wahrheitsgemäß einzutragen und sie bis zum 3. Dezember 1954 der Gemeinde zurückzustellen.
§ 5.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung der 0. ö. LandesreMerung vom !3. Juli 1953, LGVl. Nr. 28, aufgehoben.
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