Gesetz betreffend das Dienstrecht der Beamten des Landes Oberösterreich (Landesbeamtengesetz)
LGBL_OB_19540831_27Gesetz betreffend das Dienstrecht der Beamten des Landes Oberösterreich (Landesbeamtengesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.08.1954
Fundstelle
LGBl. Nr. 27/1954 17. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
vom 9. April 1954 betreffend das Dienstrecht der Beamten des Landes Oberösterreich (Landesbeamtengesetz). Der o. ö. Landtag hat beschlossen!
Dieses Gesetz regelt das Dienstverhältnis der Beamten des Landes Oberösterreich (Landesbeamten). Das Dienstverhältnis jener öffentlich-rechtlichen Bediensteten, deren Dienstrecht gemäß § 1 des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes vom 21. April l948, VGVl. Nr. 88, durch den Bund geregelt wird, bleibt hievon unberührt.
§ 1
Die für das Dienstrecht einschließlich des Vesoldungs-(Pensions-)rechles im Zeitpunkt des Beschlusses dieses Gesetzes maßgebenden Bundes-gesetze und die als Gesetze des Bundes in diesem Zeitpunkt geltenden sonstigen Vorschriften finden, soweit in diesem Gesetze nichts anderes bestimmt ist, als gesetzliche Vorschriften des Landes mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß an Stelle der Zuständigkeit der obersten Organe der Voll-Ziehung des Bundes die der Landesregierung tritt.
§ 2
Werden die im Abs. 1 umschriebenen Vorschriften des Bundes geändert, so wird eine sinngemäße, die Landesbeamten zumindest nicht schlechter stellende Regelung durch Üandesgesetz getroffen werden.
§ 3.
(1) Die Zahl der Dienstposten wird alljährlich im Zusammenhang mit dem Landesvoranschlag Diefiftzweigen getrennt durch den Landtag festgesetzt
(2) Die Verleihung eines Dienstpostens, für den im Dienstpostenplan nicht vorgesorgt ist, ist rechtsunwirksam.
§ 4.
Die Amtstitel werden im Veiordnungswege festgesetzt? sie sind gesetzlich geschützt.
§ 5.
(1) Für die Qualifikation der Landesbeamten wird beim Amte der 0. ö. Landesregierung eine Qualifitationskommission und als Beschwerde-instanz im NechtsZug eine Qualifikationsober-kommission eingesetzt.
(2) Die Qualffikationskommission besteht aus fünf ordentlichen Mitgliedern sowie der erforder» lichen Zahl von Ersahmitgliedern, die von der Lan-desregierung aus dem Stande der Landesbeamten zu bestellen sind. Der Vorsitzende und sein Stell-Vertreter müssen dem Stande der rechtskundigen Beamten angehören.
(3) Die Qualifikationsoberkommission besteht aus drei Mitgliedern der Landesregierung und sechs Landesbeamten. Von den letzten müssen mindestens drei rechtskundig sein. Die Mitglieder der Qualifikationsoberkommission weiden von der Landesregierung bestellt, die gleichzeitig bestimmt, welches Mitglied den Vorsitz führt und welches Mitglied den Vorsitzenden vertritt. Die Landes-regierung bestellt außerdem für jedes Mitglied der Qualifiklltionsoberkommission ein Ersatzmitglied.
(4) Mitglieder der QuaMationskommission können nicht gleichzeitig der Qualifikationsober-kommission angehören.
(5) Die Landesregierung kann die Qualifita-lionskommission im Verordnungswege ermächti-gen, die Gesamtbeurteilung gemäß § 19 Abs. 3 der Dienstpragmatik durch gewisse erläuternde Zusätze zu ergänzen.
§ 6.
(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen Landesbeamte wird beim Amte der O.Ö. Landesregierung eine Disziplinaikommission und als Veschwerdeinstanz im Nechtszug eine Disziplinaroberkommission eingesetzt.
(2) Die Disziplinarkommission besteht aus einem rechtskundigen Vorsitzenden und dessen rechtskundigen Stellvertretern sowie der erforderlichen Anzahl von sonstigen Mitgliedern (Beisitzern). Sie verhandelt und entscheidet in Senaten, die aus dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vier Beisitzern bestehen. Die Mitglieder weiden für die Dauer von drei Fahren von der Landesregierung aus dem Stande der Landesbeamten ernannt.
(3) Die Disziplinaroberkommission besteht aus drei Mitgliedern der Landesregierung und vier rechtskundigen Landesbeamten. Die Mitglieder der Disziplinaroberkommission werden von der Lan-desregierung! bestellt, die gleichzeitig bestimmt, welches Mitglied den Vorsitz führt und welches Mitglied den Vorsitzenden vertritt. Die Landes-regierung bestellt außerdem für jedes Mitglied der Disziplinaroberkommission ein Ersatzmitglied.
(4) Am Bedarfsfälle sind die Kommissionen durch Bestellung von Kommissionsmitgliedern für den Nest der Funktionsdauer zu ergänzen,
(5) Die Mitglieder der Kommissionen sind in Ausübung ihres Amtes selbständig und unabhängig.
(6) Mitglieder der Disziplinarkommission können nicht gleichzeitig der Disziplinaroberkommission angehören.
§ 7
(1) Disziplinarstrafen sind:
(2) Diszpilinarstrafen können nur durch Erkernntnis der zuständigen Disziplinarkommission auf Grund eines vorschriftsmäßig durchgeführten Disziplinarverfahrens verhängt werden.
(3) Disziplinaiertenntnisse können durch eine Verwaltungsverfügung weder geändert noch aufge-hoben werden.
(4) Die Disziplinarstrafen gemäß Abs. 1 lit. d bis i können ausnahmsweise mit dem Beifügen verhängt werden, daß ihr Vollzug solange nicht erfolgt, als nicht durch die Disziplinarkommission festgestellt wird, daß die Ausnahme hinfällig ist, weil eine durch den Vorstand der Dienstbehörde oder durch die Disziplinarkommission verhängte Ordnungsstrafe oder eine neuerliche Disziplinarstrafe rechtskräftig geworden ist und der Bestrafte einer Aufrechterhaltung der Ausnahme nicht mehr würdig ist. Die Disziplinarstrafe des Verweises kann ausnahmsweise mit dem Beifügen verhängt werden, daß der Eintritt der Rechtsfolgen unter den gleichen Bedingungen aufgeschoben ist.
(5) Gemäß Abs. 4 verhängte Strafen gelten drei Jahre, nachdem das Erkenntnis in Rechtskraft erwachsen ist, als verbüßt bezw. es können im Falle eines Verweises die Rechtsfolgen, deren Eintritt allenfalls aufgeschoben wurde, nicht mehr eintreten, wenn die gewährte Ausnahme ununterbrechen angedauert hat.
§ 8
(1) Soweit die Landesangestellten nicht nach den einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften für den Fall der Krankheit versichert sind, wird für sie eine Krankenfürsorge des Lan-des eingerichtet. Sie führt die Bezeichnung "Kran-kenfürsorge für 0. ö. Landesangestellte".
(2) Die Leistungen der Krankenfürsorge für 0. ö. Landesllngestellte dürfen nicht geringer sein als die der Krankenversicherungsanstalt der Vun-desangestellten.
(3) Die Aufbringung der Mittel erfolgt durch EinHebung von Dienstgcber- und Dienstnehmer-beitragen) diese Beiträge dürfen die jeweils bei der Krankenversicherungsanstalt der Vundesange-stellten festgesetzten Beiträge nicht übersteigen. So-weit die Kosten der Krankenfürsorge für 0. ö. Lan-desangestellte dadurch nicht gedeckt sind, trägt sie das Land.
§ 9.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsraten m Kraft.
(2) Gleichzeitig werden alle vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf dem Gebiete des Dienst- und Vesoldungsrechtes durch das Land erlassenen Rechtsvorschriften aufgehoben.
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