Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich zur Durchführung des Wohnungsanforderungsgesetzes 1953
LGBL_OB_19540202_4Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich zur Durchführung des Wohnungsanforderungsgesetzes 1953Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
02.02.1954
Fundstelle
LGBl. Nr. 4/1954 2. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 18. Jänner 1934 zur Durchführung des Wohnungsanforderungsgesetzes 1953. Auf Grund der im § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 2, § 13 Abs. 3 und § 19 Abs. 2 des Wohnungs-anforderungsgesetzes 1933, BGVl. Nr. 182, er-teilten Ermächtigung wird verordnet'
§ 1.
Ermächtigung der Gemeinden (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes). Das Necht zur Wohnungsanforderung wird hiemit allen Gemeinden zuerkannt, deren Ein-wohnerzahl nach den Ergebnissen der Volks-Zählung 1931 300N übersteigt.
§ 2.
Befreiung von der Anforderung (§ 3 Abs. 2 erster Satz des Gesetzes). Landeseigene Gebäude unterliegen nicht der Anforderung.
§ 3.
Einschränkung der Befreiung von der Anforderung (8 3 Abs. 2 zweiter Satz des Gesetzes). Die Bestimmung des 8 3 Abs. 1 Z. 3 des Gesetzes wird dahingehend eingeschränkt, daß in Notstandsfällen, die aus Katastrophen entstehen, die Gemeinden der gewerblichen Beherbergung dienende Näume zur vorübergehenden Unter-bringung von Wohnungslosen anfordern können. Bei Anforderungen nach dieser Bestimmung ist Vorschriften über Vormerkung (§ 13 Abs. 3 des Gesetzes). Vorzumerken sind alle Personen, die durch zwingende Gründe im Vereich der Gemeinde zu wohnen genötigt sind oder, durch zehn Jahre frei-willig in der Gemeinde gewohnt haben. Als zwingender Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn jemand in der Gemeinde beruflich tätig ist, auch dann, wenn er seine Betätigung anderswo ausüben könnte.
§ 4.
Vorschriften über Einreihung (§ 15 Abs. 3 des Gesetzes).
Die erste Klasse der Dringlichkeit wird wie folgt ergänzt:
Wohnungssuchende, die entweder selbst an Tuberkulose erkrankt sind oder wegen einer solchen Erkrankung einer anderen in demselben Haushalt befindlichen Person die Hausgemein-schuft aufgeben müssen. Die Notwendigkeit ist durch eine amtliche Bescheinigung nachzu-weisen.
§ 5. Zivilversehrte und von Geburt aus Körperbehinderte, wenn die Minderung der Erwerbs-fähigkeit mindestens 70 von Hundert beträgt. Amtlicher Nachweis ist erforderlich, m) Inhaber gesundheitsschädlicher und solcher Näume, bei denen die Zahl der den Hausstand bildenden Bewohner die Zahl der Wohnräume um wenigstens zwei Personen übersteigt, unter der Voraussetzung einer mindestens einjährigen Innehabung.
Eine Einreihung in diese Klasse findet dann nickt statt, wenn der begründete Verdacht besteht, daß diese Wohnungsverhältnisse Zur Umgehung des Wohnungsanforderungsgesetzes von den be-troffenen Personen selbst geschaffen wurden.
(2) In die Zweite Klasse sind einzureihen:
(3) Inhaber von Wohnungen, die von der Baupolizei als gefährdet bezeichnet wurden.
(4) Alle übrigen Wohnungssuchenden werden in Klasse drei eingereiht.
§ 6.
Verzicht auf die Anforderung gegen Ersatzwohnung oder Abfindung (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes). Als wichtiger Grund zum Verzicht auf die Anforderung lI 19 Abs. 1 des Gesetzes) wird der Umstand erklärt, daß der Hauseigentümer Ersatz-Wohnungen (Ersatzwohnraume) beistellt oder zur Herstellung einer Ersatzwohnung (Ersatzwohn-räume) einen ausreichenden Abfindungsbetrag leistet. Die bestimmungsgemaße Verwendung ist dem Amte der o. ö. Landesregierung nachzu-weisen.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig wird die Ver-ordnung des Landeshauptmannes von Oberoster-reich vom 3. April 1950, LGVl. Nr. 20, aufge-hoben.
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