Verordnung der Oö. Landesregierung über die Einleitung der Totalbehandlung der vom Kartoffelkäfer gefährdeten Kulturen
LGBL_OB_19540614_13Verordnung der Oö. Landesregierung über die Einleitung der Totalbehandlung der vom Kartoffelkäfer gefährdeten KulturenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
14.06.1954
Fundstelle
LGBl. Nr. 13/1954 9. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
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der o. ö. Landesregierung vom 24. Mai 1934 über die Einleitung der Totalbehandlung der vom Kartoffelkäfer gefährdeten Kulturen.
In Durchführung des § 16 Abs, 3 des Gesetzes vom 8. November 195N, LGBl. Nr. 87/ 1951, über den Schuh der Kulturpflanzen (O. ö. Kulturpflanzenschutzgesetz), wird verordnet!
§ 1.
Die Verpflichtung der Gemeinden gemäß § 3 Abs. 2 der Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 19. Mai 1932, LGVl, Nr. 28, ist im Fahre 1954 gegeben, wenn in einer Gemeinde, verteilt auf zwei oder mehrere Vefallstulturen, Zwanzig oder mein Bcfallsstcllen der Gemeinde angezeigt wurden oder ihr sonst amtsbekannt geworden sind.
§ 2.
Das Gebiet der Landeshauptstadt Linz wird zur Ausführung der Totalbehandlung in sechs Teilgebiete unterteilt und zwar: Linz rechts der Traun, Linz zwischen Donau und Traun östlich der Linie Landstraße - Wiener Neichsstraße, Linz zwischen Donau und Unionstraße westlich der Linie Landstraße - Wiener Neichsstraße, Linz Zwischen Unionstmße und Traun westlich der Wiener Neichsstraße, Urfahr und Pöstlingberg westlich der Linie Hauptstraße - Leonfeldnerstraße und Urfahr mit Kaybach östlich der Linie Hauptstraße - Leonfeldnerstraße. Für diese Teilgebiete finden die Vcstimmungcn des § 1 Anwendung.
§ 3.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und tritt am 31. Dezember 1954 außer Kraft.
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