Verordnung der Oö. Landesregierung über die Einleitung der Totalbehandlung der vom Kartoffelkäfer gefährdeten Kulturen
LGBL_OB_19530617_19Verordnung der Oö. Landesregierung über die Einleitung der Totalbehandlung der vom Kartoffelkäfer gefährdeten KulturenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
17.06.1953
Fundstelle
LGBl. Nr. 19/1953 10. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
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der o. ö. Landesregierung vom 11. Mai 1953 über die Einleitung der Totalbehandlung der vom Kartoffelkäfer gefährdeten Kulturen.
§ 1.
Die Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft und tritt am 31. Dezember 1953 außer Kraft.
Auf Grund des § 16 Abs. 3 des Gesetzes vom 8, November 1959 über den Schutz der Kulturpflanzen (O. ö. Kulturpflanzenschutzgesetz), LGVl. Nr. 37/19Z1, wird verordnet:
Die Verpflichtung der Gemeinden gemäß § 3 Abs. 2 der Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 19. Mai 1932, LGVl. Nr. 28, ist im Jahre 1953 gegeben, wenn in einer Gemeinde, verteilt auf Zwei oder mehrere Befallswlturen, zwanzig oder mehr Befallsstellen der Gemeinde angezeigt wurden oder ihr sonst amtsbekannt geworden sind.
§ 2.
Das Gebiet der Landeshauptstadt Linz wird zur Ausführung der Totalbehandlung in sechs Teilgebiete unterteilt und zwar: Linz rechts der Traun, Linz zwischen Donau und Traun östlich der Linie Landstraße - Wiener Neichsstraße, Linz zwischen Donau und Unionstraße westlich der Linie Landstraße - Wiener Neichsstraße, Linz zwischen Unionstraße und Traun westlich der Wiener Neichsstraßc, Urfahr und Pöstlingberg westlich der Linie Hauptstraße - Leonfeldnerstraße und Urfahr mit Katzbach östlich der Linie Hauptstraße - Leonfeldnerstraße.
Für diese Teilgebiete finden die Bestimmungen des § 1 Anwendung.
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