Kundmachung der Oö. Landesregierung betreffend Abänderung des Gemeindenamens Wimsbach im politischen Bezirk Wels in den Gemeindenamen "Bad Wimsbach-Neydharting"
LGBL_OB_19540506_11Kundmachung der Oö. Landesregierung betreffend Abänderung des Gemeindenamens Wimsbach im politischen Bezirk Wels in den Gemeindenamen "Bad Wimsbach-Neydharting"Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
06.05.1954
Fundstelle
LGBl. Nr. 11/1954 8. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
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der O. Ö. Landesregierung vom 5. April 1934 betreffend Abänderung des Gemeindenamens Wimsbach im politischen Bezirk Wels in den Gemeindenamen "Bad Wimsbach-Neydharting".
Die O. Ö. Landesregierung hat der Abänderung des Gemeindenamens Wimsbach im politischen Bezirk Wels auf den Gemeindenamen "Bad Wimsbach-Neydharting" gemäß § 6 der Ober-österreichischen Gemeindeordnung 1948, LGVl. Nr. 22/1949, zugestimmt.
Die Namensänderung tritt mit 1. Mai 1934 in Kraft. Allfällige aus der Durchführung der Namensänderung erwachsende Kosten sind von der Gemeinde zu tragen.
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