Verordnung der Oö. Landesregierung über die Kommissionsgebühren bei Amtshandlungen der Behörden des Landes und der Gemeinden (Landeskommissionsgebühren-Verordnung 1954)
LGBL_OB_19540715_17Verordnung der Oö. Landesregierung über die Kommissionsgebühren bei Amtshandlungen der Behörden des Landes und der Gemeinden (Landeskommissionsgebühren-Verordnung 1954)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.07.1954
Fundstelle
LGBl. Nr. 17/1954 12. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
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l. Insoweit unter Z. 2 nichts anderes bestimmt ist
a) für Amtshandlungen des Amtes der üandesregierung für jede angefangene halbe Stunde und für jedes teilnehmende Amtsorgan der leitenden Behörde . 40.- 8,
b) für Amtshandlungen einer Bezirkshauptmannschaft oder des Magistrates einer Stadt mit eigenem Statut für jede angefangene halbe Stunde und für jedes teilnehmende Amtsorgan der leitenden Behörde24.- 8,
c) für Amtshandlungen einer sonstigen Gemeindebehörde für jede angefangene halbe Stunde und für jedes teilnehmende Amtsorgan der leitenden Behörde . 12.- 8.
§ 1
Der Berechnung der Kommissionsgebühren ist nur die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich etwaiger Begehungen und Vesichti-gungen notwendig aufgewendete Zeit, nicht aber der Zeitaufwand zugrunde Zu legen, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges Zwischen dem Amte und dem Orte der Amtshandlung ver-bunden ist.
§ 2
Amtsorgane im Sinne des § 1 Z. 2 sind auch Organe der Vundesgendarmerie und der Sicherheitswachm der Gemeinden, die über einen den einzelnen Fall betreffenden behördlichen Auf-trag tätig sind.
§ 3.
Für den Ersatz von Barauslagen, insbesondere der anderen Verwaltungsbehörden durch Entsen-düng von Amtsorganen erwachsenen Kosten, und für die Entrichtung der Verwaltungsabgaben gel-ten die Vorschriften der 88 76 und 78 AVG. 1950 und der darauf beruhenden Verordnungen. Sie sind gleich wie die Stempel- und Nechtsgebühren des Bundes neben den Kommissionsgebühren (Bauschbeträgen) einzuhetzen.
§ 4.
Trifft die Verpflichtung zur Tragung der Kommissionsgebühren mehrere Beteiligte, so ist der gemäß § 1 entfallende Betrag angemessen zu verteilen. Feder Beteiligte haftet in einem solchen Falle nur für den ihm auferlegten Teil der Ge-bühr.
§ 5.
Die Kommissionsgebühren find den Beteiligten in der Negel mit dem in der Sache ergehenden Bescheide aufzuerlegen? ansonsten erfolgt die Vor-schreibung mittels Bescheides im Sinne des § 37 AVG. 1950.
§ 6.
Diese Verordnung tritt am 1. August 1954 in Kraft. Gleichzeitig wird die Landeskommissi-onsgebührenverordnung vom 18. September 1950, ÜGVl. Nr. 50, in der Fassung der Verordnung vom 2. Juli 1951, LGVl. Nr. 34, aufgehoben.
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