Verordnung der Oö. Landesregierung, womit die Verordnung der Oö. Landesregierung vom 3. Dezember 1951, LGBl. Nr. 5/1952, über die Gewährleistung eines Mindesteinkommens der Sprengelhebammen geändert wird
LGBL_OB_19540202_2Verordnung der Oö. Landesregierung, womit die Verordnung der Oö. Landesregierung vom 3. Dezember 1951, LGBl. Nr. 5/1952, über die Gewährleistung eines Mindesteinkommens der Sprengelhebammen geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
02.02.1954
Fundstelle
LGBl. Nr. 2/1954 2. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
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der o. ö. Landesregierung vom 11. Jänner 1954, womit die Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 3. Dezember 1951, LGVl. Nr. 5/1952, über die Gewähr-leiftung- eines Mindesteinkommens der Sprengelhebammen geändert wird.
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. April 1951, LGBl. Nr. 25, über die Sicherung des Hebammenbeistandes im Lande Oberösterreich durch öffentlich bestellte Hebammen sSprengclhebammengesctz) wird verordnete
§ 1
Die Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 3. Dezember 1951, LGBl. Nr. 5/1952, über die Gewährleistung eines Mindesteinkommens der Sprengelhebammen wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 1 beginnt:
"Die Höhe des den Sprengelhebammen gewährleisteten jährlichen Mindesteinkommens beträgt 6.000. 8. Sprengelhebammen, deren Nein-(Netto-)einkommen aus diesem Berufe im vergangenen Kalenderjahr den Betrag von 6.000. 8 nicht erreicht hat, wird über Antrag vom Land Oberösterreich der Fehlbetrag flüssig gemacht."
§ 2.
Die Gewährleistung eines Mindesteinkommens von 6.000 S jährlich findet erstmalig für das Kalenderjahr 1953 Anwendung.
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