Gesetz über öffentliche Sammlungen (Sammlungsgesetz)
LGBL_OB_19530903_33Gesetz über öffentliche Sammlungen (Sammlungsgesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
03.09.1953
Fundstelle
LGBl. Nr. 33/1953 18. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
vom 6. Mai 1953 über öffentliche Sammlungen (Sammlungsgesetz).
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
§ 1.
(1) Der Veranstalter einer öffentlichen Sammlung bedarf hiezu, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, einer Bewilligung der Landesregierung.
(2) Öffentliche Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist
a) die mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Leistung von Spenden, die an öffentlichen oder allgemein zugänglichen Orten von Person zu Person oder die von Haus zu Haus an darin befindliche Personen gerichtet wird)
b)die Verbreitung von Aufrufen zur Leistung
von Spenden, die an die Allgemeinheit oder
an einen Kreis namentlich nicht bestimmter
Personen gerichtet sind)
c)das Aufstellen von Sammelbüchsen und dgl.
an öffentlichen oder allgemein zugänglichen
Orten)
(3) Spende im Sinne dieses Gesetzes ist die unentgeltliche Hingabe von Geld oder anderen körperlichen Sachen sowie die unentgeltliche übertiagung von Rechten.
(4) Von den Vorschriften dieses Gesetzes sind
a) die von den Gebietskörperschaften veranlaßten Sammlungen)
b)die Zur Finanzierung der Werbung im Zusammenhang mit der Wahl von Organen der Gebietskörperschaften von den wahlwerbenden Gruppen veranlaßten Sammlungen)
c) die Naturaliensammlungen (das Terminieren) der römischkatholischen Vettelorden (Menditantenorden))
d) die Sammlungen der gesetzlich anerkannten Kirchsn und Religionsgesellschaften zur Erfüllung ihrer kirchlichen oder religionsgesellschaftlichen Aufgaben in ihren dem Gottesdienst gewidmeten Räumen oder beim Gottesdienst, wenn er außerhalb dieser Räume stattfindet, sowie die sonstigen Sammlungen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, wenn sie ausschließlich der Erfüllung ihrer karitativen Aufgaben dienen)
e)das Aufstellen von Sammelbüchsen und dgl.,
um Openden der Besucher oder Vesichliger
eines Kunst, Natur oder sonstigen Denkmales zu seiner Erhaltung zu erlangen.
§ 2.
d) Die Sammelbewilligung (§ 1 Abs. 1) kann nur erteilt werden, soweit nicht überwiegende andere Interessen entgegenstehen und soweit die erlangten Spenden, mit Ausnahme eventueller verhältnismäßig geringfügiger Abzüge für die Veranstaltungskosten, ausschließlich gemeinnützigen, kulturellen oder wohltätigen Zwecken dienen, die ohne Durchführung der Sammlung nicht oder nur unter nicht zumutbaren Bedingungen oder Voraussetzungen erreicht werden könnten.
(2) Inhalt, Umfang und Zweck der Sammlung sowie die sonstigen im Zusammenhang mit Abs. 1 erforderlichen Durchführungsbedingungen sind im Bewilligungsbescheid festzulegen.
(z) Sammelbewilligungen sind nicht Übertragbar.
§ 3.
Vor Erteilung der Bewilligung darf eine Sammlung nicht öffentlich angekündigt werden.
§ 4.
Unmündige und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen bei öffentlichen Sammlungen nur auf öffentlichen Straßen und Platzen und nur bei Tageslicht als Sammler verwendet werden. Ausnahmen kann die Landesregierung bewilligen.
§ 5.
(1) Es ist als Verwaltungsübertretung unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 strafbar, einer Behörde gegenüber vorsätzlich unwahre Angaben zu machen, um eine Bewilligung gemäß § 1 Abs. 1 zu erlangen, oder vorsätzlich unwahre Angaben zu machen, um die Spendefreudigkeit zu heben.
(2) Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz oder gegen die auf Grund desselben erlassenen Verordnungen und Bescheide werden von den Bezirksverwaltungsbehörden mit Geldstrafen bis zu 3000 8 oder mit Arieststrafen bis zu vier Wochen geahndet. Auch kann das Ertragnis der Sammlung für verfallen erklärt und die Sammelbewilligung strafweise entzogen werden.
Alle das Sammlungswesen zuletzt regelnden gesetzlichen Vorschriften werden aufgehoben) es sind dies insbesondere die mit Verordnung vom 30. Juli 1938 eingeführten, im Gesetzblatt für das Land Osterreich aus 1938 unter Nr. 364 kundgemachten Vorschriften in ihrer zuletzt gültigen Fassung.
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