Verordnung der Oö. Landesregierung über die Durchführung des Kartoffelbauförderungsgesetzes
LGBL_OB_19530730_28Verordnung der Oö. Landesregierung über die Durchführung des KartoffelbauförderungsgesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.07.1953
Fundstelle
LGBl. Nr. 28/1953 14. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
der O. ö. Landesregierung vom 13. Juli 1953 über die Durchführung des Kartoffelbauförderungsgesetzes.
Auf Grund der §§ 1, 2 und 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 1951, LGVl. Nr. 8/1952, über die Förderung des Kartoffelbaues im Lande Oberösterreich (Kartoffelbauförderungsgesetz) wird verordnet:
§ 1.
Von der Verpflichtung gemäß § 1 des Gesetzes ist ausgenommen, wer auf einer oder mehreren Anbauflächen von zusammen 30 Ar oder weniger Kartoffel anbaut.
§ 2.
(1) Es wird festgestellt, daß Saatgut dann im Sinne des § 1 des Gesetzes besonders geeignet ist, wenn es
a) einer der im Abs. 2 bezeichneten Sorten angehört und
d) in das "Zuchtbuch für Kulturpflanzen" gemäß dem Pflanzenzuchtgesetz vom 12. Dezember 1946, BGM. Nr. 34/1947, eingetragen oder zur Eintragung angemeldet ist und
c) dem Abs. 3 gemäß in Verkehr gesetzt wird,
(2) Die Kartoffelsorten nach Abs. 1 lit. a sind
a) Frühe Sorten: Sieglinde, Erstling, Frühbote, Iuligold,
b) Mittelfrühe Sorten: Iakobi, Vintje, Anzberger Mittelfrühe, Olympia, Vöhms Mittel frühe?
c) Späte Sorten: Ackersegen, Voran, Aquila, Agnes, Mühlviertler Nieren, 6) Industriekllitoffel: Falke, Roswitha, Panther, Rotkehlchen.
(3) Die Voraussetzung gemäß Abs. 1 lit. c ist gegeben,
a) wenn das Saatgut - und Zwar unter Einhaltung der hiefür maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen - unter den Bezeichnungen "Original" (Originalsaatgut) oder "Erster Nachbau" und nur in Säcken Zu 50 kF in den
Verkehr gesetzt wird, denen obenauf ein Sackeinlagezettel beigefügt ist und die einen Sackanhänger tragen und
§ 3.
(1) Wer auf einer oder mehreren Anbauflächen von zusammen mehr als 30 Ar Kartoffel anbaut, ist verpflichtet, von dem für die gesamte Katoffelanbaufläche erforderlichen Saatgut zumindest einen Teil an besonders geeignetem Saatgut im Ausmaße gemäß Abs. 2 zu beschaffen und dieses in der Weife beim Anbau zu verwenden, daß er es innerhalb der Kartoffelanbaufläche gesondert anbaut.
(2) Das in Abs. 1 erwähnte Ausmaß wird für jedes Wirtschaftsjahr durch Verordnung der Landesregierung festgelegt. Es soll 13.3 vi. H. des nach der Kartoffelanbaufläche erforderlichen Gesamtbedarfes an Saatgut nicht überschreiten.
(3) Für das Wirtschaftsjahr 1933/1954 (I.Iuli 1933 bis 30. Zum 1934) wird das Ausmaß gemäß Abs. 2 mit 10 v. H. und - entP«och««ch,«n«m SaatMbedarf von rund 2300 kg für 1 Hektar - mit 50 kß für je angefangene 20 Ar festgesetzt.
§ 4.
(1) Die Gemeinden sind verpflichtet, den ermittelten Bedarf an besonders geeignetem Saatgut in eine Gemeindeerhebungsliste für den Pflanzkartoffelbedarf einzutragen.
(2) Wer, um besonders geeignetes Saatgut in Verkehr zu sehen, Bestellungen auf solches Saatgut entgegennimmt (Lagechausgenossenschaft und Händler), ist verpflichtet, bei der Gemeinde eine Abschrift der Gemeindeerhebungsliste anzusprechen', in diese Abschrift die Menge des von den Vestellern bestellten besonders geeigneten Saatgutes wahrheitsgemäß einzutragen und sie bis ?. September 1953 der Gemeinde zurückzustellen, § 5.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung der 0. ö. Landesregierung vom 11. August 1932, LGBl. Nr. 39, aufgehoben.
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