Verordnung der Oö. Landesregierung über die Durchführung von Wahlen bei den Feuerwehren im Lande Oberösterreich (Feuerwehrwahlordnung)
LGBL_OB_19530814_32Verordnung der Oö. Landesregierung über die Durchführung von Wahlen bei den Feuerwehren im Lande Oberösterreich (Feuerwehrwahlordnung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
14.08.1953
Fundstelle
LGBl. Nr. 32/1953 17. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
Diese Wahlordnung gilt für die Wahl l) der Mitglieder des Feuerwehrtommandos der Freiwilligen Feuerwehren (§ 23 Abs. 2 des Gesetzes),
b)von vier Mitgliedern der LandesFeuerwehr
leitung aus den Reihen der VeZirtsFeuer
wehrkommand'llnten (§ 33 Abs. 2 lit. t des
Gesetzes),
c)des Mitgliedes der LandesFeuerwehrleitung
aus den Reihen der Feuerwehrkommandanten
der Vemfsfeuerwehren (§ 53 Abs. 2 lit. ^
des Gesetzes),
e) des HandesFeuerwehrkommandanten (ß 53
Abs. 4 des Gesetzes), l) des Stellvertreters des ^andesFeuerwehr
tommandanten (§ 53 Abs. 5 des Gesetzes),
Abs. 7 des Gesetzes), k) der MschnittsFeuerwehrkommandanten (§ 53
Abs. 8 des Gesetzes).
,§2., .
(2) Die Wahlausschreibung ist jedem Wahlberechtigten und jedem nach dem Gesetze zur TMnähme oder Mitwirkung an der Wahl Berufenen schriftlich zuzustellen. Die Zustellung ist spätestens eine Woche vor dem Wahltag zu bewirken.
(„) Die Wllhlausschreibung hat Ort, Tag und Stunde der Wahlversammlung (§ 6) und den Gegenstand der Wahl sowie den Ort, an dem das Wählerverzeichnis (§ 5) zur Einsicht aufgelegt ist, Zu enthalten.
^8 3.
(,) Vor der Wahl ist von der für die Wahlausschreibung Zuständigen Stelle (§ 2 Abs. 1) ein Wahlausschuß Zu bilden. (,^) Der Wahlausschuß besteht aus dem Wahllciter und mindestens drei Beisitzern. Am Falle kurzfristiger Verhinderung bestimmt der Wahlleiter seinen Vertreter aus dem Kreise der Beisitzer. („) Wahlleiter ist bei der Wahl nach § 1
lit, a der Bürgermeister der Gemeinde des Standortes oder sein Stellvertreter, lit, b, c und 6 der ÜandesFeuerwehrkommandant oder sein Stellvertreter, lit, e und i das für Angelegenheiten des FeuerWehrwesens Zuständige Mitglied der üandesregierung oder sein Beauftragter, lit. ^ und ti der Leiter der VezirksverwaltungsbeHorde oder sein Beauftragter.
(4) Die Beisitzer sind zu entnehmen bei der Wahl nach § 1 lit, 2 aus den Reihen der aktiven Mitglieder der Feuerwehr, deren Organe gewählt werden, lit, b, e und i aus den Reihen der Mitglieder des Bezirks und AbschnittsFeuerwehrkommandantentages, lit. c aus dem Personalstande der Berufsfeuerwehren, lit. 6 aus den Reihen der Feuerwehrkommandanten der Vetriebsfeuerwehren, lit. 3 und ti aus den Reihen der FeuerwehrkomMandanten des betreffenden Feuerwehrbezirkes bzw. Feuerwehrabschnittes. (g) Der Wahlausschuß bzw. der Wahlleiter haben die für die Durchführung der Wahl erforderlichen Geschäfte zu besorgen. Der Wahlausschuß entscheidet über wesentliche Fragen der Wahl mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmenyleich heit gibt die Stimme des Wahlleiters den Aus schlag. 3m übrigen obliegt die Durchführung der Wahl dem Wahlleiter.
(2) Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis sind während der Äuflagefrist an den Wahlausschuß zu richten, der hierüber endgültig entscheidet.
§ 6. Wahlversammlung.
d) Gewählt wird in der Wahlversammlung. Die Wllhlausschreibung gilt als Einladung Zur Wahlversammlung. (^,) Die Wahlversammlung ist öffentlich.
(5) Die Wahlversammlung wird vom Wahlleiter geleitet) sie ist beschlußfähig, wenn minbestens die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist. Wird diese Zahl nicht erreicht, ist eine für eine Stunde später einzuberufende Wahlversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Wahlberechtigten beschlußfähig.
Wahlvorschlag.
(,) Der Wahlausschuß erstattet für jedes Zu wählende Organ den Wahlvorschlag, der die Namen entweder eines oder mehrerer wählbarer Personen enthalten kann.
(2) Der Wahlleiter gibt die Wahlvorschläge, getrennt für jedes Zu wählende Organ, bekannt. (,;) Nach Bekanntgabe des Wahlvorschlages ist
daZu in Abwesenheit der Vorgeschlagenen die Wechselrede Zu eröffnen....
(4) Nach Schluß der Wechselrede ist in AnWesenheit des Vorgeschlagenen zu wählen. Wahlrecht.
(,) Wahlberechtigt sind die gemäß ß 23 Abs. 3 und § 53 des Gesetzes zur Wahl berufenen Mitglieder der öffentlichen Feuerwehren, die im Wählerverzeichnis (§ 5) eingetragen sind.
(2) Wählbar sind alle wahlberechtigten Personen, soweit sie die im Gesetze für ihre Funktion festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
§ 5. Wählerverzeichnis.
(1)Für die Wahl ist vom Wahlausschuß ein Wählerverzeichnis anzulegen, in das die Wahlbe
rechtigten einzutragen sind. Das Wählerverzeichnis
hat folgende Eintragungen zu enthalten:
Fortlaufende Nummer,
Vor und Zuname, Geburtsdatum und Wohnort des Wahlberechtigten.
(2)Fedem Wahlberechtigten ist vom Zeitpunkte
der Wahlausschreibung an bis zu dem der Wahl
vorhergehenden Tage Einsicht in das Wählerver
zeichnis gestattet. Zu diesem Zwecke ist das!
Wählerverzeichnis öffentlich aufzulegen.
Wahlakt.
d) Die Wahl hat geheim mittels Stimmzettel zu erfolgen. Hierfür sind den Wahlberechtigten Stimmzettel aus weißem Papier, die nicht größer als 15 x 11 cm und nicht kleiner als ? X 5 cm sind, zu übergeben.
(2) Die Stimmzettel können unbeschrieben sein) in diesem Falle hat der Wahlberechtigte einen Namen aus dem Wahlvorschlag im Stimmzettel einzutragen. Sie können aber auch einen Namen aus dem Wahlvorschlag enthalten) in diesem Falle ist sicherzustellen, daß jedem Wahlberechtigten wenigstens je ein Stimmzettel mit dem Namen jeder auf dem Wahlvorschlag aufscheinenden Person Zur Verfügung steht.
() Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme.
(4) Die StimmZettel sind vom Wahlausschuß einzusammeln und uneröffnet dem Wahlleiter Zu übergeben.
§ 9. Ermittlung des Wahlergebnisses.
(,) Der Wahlausschuß stellt fest
l») die Zahl der anwesenden Wahlberechtigten, b) die Gesamtsumme der abgegebenen Stimmen,
c) die Gesamtsumme der gültigen Stimmen, 6) die Gesamtsumme der ungültigen Stimmen, k') die Gesamtsumme der auf die einzelnen WahlVorschläge entfallenden Stimmen.
(2) Ungültig sind Stimmzettel, aus denen nicht Zweifelsfrei die Willensäußerung des. Wählers zu erkennen ist. (,) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Kommt im eisten Mahlgang diese Mehrheit nicht zustande, ist er, gegebenenfalls nach Änderung des WahlVorschlages, zu wiederholen. Kommt die Wahl nach § l lit. a dieser Verordnung auch durch eine mehrmalige Wiederholung des Mahlganges nicht zustande, werden die Mitglieder des Feuerwehrlommandos gemäß § 23 Abs. 3 letzter Satz des Gesetzes provisorisch durch die LandesFeuerwehrleitung bestellt. ) Das Wahlergebnis ist unmittelbar nach seiner Feststellung der Wahlversammlung vom Wahlleiter mündlich bekanntzugeben. Niederschrift.
(,) Über den Wahlakt ist vom Wahlausschuß eine Niederschrift zu verfassen, die folgendes Zu enthalten hat: 3) Die Bezeichnung des Wahlortes, des Wahl lokales, des Tages und der Stunde der Wahl, b) den Namen des Votsitzenden des Wahlaus MS Wahllelterch,"
(2) Die Niederschrift ist vom Wahlausschuß Zu fertigen und verbleibt bei einer Wahl nach § l lit. b, c und 6 beim O. ö. LandesFeuerwehrverband, in allen übrigen Fällen bei dem Feuerwehrkommando, dessen Organe gewählt wurden.
8 11. Einsprüche. ,
(,) Einsprüche Wahlberechtigter gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses oder wegen GesetzWidrigkeit der Wahl sind binnen 3 Tagen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich mit Begründung an den Wahlausschuß Zu lichten. Über Einsprüche entscheidet endgültig die Stelle, die nach § 2 Abs. 1 die Wahl ausgeschrieben hat.
(2) Darüber hinausgehende gesetzliche RechtsMittel gegen die Wahl werden durch die Vestimmungen des Abs. 1 nicht berührt.
8 12. Kosten.
Die Kosten der Wahl trägt nach Maßgabe des Gesetzes in den Fallen des § 1 lit. a die Feuerwehr, in allen anderen Fällen der O. ö. LandesFeuerwchrverband.
§ 13.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt iMfU
c) die Namen der Mitglieder des Wahlaus
schusses,
ä) die Wahlvorschläge, e) das Zahlenmäßige Wahlergebnis.
(2) Der Niederschrift ist das WahlerverZeichnis anzuschließen.
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