Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich über die Privatzimmervermietung in den politischen Bezirken Freistadt, Perg, Rohrbach und Urfahr
LGBL_OB_19530417_13Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich über die Privatzimmervermietung in den politischen Bezirken Freistadt, Perg, Rohrbach und UrfahrGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
17.04.1953
Fundstelle
LGBl. Nr. 13/1953 6. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 20. März 1953 über die Privat Zimmervermietung in den politischen Bezirken Freistadt, Perg, Nohrbach und Urfahr.
Auf Grund des Art. V lit. e) des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung in der Fassung des Bundesgesetzes vom 19. Oktober 1934, BGM. II Nr. 322, wird verordnet:
(1) In den politischen Bezirken Freistadt, Perg, Rohrbach uTld Urfahr gilt in der Zeit vom 1: Juni bis 30. September die Privatzimmervermietung für eine kürzere Dauer als eine Woche dann nicht als Betrieb des Gast und Schankgewerbes im Sinne des z 15 Abs. 1 Z. 15 der Gewerbeordnung, wenn
(2) Geht die Privatzimmervermietung nicht über den im Abs. 1 gezogenen Nahmen hinaus gilt sie als häusliche Nebenbeschäftigung im Sinne des Art. V lit. e) des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung und ist daher von den Vestimmungen der Gewerbeordnung ausgenommen.
(3) Die Privatzimmervermietung für eine längere Zeit als eine Woche wird durch die Vcstimmungen des Abs. 1 nicht berührt. Sie ist hinsichtlich der Gewerbemäßigkeit nach den sonst giltigen Grundsätzen (Art. IV des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung) zu beurteilen.
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
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