Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend vermögensrechtliche Auseinandersetzung der Gemeinde Pregarten mit der wiedererrichteten Gemeinde Hagenberg
LGBL_OB_19530519_17Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend vermögensrechtliche Auseinandersetzung der Gemeinde Pregarten mit der wiedererrichteten Gemeinde HagenbergGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.05.1953
Fundstelle
LGBl. Nr. 17/1953 9. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
§ 2.
Am Vermögen, das während der Zeit der Zugehörigteit der Gemeinde Hagcnberg zur Gemeinde Pregarten von dieser erworben wurde, sowie am sonstigen von der Landesregierung naher Zu bezeichnenden Vermögen ist die Gemeinde Hllgenberg schlüsselmäßig nach dem im § 4 festgesetzten Aufteilungsschlüssel zu beteiligen.
§ 3.
Das im § 2 angeführte Vermögen wird mit dem Schatzwert zum Zeitpunkt der Wiedererrichtung bewertet und setzt sich zusammen aus:
dem Aktivvermögen von insgesamt363.590.20 8
dem Passivvermögen von Zusammen 96.453.59 8.
Das der Aufteilung unterliegende Reinvermögen betragt daher . 267.134.61 . Außerdem unterliegen die im Besitz der Gemeinde Pregarten befindlichen Neichsschatzscheine mit einem Nennwert von 17.333.- H/5 der schlüsselmäßigen Aufteilung.
§ 4.
Die Aufteilung des im § 3 angeführten Vermögens erfolgt unter Zugrundelegung der EinWohnerzahl und der Sleuerkraft. Es wird nachstehender Aufteilungsschlüssel für die wertmäßige Aufteilung des Vermögens festgesetzt:
Pregarten75.82 A,
Hagenberg24.18 A'.
Sohin hat die Gemeinde Hagenberg als Anteil am Neinvermögen einen Betrag von 64.593.14 8 und einen Anteil an den bei der Allgemeinen Sparkasse in Linz deponierten Neichsschatzscheinen mit dem Nennwert von 4200.- zu erhalten. Da das Landesgesetz über die Errichtung der Gemeinde Hagenberg zwar mit 1. Jänner 1950 in Kraft trat, aber erst im am 6. Juni 1950 ausgegebenen Landesgesetzblatt verlautbart wurde, waren die Gemeinden Hagenberg und Pregarten daher bis zu diesem Tag noch durch eine gemeinsame Haushalstführung verbunden und ist daher die Gemeinde Hagenberg an Einnahmen der Gemeinde Pregarten in der Zeit vom 1. Jänner bis 31. Mai 1950 zu beteiligen, anderseits hat sie den auf sie entfallenden Teil der Ausgaben der Gemeinde Pregarten für diese Zeit zu tragen.
Es kommen nachstehende Einnahmen und Ausgaben zur Teilung, die ebenfalls nach den im § 4 dieser Veorrdnung festgesetzten Aufteilungsschlüssel aufgeteilt werden:
Einnahmen: 322.202.08 8, Ausgaben: 45.503.22 8.
Lediglich das Gewerbesteueraufkommen des Jahres 1950, das noch der Gemeinde Pregarten gutgeschrieben wurde, ist auf Grund der Unterlagen des Finanzamtes Freistadt nach der ZugeHörigkeit der Einzahler zu den einzelnen Gemeinden zu teilen. Damit im Zusammenhang ist der an das Land Zu zahlende Gewerbesteuerbeitrag entsprechend den tatsächlichen Leistungen aufzuteilen.
Der Anteil der Gemeinde Hagenberg an den Einnahmen und Ausgaben für die Zeit der gemeinsamen Haushaltsführung nach der Wiedererrichtung der Gemeinde Hagenberg (1. Jänner bis 6. Juni 1950) betragt sohin 17.884.88 8.
§ 6.
Die Gemeinde Pregarten hat an die Gemeinde Hagenberg zu leisten:
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