Gesetz über die Genehmigung des land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehrs (Oö. Grundverkehrsgesetz)
LGBL_OB_19540624_16Gesetz über die Genehmigung des land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehrs (Oö. Grundverkehrsgesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.06.1954
Fundstelle
LGBl. Nr. 16/1954 11. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
vom 26. Mai 1954 über die Genehmigung des land- und forstwirtschaftlichen Grund-Verkehrs (O. ö. Grundverkehrsgesetz).
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
Geltungsbereich.
§ 1
Die Übertragung des Eigentums und die Einräumung des Fruchtnießungsrechtes an einem ganz oder teilweise der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung gewidmeten Grundstück durch Rechtsgeschäft unter Lebenden bedarf der Genemigung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Das gleiche gilt für die Verpachtung solcher Grundstücke, die das Ausmaß von einem Hektar überschreiten. Der Verpachtung stehen Gesellschaftsverträge gleich, die die Nutzung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke zum Gegenstand haben.
(1) Wird die Genehmigung versagt, so ist das Rechtsgeschäft nichtig.
(2) Ob ein Grundstück ganz oder teilweise der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung gewidmet ist, wird nicht nach seiner Bezeichnung im Grundkataster, sondern nach seiner Beschaffenheit und nach der Art seiner tatsächlichen Verwendung beurteilt.
Ausnahmen.
§ 2.
Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen nicht Rechtsgeschäfte über
(1) Grundstücke, die in das Eisenbahn- oder das Vergbuch eingetragen sind
(2) Rechtsgeschäfte über Grundstücke, die das Ausmaß eines Bauerngutes überschreiten, müssen Gewähr für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung bieten. Bauerngut in diesem Sinne ist ein einheitlicher land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, dessen Durchschnittsertrag zur angemessenen Er-Haltung einer bäuerlichen Familie ausreicht. Die Angemeffenheit der Erhaltung einer bäuerlichen Familie ist nach den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen.
(3) Rechtsgeschäfte, von denen anzunehmen ist, daß sie für gewerbliche, industrielle oder bergbauliche Zwecke oder für Zwecke der Vaulandbeschaf-fung abgeschlossen wurden, dürfen der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung nicht mehr Grund und Boden als notwendig entziehen und die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung der verbleibenden Grundstücke nicht erheblich erschweren oder un-möglich machen. Soferne für die Grundstücke, auf die fich das Rechtsgeschäft bezieht, auf Grund der Bauordnung oder sonstiger Vorschriften der Raumordnung eine Zweckwidmung geschaffen wurde, müssen diese Rechtsgeschäfte auch dieser Zweckwidmung entsprechen.
(4) Vor der Entscheidung über Rechtsgeschäfte gemäß Abs. 3 ist die Landesregierung im Hin-blick auf die Interessen der Raumordnung zu hören.
(5) Rechtsgeschäfte, die den Voraussetzungen gemäß Abs. 1, 2 oder 3 nicht entsprechen, dürfen nicht genehmigt werden.
§ 3.
Die Voraussetzungen für die Genehmigung eines Nechtsgeschäftes (§ 4) sind insbesondere gegeben.
b) wenn ein land- und forstwirtschaftlicher Vetrieb, den selbständig zu erhalten nicht gerechtfertigt erscheint, aufgeteilt wird und die Teile zur Bildung oder Vergrößerung von Bauerngütern oder kleineren landwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden sollen.
§6.
Die Voraussetzungen für die Genehmigung eines Nechtsgeschäftes (§ 4) sind insbesondere nicht gegeben, wenn zu besorgen ist, daß
§ 9.
(1)In der Benachrichtigung sind die Grundstücke, der Veräußerer, der ErWerber sowie der wesentliche Inhalt des die Veräußerung betreffenden Vertrages anzuführen. Der Benachrichtigung sind auf Verlangen der Landesregierung eine Abschrift des Grundbesitzbogens und ein Grundbuchsauszug anzuschließen.
(2)Von der Benachrichtigung der Landesregierung ist der Veräußerer und der Erwerber in Kenntnis zu fetzen.
§ 10.
Zeigt ein von der Landesregierung namhaft gemachter, den Vorschriften der §§ 4 bis 6 entsprechender Käufer im Einverständnis mit dem Verkäufer binnen der im § 8 bezeichneten Frist der Vezirksgrundverkehrskommission an, daß er die Grundstücke erwerbe, so darf sie die Übertragung auf Grund des ihr ursprünglich zur Entscheidung vorgelegten Nechtsgeschäftes nicht genehmigen, dagegen hat sie die Übertragung an den von der Landesregierung namhaft gemachten Käufer zu genehmigen.
Zeigt die Landesregierung innerhalb der im § 8 bezeichneten Frist der Veziitsgrundvcrtehrstommission an, daß der Veräußerer das Anbot eines von ihr namhaft gemachten Käufers abge-lehnt habe, so darf die Bezirksgrundverkehrs' lommission die Übertragung des Eigentums auf Grund des ihr ursprünglich Zur Entscheidung vor-gelegten Nechtsgeschäftes nicht genehmigen, wenn der von der Landesregierung namhaft gemachte Käufer den Vorschriften der 88 4 bis 6 entspricht und wenn femer der von diesem Käufer gebotene Kaufpreis den Schätzwert des Grundstückes oder, falls das höchste Kaufanbot unter dem Schätzwert liegt, die Höhe dieses Kaufanbotes erreicht und bei der Übernahme bar bezahlt werden soll, soweit der Kaufpreis nicht auf die mit den Grundstücken zu übernehmenden Schulden und Lasten Zu ver-rechnen ist.
§ 12.
(1) Ob der gebotene Kaufpreis den Schatzwert erreicht, ist auf Grund einer im Laufe des letzten Jahres vorgenommenen oder von Amts wegen anzuordnenden Schätzung festzustellen. Ort und Zeit der Schätzung sind der Landesregierung, dem von ihr namhaft gemachten Käufer und dem Veräußerer so rechtzeitig bekanntzugeben, daß sie bei der Schätzung anwesend sein können. Die VeZirksgrundverkehrskommission hat das Ergebnis der Schätzung diesen Personen schriftlich mitzu-teilen.
(2) Die Kosten der Schätzung hat der von der Mnbesregierung namhaft' gemachte Käufer zu tragen, wenn er das Grundstück erwirbt.
(3) Übersteigt der ermittelte Schätzweit den gebotenen Kaufpreis, so kann der von der Lan-desregierung namhaft gemachte Käufer binnen einer Woche der Vezirksgrundverkehrskommission erklären, daß er sein Anbot auf den Schätzwert erhöhe. Diese Frist läuft von dem Tage, an dem die schriftliche Mitteilung von der Höhe des Schätzwertes dem namhaft gemachten Käufer Zu-gestellt worden ist. Die Vezirksgrundverkehrs-tommission hat die rechtzeitig angezeigte Erhöhung des Anbotes dem Veräußerer mitzuteilen und ihn auf die Vorschriften des Abs. 2 aufmerksam Zu machen.
(4) Langt nicht binnen einer Woche nach der Zustellung dieser Mitteilung an den Veräußerer bei der Vezirksgrundverkehrskommission der Nach-weis ein, daß der Veräußerer das erhöhte Anbot angenommen hat, so darf sie die Übertragung auf Grund des ihr ursprünglich Zur Entscheidung vor-gelegten Nechtsgeschäftes nicht genehmigen.
Maßnahmen bei Zwangsvelsteigeiungen.
§ 14.
(1) Vei Zwangsversteigerungen von Liegenschaften, die den Vorschriften dieses Gesetzes un-terliegen, sind die Beschlüsse, womit die Zwangs-Versteigerung bewilligt, die Schätzung anberaumt, die Ekekution aufgeschoben oder eingestellt wird, sowie das Versteigerungsedikt der Landesregie-rung Zuzustellen) sie ist auch von dem Ergebnis der Schätzung und des Versteigerungstermines zu verständigen.
(2) Das Ekekutionsgericht hat der Landesregierung auf Verlangen einen Grundbuchsauszua und Abschriften der nach 8 140 Abs. 2 EO. bei-geschafften Urkunden Zu übersenden.
§ 15.
Die Landesregierung kann bis zur Vornahme der Schätzung oder binnen einer Woche nach Ve-nachrichtigung von dem dem Veisteigerungsver-fahren zugrunde gelegten Ergebnis einer früheren Schätzung beim Ekekutionsgericht beantragen, daß die zu versteigernden Liegenschaften des Verpftich-teten Zusammen oder einzeln oder in Teilen ver-steigert werden. Hierüber ist eine Tagsatzung zur Feststellung der Veisteigerungsbedingungen an-zuordnen, Zu der auch die Landesregierung zu laden ist. Wenn ihren Anträgen nicht Folge ge-geben wird, kann sie den Beschluß, womit die Versteigerungsbedingungen festgestellt wurden, mit Nekuis anfechten.
§ 16.
(1) Wenn es die Landesregierung spätestens eine Woche nach Zustellung des Versteigerungs-edittes verlangt oder wenn sich bei der Zwangs-Versteigerung Bedenken ergeben, ob die übertra-9UW desHigentumslln den, Meistbietenden den Vorschriften der 88 4 bis 6 entspricht, hat das Ei'etuti'onsgeiicht vor Ausfertigung des Veschlus-ses über die Erteilung des Zuschlages und vor seiner Verlautbarung (§ 183 Abs. 1 und 3 EO.) die Entscheidung der Vezirksgrundverkehrskommis-sion einzuliolen. Davon ist die Landesregierung zu benachrichtigen.
(2) Findet die VeZirksgrundverkehrskommission, daß die Übertragung des Eigentums an den Meist-bietenden den Vorschriften der 88 4 bis 6 wider-spricht, so hat das EXekutionsgericht die Landes-regierung hievon mit der Aufforderung zu der-ständigen, binnen vier Wochen nach Zustellung der Verständigung einen geeigneten Bieter nam-Haft Zu machen. Das Eretutionsgericht hat dem rechtzeitig namhaft gemachten Bieter den Zuschlag zu erteilen, wenn sein Anbot mindestens die Höhe des Schätzwertes oder des unter diesem liegenden Meistbotes erreicht und wenn der Bieter das Vadium innerhalb der vierwöchigen Frist erlegt, falls er hievon nicht befreit ist.
(3) In dem Beschluß, womit dem namhaft gemachten Bieter der Zuschlag erteilt wird, hat das Etekuti'onsgericht den früheren Zuschlag für unwirksam zu erklären. Dem 8 183 Abs. 2 EO. entsprechende Ausfertigungen dieses Beschlusses sind dem früheren Ersteher, der Landesregierung und dem von ihr namhaft gemachten Bieter, so-wie allen Personen zuZustellen, die nach den 88 171 bis 173 EO. vom Versteigerungstermin Zu verständigen waren. Die Erteilung des Zuschlages ist gemäß § 183 Abs. 3 EO. Zu verlautbaren und im öffentlichen Buche anzumerken) Zugleich ist die Anmerkung der Erteilung des Zuschlages an den früheren Ersteher Zu loschen.
(4) Stimmt die Vezirksgrundverkehrskommifsion der Übertragung des Eigentums an den Meist-bietenden zu, macht die Landesregierung binnen der vierwöchigen Frist keinen Bieter namhaft oder wird dessen Anbot rechtskräftig abgelehnt, so ist der Beschluß über die Erteilung des Zuschlages an den früheren Ersteher nach den Vorschriften des § 183 Abs. 1 bis 3 EO, auszufertigen und zu verlautbaren.
(5) Wird ein Überbot vom EXekutionsgericht angenommen (§ 199 EO.) oder ein llbernahms-antrag genehmigt (§ 200 Z. 1 EO.), fo sind die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.
(6) Der von der Landesregierung namhaft gemachte Bieter ist, auch wenn die Voraussetzun-gen des § 147 Abs. 3 EO. nicht zutreffen, vom Erlag des Vadiums befreit, wenn die Landesregierung bei seiner Namhaftmachung erklärt, daß eine öffentlich-rechtliche Körperschaft die Haftung für das Vadium übernimmt.
(7) Der Zuschlag an den von der Landesre-gierung namhaft gemachten Bieter kann nur mit Rekurs angefochten werden) für diesen gelten die im § 187 Abs. 1 EO. enthaltenen Beschränkungen nicht.
(8) Das Elekutionsgerichi hat auf Antrag der Landesregierung zugleich mit der Anmerkung der Erteilung des Zuschlages an den namhaft gemach-ten Nieter anzuordnen, daß in das öffentliche Buch das auch gegen Dritte wirksame Verbot ein-getragen wird, die Liegenschaft ohne Einwilligung der von der Landesregierung bekanntzugebenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft zu veräußern oder zu belasten. Das Exekutionsgericht hat die Löschung dieses Veräußerungs- und Velastungs-Verbotes anzuordnen, wenn der Zuschlag an den von der Landesregierung namhaft gemachten Bieter rechtskräftig aufgehoben wird oder infolge der Bewilligung der Wiederversteigerung oder in-folge gerichtlicher Annahme eines Überbotes seine Wirksamkeit verliert. Wird das Veräußerungs-und Velastungsverbot nicht schon früher gelöscht, so ist es von Amts wegen zu löschen, wenn ein-unddreißig Jahre seit seiner Eintragung der-strichen sind.
Behörden.
§ 18.
(1) Für den Vereich eines oder mehrerer Oe-richtsbezirke wird je eine Vezirksgrundverkehrskommission eingerichtet.
(2) Beim Amt der Landesregierung wird die Landesgrundverkehrskommission eingerichtet. Ihre Mitglieder sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden und ihre Bescheide unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege.
(3) Die Vezirksgrundverkehrskommission setzt sich aus fünf Mitgliedern Zusammen, und Zwaraus
(4) Die Landesgrundverkehrskommission setzt sich aus acht Mitgliedern zusammen, und Zwar aus
(5) Für jeden Vorsitzenden ist ein Stellvertretcr, für jedes weitere Mitglied mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Stellvertreter und die Ersatzmitglieder üben ihr Amt nur bei VerHinderung derjenigen aus, für die sie als Ersatz bestellt sind. Die für den Vorsitzenden und die Mitglieder geltenden Bestimmungen gelten sinngemäß für den Stellvertreter und die Ersatzmitglieder.
(6) Als Mitglieder können nur österreichische Staatsbürger bestellt werden, die das 26. Lebensjahr vollendet haben und eigenberechtigt sind. Ausgeschlossen vom Amt eines Mitgliedes sind Personen, die wegen einer strafgeiichtlichen Ver-urteilung zum Geschwornen- und Schöffenamt un-fähig find.
(7) Die Ablehnung der Übernahme oder die Niederlegung des Amtes ist nur aus wichtigen Gründen (Krankheit, Alter u.dgl.) zulässig. Die Entscheidung trifft die Zur Bestellung berufene Stelle.
(8) Die Mitglieder werden für eine Amtsdauer von fünf Jahren bestellt. Das Amt von Mitgliedern, die innerhalb der allgemeinen fünfjährigen Dauer bestellt werden, endet mit deren Ablauf. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die infolge Ab-laufes der Amtsdauer ausscheidenden Mitglieder haben ihr Amt bis zur Wiederbesetzung auszu-üben.
(9) Vor Antritt ihres Amtes haben die Vorsitzenden dem Landeshauptmann, die übrigen Mitglieder dem Vorsitzenden mit Handschlag Zu ge-loben, daß sie ihr Amt gewissenhaft und unpartei-isch ausüben werden.
(10) Geschäftsstelle der Landesgrundverkehrstommission ist das Amt der Landesregierung. Ortlicher Wirkungsbereich, Sitz und Geschäfts-stelle jeder Vezirksgrundverkehrskommission wird durch Verordnung der Landesregierung bestimmt. Die Obliegenheiten der Geschäftsstellen regelt die Landesregierung. Die Gemeinden sind verpflich-tet, gegen Ersatz der Kosten als Träger der Ge-schäftsstellen mitzuwirken.
§ 19.
(1) Die Vorsitzenden der Grunoverkehrskom-Missionen erhalten für die mit der Geschäftsführung verbundenen Arbeiten für jedes von der Grunoverkehrskommission behandelte Nechtsge-schüft eine angemessene Entschädigung. Ferner ge-bührt den Vorsitzenden der Ersatz der notwendigen Neise-(Fllhrt-)lluslllgen und Aufenthaltskosten.
(2) Die übrigen Mitglieder der Grundver-kehrskommissionen erhalten als Aufwandsent-schädigung
(3) den Ersatz der notwendigen Reise-(Fahrt-)aus- lagen- und Aufenthaltskosten und d) eine angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis.
(g) Die Höhe der Entschädigungen und des Ersatzes der notwendigen Neise-(Fllhit-)auslagen und Aufenthaltskosten ist von der Landesregie-rung durch Verordnung festzusetzen.
(4) Den Parteien können für die Amtshandlungen der Grundverkehrskommissionen Verwaltungsabgaben auferlegt werden. Das Ausmaß der Verwaltungsabgaben ist unter Vedachtnahme auf den Wert der Rechtsgeschäfte und auf den er-forderlichen Aufwand der Grundverkehrskommis-sionen von der Landesregierung durch Verord-nung festzusetzen. Im übrigen gelten hiefür die 88 78 und 79 des Allgemeinen Verwaltungsver-fahrensgesetzes sinngemäß.
Zuständigkeit und Rechtszug.
§ 20.
(1) Mit der Ausnahme gemäß § 22 ist die Vezirksgrundverkehrskommission, in deren Vereich das Grundstück liegt, in erster Instanz Zur Voll-Ziehung dieses Gesetzes zuständig. Liegen die Grundstücke im Vereich mehrerer Bezirksgiundvei-kehrskommissionen, so ist die Vezirksgrundverkehrs-kommisfion, in deren Bereich sich der wirtschaftliche Mittelpunkt des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes befindet, wenn es sich jedoch um mehrere wirtschaftlich selbständige Betriebe handelt, die nach der Lage jedes einzelnen dieser Betriebe zuständige Bezirksgrundverkehrskommission Zur Ent-scheidung berufen.
(2) Gegen die Entscheidung der Bezirksgrund-Verkehrskommission ist die Berufung an die Lan-desgrundveitehrskommission zulässig.
Allgemeine Verfahrensbestimmungen.
§ 21.
(1) Die Mitglieder der Grundverkehrskommissionen werden vom Vorsitzenden schriftlich unterAngabe der Zur Entscheidung stehenden Nechtsgeschäfte einberufen.
(2) Die Grundverkehiskommissionen entscheiden in nichtöffentlicher Verhandlung mit StimmenMehrheit. Bei gleichgeteilten Stimmen gibt die Stimme des, Vorsitzenden den Ausschlag. Zur Veschlußfähigkeit ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und zweier weiterer Mitglieder erforderlich.
Mitteilungen über den Inhalt einer Verhandlung, insbesondere über die Abstimmung, sind untersagt.
(3) Im Verfahren über Rechtsgeschäfte, die Grundstücke betreffen, die Gegenstand von Maßnahmen der Bodenreform waren, ist vor der Ent-scheidung die Agrarbehörde zu hören.
(4) Hat eine Grundverkehrskommission über Rechtsgeschäfte Zu entscheiden, die Waldgrundstücke betreffen, ist sie durch einen von der Landesre-gierung bestimmten Sachverständigen für forst-technische Angelegenheiten, dem alle Rechte und Pflichten eines Mitgliedes zukommen, zu der-stärken.
(5) Soweit in diesem Gesetze keine besonderen VerfahrensbestimmuiMn getroffen sind, gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsver-fcchrensgesetzes - AVG. 1950 in seiner jewei-ligen Fassung.
Strafbestimmungen.
§ 22.
(1) Wer zum Zwecke der Umgehung oder Vereitelung der Bestimmungen dieses Gesetzes unwahre oder unvollständige Angaben macht oder Bestimmungen dieses Gesetzes oder in seiner Durchführung ergangenen Vorschriften zuwider-handelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit Geldstrafe bis Zu dreißigtausend Schilling oder mit Arrest bis Zu sechs Wochen bestraft. Diese Strafen können auch nebeneinander der-hängt werden.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Grundverkehrskommissionen haben Verwaltungsübertietungen, die ihnen bekannt werden, unverzüglich der VeZirksveiwaltungsbe-Horde anzuzeigen. Die Vezirksverwaltungsbehörde hat der Grundverkehrskommission das Ergebnis jedes auf Grund der Anzeige eingeleiteten StrafVerfahrens mitzuteilen.
Übergangsbestimmungen.
§ 23.
(1) Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei den nach dem GrundVerkehrsnetz, VGVl. Nr. 251/1937, in der Fassung der Grundverkehrsnovelle 1946, VGVl. Nr. 123, errichteten Grundverkehrs - Bezirkskommissionen bezw. bei der Grundverkehrs-Landeskommission anhängig sind/ sind von den nach diesem Gesetz errichteten Grundverkehrskommissionen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes fortzusehen.
(2) Rechtsgeschäfte, die im Zeitpunkt der Kundmachung dieses Gesetzes zwar abgeschlossen sind, bezüglich derer aber ein Verfahren nach den Ve-stimmungen des im Abs. 1 zitierten Grundverkehrsgesetzes noch nicht anhängig ist, unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes.
Schlußbestimmungen.
§ 24.
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 20. Juni 1954 in Kraft.
(2) Die Verordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes können von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tage an erlassen werden, treten jedoch frühestens zugleich mit diesem Gesetz in Kraft.
(3) Maßnahmen, die nach diesem Gesetz und den zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen zu veranlassen sind, insbesondere die Vestel-lung der Mitglieder der Grundverkehrskommissionen, können schon von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tage an getroffen werden.
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