Gesetz über die Feuerpolizeiordnung im Lande Oberösterreich (Oö. Feuerpolizeiordnung)
LGBL_OB_19530313_8Gesetz über die Feuerpolizeiordnung im Lande Oberösterreich (Oö. Feuerpolizeiordnung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.03.1953
Fundstelle
LGBl. Nr. 8/1953 5. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
vom 6. Dezember 1951 über die Feuer Polizeiordnung im Lande Oberösterreich (O. ö. Feuerpolizeiordnung).
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
I. Teil.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 1.
(1) Die Aufgabe der Feuerpolizei besteht in der Verhütung von Branden einschließlich der Ermittlung ihrer Ursachen und in der Bekämpfung von Branden.
(2) Es fällt in unterster Instanz in den Wirkungskrels der Gemeinde, die Feuerpolizei gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes im Nahmen sonstiger gesetzlicher Vorschriften zu handhaben.
(3) Die Aufgaben, die nach den einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes die VezirtshauptMannschaften als die Behörden zu erfüllen haben, die den Gemeinden sachlich und instanzenmäßig übergeordnet sind, werden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gegenüber den Städten mit eigenem Statut von der Landesregierung wahrgenommen.
(4) Die Aufgaben, die nach den einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes vom Gemeindeausschuß durchzuführen sind, fallen in den Städten mit eigenem Statut in die Kompetenz des Gemeinderates, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes gestimmt ist.
(5) Gebäude im Sinne dieses Gesetzes sind Baulichkeiten, die nach den baupolizeilichen Vorschriften genehmigungspflichtig sind? die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf Gebäude beziehen, gelten sinngemäß auch für die unverdauten Teile der Grundstücke, auf denen die Gebäude errichtet sind.
(6) Die durch dieses Gesetz für die Eigentümer von Gebäuden oder Betrieben festgesetzten Verechtigungen oder Verpflichtungen gelten auch für die sonst! an ihrer Stelle über das Gebäude oder den Vetyeb diesbezüglich Verfügungsberechtigten,
II. Teil.
Brandverhütung.
Allgemeines.
§ 2.
(1) Jedermann ist verpflichtet,
(2) Die Gemeinde ist verpflichtet, in ausreichendem Maße vorzusorgcn, was möglich und zumutbar ist, um das Entstehen und Weitergreifen von Bränden Zu verhüten, um Hindernisse für die Brandbekämpfung nicht entstehen zu lassen oder um sie zu beseitigen und um die Ursachen der Brände Zu ermitteln, insbesondere
(3) Die Gemeinde ist verpflichtet, sich bei der Durchführung der Aufgaben gemäß Abs. 2 des Feuerwehrkommandanten des Pflichtbereiches (§ 18) und erforderlichenfalls sonstiger Fachleute als Sachverständiger Zu bedienen.
(4) Ausmaß und Inhalt der Vorsorgen gemäß Abs. 2 lit, ll und b kann allen oder einzelnen Gemeinden durch die Vezirkshauptmannschaft (§ l Abs. 3) empfohlen oder vorgeschrieben werden. Die Vezirkshauptmannschaft hört hiezu vorher den BezirksFeuerwehrtommandanten und erforderlichenfalls auch sonstige Sachverständige, wenn sie nicht lediglich eine Weisung der Landesregierung durchführt, ohne hiebe! Zusätzliche Empfehlungen Zu geben oder Zusätzliche Vorschreibungen zu machen.
(5) Wenn eine Gemeinde einer Vorschreibung gemäß Abs, 4 gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachkommt, so kann die mangelnde Durchführung durch die VezirkshauptMannschaft (§ l Abs. 3) auf Kosten und Gefahr der Gemeinde bewerkstelligt werden. Feuelsicherheil von Gebäuden.
§ 3.
(1) Der Eigentümer eines Gebäudes ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß es sich in einem feuersicheren Zustand befindet. Umstände, die die Feuersicherheit von Gebäuden wesentlich berühren, sind der Gemeinde spätestens Zwei Wochen nach ihrem Bekanntwerden von dem Eigentümer des Gebäudes anzuzeigen) dies gilt für erst geplante Maßnahmen mit der Maßgabe, daß die Anzeige von dem die Maßnahme Ausführenden so rechtZeitig Zu erstatten ist, daß den Plan ändernde Anordnungen der Gemeinde noch berücksichtigt werden können.
(2) Die Feuersicherheit von Gebäuden ist durch die Gemeinde nach Bedarf, mindestens jedoch alle drei Jahre, Zu überprüfen. Ausnahmen bewilligt mit Zustimmung der Bezirkshauptmannschaft der Gemeindeausschuß (in den Städten mit eigenem Statut: der Stadtrat, ohne daß es einer Zustimmung eines anderen Organes oder einer anderen Behörde bedarf). Die Überprüfung muß sich auf alle Umstände erstrecken, die die Feuersicherheit berühren. Das Ergebnis der ÜberPrüfung ist bescheidmäßig festzustellen.
(3) Werden im Verfahren gemäß Abs. 2 Mangel festgestellt, die die Feuersicherheit gefährden, so hat die Gemeinde die erforderlichen Anordnungen durch Bescheid gemäß § 2 Abs. 2 lit, b Zu treffen.
(4) Im Verfahren gemäß Abs. 2 bezw. Abs. 3 ist stets eine mündliche Verhandlung, verbunden mit einem Augenschein an Ort und Stelle (§§ 40 bis 44 AVG. 1930), durchzuführen. Diese mündliche Verhandlung heißt "feuerpolizeiliche Beschau".
(5) Der feuerpolizeilichen Beschau sind als sachverständige Organe der Gemeinde beizuziehen
(6) Den Viandschlldenversicherungsanstalten ist es freigestellt, auf ihre Kosten an der feuerpolizeilichen Beschau und Nachbeschau jener Gebäude als Beteiligte teilzunehmen, die bei ihnen versichert sind. Dem Ansuchen um Verständigung von der Vornahme der Beschau haben diese Anstalten einen Nachweis über die bestehende Versicherung des Gebäudes beizuschlicßen.
(7) Die Landesregierung kann einer Interessengemeinschaft, deren Zweck die Brandverhütung ist, durch Verordnung das Recht einräumen, auf eigene Kosten einen Sachverständigen gemäß Abs. 5 Zur feuerpolizeilichen Beschau, von deren Anberaumung sie über Wunsch zu verständigen ist, zu entsenden.
(8) Die feuerpolizeiliche Beschau kann entfallen, wenn während des Zeitraumes gemäß Abs. 2 mindestens eine Überprüfung der Feuersicherheit des Gebäudes durch eine hiezu befugte Interessengemeinschaft auf deren Kosten erfolgte (Vetriebsüberprüfung auf Feuersicherheit) und wenn die Interessengemeinschaft das Ergebnis der Überprüfung der Gemeinde mitteilte. Diese Befugnis kann von der Landesregierung durch Verordnung Interessengemeinschaften verliehen werden, deren Zweck die Brandverhütung ist.
(9) Soweit sich das Verfahren gemäß Abs, 2 und 3 auch auf elektrische Anlagen und Blitzschutzanlagen bezieht, kann es vom übrigen Verfahren abgesondert und es kann ein getrenntes Ermittlungsverfahren ohne mündliche Verhandlung unter Zuziehung eines Elektrosachvcrständigen (Abs. 3 lit, 6) durchgeführt und durch einen abgesonderten Bescheid abgeschlossen werden.
§ 4.
Alle in Betracht kommenden Personen sind verpflichtet, im Zusammenhang mit der llberPrüfung der Feuersicherheit den Organen über Verlangen des Leiters der Amtshandlung freien Zutritt in alle Gebäudeteile zu gewähren. Auch die Oroane gemäß § 3 Abs. 5 sind zur Amtsverschwiegenheis (Art. 2N Abs. 2 VVG. 1929) verpflichtet.
Brandverhütung durch Reinigung und AnstandHaltung der Nauchfange.
§ 5.
(1) Die Nauchfänge (bis zur Ausmündung), Schläuche und mehr als zwei Meter lange Rauchröhre, die nicht aus Metall bestehen (Poterien), sowie die Räucherkammern müssen auf Kosten des Gebäudeeigentümers durch den Nauchfangkehrer des Kehrbezirtes in ihrer ganzen Länge gereinigt, in Neu/ Zu und Umbauten stockwerksweise abgezogen und hinsichtlich der Betriebssicherheit überprüft werden und durch den Eigentümer des Gebäudes in einem die Feuersicherheit nicht gefährdenden Zustand gehalten werden.
(2) Die Reinigung der Nauchfange, Schläuche und Zuleitungsrohre in einzelstehenden Gebäuden, die infolge ihrer abgelegenen Lage vom Rauchfangkehrer nur unter großem Zeitaufwand erreicht werden können, kann von der Gemeinde nach Anhören des Nauchfangkehrers auf Ansuchen des Gcbäudeeigentümers -erforderlichenfalls unter Bedingungen - letzterem übertragen werden, wenn nicht andere Umstände dagegen sprechen.
(3) Die Reinigung der Dampfkesselzüge in Fabriksanlagen kann durch die geprüften KesselWärter vorgenommen werden. Die Gemeinde kann im Einzelfalle genehmigen, daß solche KesselWärter auch Schlote, Schläuche und mehr als Zwei Meter lange Rauchrohre, die nicht aus Metall bestehen (Poterien), in der Fabrikanlage an Stelle des Nauchfangkehrers (Abs. 1) reinigen dürfen, wenn sie über die hiezu erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
(4) Längere waagrcchte Rauchrohre aus Blech sind mindestens ebenso oft wie der Nauchfang Zu reinigen) hiefür besteht kein NauchfangkehrerZwang. Wird eine Verpechung der Rohre bemerkt, find dieselben abzunehmen und unter Vermeidung jeglicher Feuergefahr vom Nauchfangkehrer ausZubrennen.
§ 6.
(1) Benutzte schlicfbare Nauchfänge mit offener Feuerung sind mindestens alle zwölf Wochen, benutzte schliefbarc geschlossene Nauchfänge und gemauerte Schlauche mindestens alle acht Wochen Zu reinigen. Benutzte enge Nauchfänge (Zylinder) samt Schläuchen und Poterien sind jedoch mindestens alle vier Wochen Zu reinigen.
(2) Räucherkammern in Selchereien müssen alle vier Wochen, in landwirtschaftlichen Betrieben nach Bedarf, gereinigt werden, wobei im Zweifelsfalle die Bestimmungen des Abs. 3 zur Anwendüng kommen,
(3) Wenn nach der Beschaffenheit der Rauchfange und Heizanlagen, der Zahl der in den Nauchfang einmündenden benützten Feuerstätten, der Art des Brennmaterials, der Häufigkeit, der Dauer und der Stärke der Feuerung, der Art und Beschaffenheit des Daches und ähnlicher Eigenschuften des Gebäudes erhöhte Feuergefährlichteit vorliegt, so hat die Gemeinde kürzere Fristen (Abs. 1 und 2) festzusetzen) die Rauchfangkchrerinnung ist zu hören.
(4) Eine Verlängerung der Fristen (Abs. 1 und 2) kann durch die Landesregierung in begründeten Fällen angeordnet oder bewilligt werden.
(5) Wenn ein Nauchfang durch eine die Mindestkehrfiist gemäß § 3 Abs. 1 übersteigende Zeit nicht benützt wird, kann die Reinigung dieses Nauchfanges für die gleiche Dauer unterbleiben.
(6) Durch längere Zeit hindurch unbenutzte Rauchfängc find auf jeden Fall vor Beginn der Wiederbcnühung Zu untersuchen und im Bedarfsfalle abzuziehen.
§ 8.
(1) Der Eigentümer des Gebäudes und die Benutzer des Gebäudes sind verpflichtet, die Ncinigungsarbeiten durch den Nauchfangkehrer ungehindert vornehmen zu lassen,
(2) Der Eigentümer des Gebäudes und die Benutzer^des Gebäudes haben darauf zu achten, daß die Pauchfangpuhtüren geschlossen, nicht mit Gegenständen verlegt und feuersicher sind.
(3) Der durch das Neinigen bei den unteren Putztüicn angesammelte Nuß muß vom Nauchfangkehrcr, so oft es die Feuersicherheit gebietet, Zur Ganze aus dem Nauchfang entfernt werden) der Eigentümer des Gebäudes ist verpflichtet, dies zu dulden. Die Wegschaffung und feuersichere Verwahrung des herausgebrachten Nußes obliegt dem Eigentümer des Gebäudes,
(4) Abzüge von Gasfeuerungen sind mindestens Zweimal jährlich auf freien Querschnitt und brauchbaren Zustand zu überprüfen und nötigenfalls zu reinigen. Die Bestimmungen des 8 6 Abf. 3 und 4 gelten finngemäß.
(5) Abzüge von Gasfeuerungen dürfen bei Neubauten nur in besondere Nauchfange eingeleitet werden, welche außer den erforderlichen Kehrtürchen an ihren unteren Ende ein Rauchfangtürchen besitzen, dessen obere Kante sich mindestens 50 Zentimeter unterhalb des ersten Anschlusses befindet.
§ 10.
(1) Nauchfänge und gemauerte Rauchrohre sind vom Nauchfangkehrer mit größter Vorsicht auszubrennen, wenn die Gefahr der Selbstentzündung gegeben ist, und der Ansatz von Hart/ Glanz und Schmierruß oder von Pech mit den üblichen Neinigungswerkzeugen nicht mehr entfeint werden kann.
(2) Das Ausbrennen soll in der Regel nur bei feuchter Witterung oder wenn die Dächer mit Schnee bedeckt sind vorgenommen werden. Bei starkem Wind oder andauernder trockener Witterung ist das Ausbrennen verboten.
(3) Der Nauchfangkehrer ist verpflichtet, vor dem Ausbrennen den Eigentümer des Gebäudes und die Gemeinde zu verständigen. Die Gemeinde verständigt sodann erforderlichenfalls den Feuerwehrkommandanten des Pflichtbereiches (§ 19), die Gendarmerie bezw. Vundessicherheitswache und die Nachbarschaft des Gebäudes. Der Eigentrmer des Gebäudes hat von dem beabsichtigten Ausbrennen die Benutzer des Gebäudes zu derständigen.
§ 11.
Die Landesregierung erläßt nach Bedarf durch Vero^nung Vorschriften über die Reinigung neu entwickelter Arten von Nauchfängen.
§ 12.
(1) Die Durchführung jeder Reinigung sowie die halbjährliche Kontrolle der Gasabzüge auf freiem Querschnitt ift in das Kehrbuch (Kehrliste) einzutragen. Die Kehrbücher (Kehrlisten) sind für jedes Gebäude durch den Nauchfangkehrer bezw. den Eigentümer des Gebäudes anzulegen, zu führen, vorzuweisen und aufzubewahren. Die näheren Vorschriften erläßt die Landesregierung durch Verordnung.
(2) Der Nauchfangkehrer hat die bei den Neinigungsarbeiten oder Überprüfungen wahrgenommenen Ubelstände sofort dem Eigentümer des Gebäudes oder einem anwesenden Benutzer des Gebäudes zur Abstellung bekanntzugeben. Wird ein solcher Ubelstand nicht rechtzeitig behoben, ist Gefahr im Verzüge oder ist es aus einem anderen Grunde geboten, so hat der Rauchfangkehrer die Anzeige an die Gemeinde zu erstatten.
§ 13.
Die Gebühren für die Pflichtreinigung der Nauchfänge, Schläuche und Poterien sind vom Eigentümer des Gebäudes zu entrichten.
§ 14.
Über Beschwerden wegen mangelhafter Arbeit des Rauchfangkehreis veranlaßt die Vezirksverwaltungsbehörde das allenfalls Notwendige auf Grund der Gesetze und der in Durchführung derselben erlassenen Vorschriften.
Vrandverhütungsvorsorge hinsichtlich elektrischer und Vlitzableiteranlagen.
§ 15.
Hinsichtlich elektrischer und Vlitzableiteranlagen gelten die einschlägigen allgemein verbindlichen elektrizitatsrechtlichen bezw. baurechtlichen Sicherheitsvorschriften auch als feuerpolizeiliche Vorschriften. Die Landesregierung veröffentlicht in der Amtlichen Linzer Zeitung unter Bezugnahme auf diese Bestimmung nach Bedarf Hinweife auf die jeweils giltigen Vorschriften.
Lagerung feuergefährlicher Stoffe.
§ 16.
Die Lagerung feuergefährlicher Stoffe, insbesondere leicht entzündlicher, zündschlagfähiger oder schwer löschbarer, ätzender oder giftiger Stoffe darf nicht mit einer nicht vertretbaren Veeinträchtigung der Feuersicherheit verbunden sein.
III. Teil. Brandbekämpfung.
Allgemeines.
(,) Jedermann ist verpflichtet, über Anordnung der Gemeinde (Abs. 2) im Nahmen der Zumutbarkeit und Möglichkeit persönliche oder Sachleistungen zur Vorbereitung oder Durchführung der Brandbekämpfung zu erbringen.
(2) Die Gemeinde ist verpflichtet, in ausreichendem Maße vorzusorgen, was möglich und zumutbar ist, damit Brände wirksam bekämpft und endgültig gelöscht werden. Sie ist insbesondere verpflichtet
(4) Ausmaß und Inhalt der Vorsorgen gemäß Abs. 2 kann allen oder einzelnen Gemeinden im Nahmen dieses Gesetzes durch die VezirkshauptMannschaft (8 1 Abs. 3) empfohlen oder borgeschrieben werden. Die Bezirkshauptmannschaft hört hiezu vorher den VczirksFeuerwehrkommandanten und erforderlichenfalls auch sonstige Sachverständige, wenn sie nicht lediglich eine Weisung der Landesregierung durchführt, ohne hiebe! zusätzliche Empfehlungen Zu geben oder zusätzliche Vorschreibungen Zu machen.
(.,) Wenn eine Gemeinde einer Vorschreibung gemäß Abs. 3 gar nicht oder nicht vollständig oder nicht Zur gehörigen Zeit nachkommt, so kann die mangelnde Durchführung durch die Bezirkshauptmannschaft (§ 1 Abs.'3) auf Kosten und Gefahr der Gemeinde bewerkstelligt werden.
Die Aufgaben der öffentlichen Feuerwehren.
8 18.
(,) Jede öffentliche Feuerwehr ist verpflichtet, innerhalb des Gebietes der Gemeinde, in der fie ihren Standort hat (Pflichtbereich), nach Bedarf mit allen ihren verfügbaren Kräften und Mitteln Brände Zu bekämpfen und zu löschen, ohne daß es einer besonderen Aufforderung bedarf.
(2) Der Pflichtbeieich (Abs. 1) kann dadurch geändert werden, daß bestimmte Teile des Gemeindegebietes aus ihm herausgenommen und einem benachbarten Pflichtbereich zugewiesen werden; es ist auch möglich, daß das ganze Gebiet einer Gemeinde einem benachbarten Pflichtbereich oder mehreren Nachbarpflichtbereichen zugewiesen wird. Diese Änderungen werden durch die Genehmigung gleichlautender Anordnungen (8 1? Abs. 2 Ut. 3 und lit. c) der beteiligten Gemeinden durch die Vezirkshauptmannschaft wirksam. Gehören die Gemeinden Zu verschiedenen politischen Bezirken, so ist die Landesregierung zur Genehmigung zuständig. Durch eine Änderung des Pflichtbereiches wird die örtliche Zuständigkeit der Gemeinden Zur Erfüllung ihrer Aufgaben (insbesondere gemäß § 17) nicht berührt.
(„) Jede öffentliche Feuerwehr muß aber auch an Vrandbekämpfungsaktionen außerhalb des Pflichtbereiches teilnehmen, wenn der die Brandbekämpfungsaktion leitende Feuerwehrkommandant (§ 19 Abs. 3) hiezu auffordert und insoweit dadurch nicht der Schutz des eigenen Pflichtbereiches gefährdet wird.
(4) Jede öffentliche Feuerwehr ist berechtigt, an Vrandbekämpfungsaktionen außerhalb des Pflichtbereiches teilzunehmen, solange der die Villndbekllmpfungsaktion leitende FeuerwehrkomMandant (8 19 Abs. 3) nichts anderes verfügt.
8 19.
d) Der Feuerwehrkommandant der öffentlichen Feuerwehr, die im Pflichtbereich ihren Standort hat (Feuerwehrkommandant des Pflichtbereiches) bezw. sein Stellvertreter im Kommando, ist beZüglich der Schlagkraft und bezüglich des Einsatzes der Feuerwehr ein dem Bürgermeister bezw. den Bürgermeistern des Pflichtbereiches unterstelltes Organ der Gemeinde) die seinem Kommando Unterstellten sind diesbezüglich Mfsorgane der Gemeinde. Haben im Pflichtbereich mehrere öffentliche Feuerwehren ihren Standort, so bcstimmt der Gemeindeausschuß bezw. bestimmen die Gemeindeausschüsse des Pflichtbereiches einvernehmlich (in Städten mit eigenem Statut: der Gemeinderat), welcher der Feuerwehrkommandantcn die Funktion als Feuerwehrkommandant des Pflichtbereiches hat und von wem er im Falle der Verhinderung vertreten wird. Kommt ein Einvernehmen nicht Zustande, so geht die Zuständigkeit auf die Vezirkshauptmannschaft (liegen die Gemeinden in verschiedenen politischen Bezirtcn: auf die Landesregierung) über.
(2) Der Feuerwehrkommandant des Pflichtbereiches ist dem Bürgermeister bezw. den Bürgermeistern des Pfiichtbereiches und den zuständigen Organen des O. ö. LandesFeuerwehrverbandes für die Schlagkraft der öffentlichen Feuerwehren im Pflichtbereich und für den Einsatz derselben verantwortlich und muß ihre diesbezüglichen Weisungen befolgen. 3m Falle widersprechender Weisungen gilt diejenige des Bürgermeisters der Gemeinde, in deren Gebiet die öffentliche Feuerwehr, auf die sich die Weisung bezieht, ihren Standort hat.
(,.) Die Leitung der Bekämpfung eines Brandes ist Sache des Feuerwehrkommandanten des Pflichtbereiches, wenn nicht im Einzelfalle mit Zustimmung des örtlich zuständigen Bürgermeisters der LandesFeuerwehrkommandant oder sein Stellvertreter oder der LandesFeuerwehrinspektor oder der VeZirksFeuerwehrtommandant oder der AbschnittsFeuerwehrkommandant die Leitung übernimmt oder sie einem anderen überträgt. Der Leiter der Vrandbekämpfungsaktion ist ausschließlich dem örtlich zuständigen Bürgermeister unterstelltes und ihm verantwortliches Organ der Gemeinde) er hat die Vefehlsgewalt über alle an der Vrandbekämpfungsaktion Eingesetzten, d^ie in dieser Eigenschaft Mfsorgane der Gemeinde sind. IV. Teil.
Die Organisation der öffentlichen Feuerwehren.
Allgemeines.
8 20.
(,) Die öffentlichen Feuerwehren entstehen als juristische Personen durch Eintragung in das Feuerwehrbuch und sie gehen durch Löschung der Eintragung im Feuerwehrbuch unter) die Eintragung ist jedenfalls zu löschen, wenn die Feuerwehr das nach den Umständen zu fordernde Mindestmaß an Einsatzfähigkeit und Schlagkraft nicht besitzt.
(2) Das Feuerwehrbuch wird von der Landesregierung in gesonderten Teilen für die Freiwilligen Feuerwehren, für die Pflichtfeuerwehren, für die Berufsfeuerwehren und für die Betriebsfeuerwehren geführt. Es enthalt Angaben über den Namen und den Standort? die Daten der Bescheide, mit denen die Eintragungen bezw. Löschungen verfügt werden, sind anzumerken.
(„) Die öffentlichen Feuerwehren sind im O, ö. LandesFeuerwehrverband vereinigt, der Rechtspersönlichkeit besitzt und berechtigt ist, das Landeswappen - auch im Dienstsiegel - zu führen.
(2) Die Mitgliedschaft geht verloren
a)durch einen entsprechenden Beschluß des
Feuerwehrkommandos, der binnen zwei Wochen,
nachdem er dem Betreffenden nachweisbar zur
Kenntnis gebracht wurde, wirksam wird, wenn
nicht binnen dieser Frist bei der Landes
Feuerwehrleitung Beschwerde ergriffen wird,
über die die LandesFeuerwehrleitung end
gültig entscheidet)
b)durch schriftlich erklärten Austritt des Mit
gliedes, der vier Wochen nach der Übergabe
der Erklärung an den Feuerwehrkommandan
ten wirksam wird.
Organe.
§ 23.
d) Die Organe der Freiwilligen Feuerwehr sind
a)das Fcuerwehrkommando,
b)der Fcuerwehrtommandant.
(2) Das Feuerwehrkommando besteht aus
c») dem Feuerwehrkommandanten,
b)dem Stellvertreter des Feuerwehrkommandan
ten,
c)- bei mehrzügigen Feuerwehren - den
Zugskommandanten,
ä) dem Zeugwart, e) dem Schriftführer, t) dem Kassenführer.
(4)Die Landesregierung kann den Feuer
wehrkommandanten, wenn es das öffentliche Wohl
erfordert oder wenn es das Feuerwehrkommando
beantragt, vom Dienst entheben oder von seiner
Stellung entlassen. In diesem Falle gilt die Bestimmung des letzten Satzes im Abs. 3 sinn
gemäß.
(5)Die Mitglieder des Feuerwehrkommandos
üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(g) Die Organe einschließlich der vertretungsweise ihre Funktion Ausübenden sind in Angelegenheiten der Schlagkraft und des Einsatzes im Wege des Feuerwehrkommandanten des Pflichtbereiches an die Weisungen des Bürgermeisters bezw. der Bürgermeister des Pflichtbereiches und der zuständigen Organe des O. 0. LandesFeuerwehrverbandes gebunden (§ 19 Abs. 2). Bei einer Vrandbekämpfungsaktion haben sie die Befehle des Leiters der Vrandbekämpfungsaktion zu befolgen (§ 19 Abs. 3). Im übrigen gelten für sie die Befehle der Zuständigen Organe des O. ö. LandesFeuerwehrverbllndes. Die Vestimmung des § 24 Abs. 1 2. Satz gilt sinngemäß.
Pflichten und Rechte der Mitglieder.
8 24.
(,) Die Mitglieder haben unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen (vgl. insbesondere § 23 Abs. 6) - die Befehle der zuständigen Vorgesetzten zu befolgen. Die Vefolgung eines solchen Befehles darf nur dann verweigert werden, wenn sie gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Wer Vorgesetzter ist und welche Zuständigkeiten er hat, bestimmt - soweit nicht dieses Gesetz bereits die Regelung im einzelnen enthält - die Dienstordnung (8 26).
s^) Die Mitglieder sind berechtigt, die ihnen rangmäßig Zukommende Dienstbekleidung und die Abzeichen des O. 5. LandesFeuerwehrverbandes (8 27) zu tragen. Aufgaben der Organe.
§ 25.
d) Das Feuerwehrkommando ist Zur Vesorgung jener Aufgaben Zuständig, die ihm durch dieses Gesetz ausdrücklich zugewiesen find (vgl. insbesondere § 22 Abs. 1/ 8 22 Abs. 2 lit. a, 8 24 Abs. 1, § 28 Abs. 1 und 2). Außerdem ist das Feuerwehrkommando berechtigt, vom Feuerwehrkommandanten die Vorlage aller jener Angelegenheilen Zur Erledigung zu verlangen, die in der Dienstordnung ausdrücklich als solche bezeichnet werden.
(2) Alle Angelegenheiten der Freiwilligen Feuerwehr, die nicht unter die Bestimmung des Abs. 1 fallen, hat der Feuerwehrkommandant durchzuführen. Es find dies insbesondere 3) die durch dieses Gesetz ihm ausdrücklich zuge wiesenen Aufgaben? b) die Vertretung nach außen.
(2) Wer die Aufgaben des Kommandanten durchführt, wenn auch der Stellvertreter verhindert ist, und wer die Aufgaben der Zugskommandanten durchführt, wenn sie verhindert sind, bestimmt die Dienstordnung.
Dienstordnung? allgemeine Befehle.
8 26.
Das Nähere über die Organisation einschließlich der dienstgradmäßigen Rangordnung, die Geschäftsführung und den Dienstbetrieb wird in einer für alle Freiwilligen Feuerwehren verbindliehen Dienstordnung und in ebenso für alle Freiwilligen Feuerwehren verbindlichen allgemeinen Befehlen geregelt, die von der L,andesFeuerWehrleitung erlassen werden. Die Dienstordnung bedarf der Zustimmung der Landesregierung,
Dienstbekleidung,' Abzeichen.
8 27.
Die Bestimmungen über die Dienstbekleidung und die Abzeichen erläßt die Landesregierung durch Verordnung. Die Dienstbekleidung und die Abzeichen sind gesetzlich geschützt? unbefugtes öffentliches Tragen ist verboten.
Dienststrafen.
8 28.
d) Das Feuerwehrkommando übt die Dienststrafgewalt aus und ahndet Zuwiderhandlungen gegen Dienstvorschriften mit Dienststrafen.
(2) Dienststrafen sind 3) die Zeitlich begrenzte Aberkennung des Dienst grades? b) der Ausschluß aus der Freiwilligen Feuer wehr.
(.,) Gegen jede Dienststrafe kann der Vetroffene binnen zwei Wochen, nachdem sie ihm nachweisbar Zur Kenntnis gebracht wurde, bei der LandesFeuerwehrleitung mit aufschiebender Wirkung Beschwerde erheben? die L,andesFeuerwehrleitung entscheidet endgültig darüber.
(4) Bloße Ordnungswidrigkeiten ahndet der Feuerwehrkommandant in leichteren Fällen mit einer mündlichen Verwarnung, in schwereren Fällen mit einem schriftlichen Verweis.
Aufsicht.
8 29.
d) Die Freiwillige Feuerwehr steht unter der Aufsicht jener Gemeinde, in deren Gebiet ihr Standort ist. Die Gemeinde hat insbesondere das Recht
a)die Genehmigung des Iahresvoranschlages der
Feuerwehr durch den Gemeindeausschuß an
läßlich der Beschlußfassung über d'en Voran
schlag der Gemeinde zu verweigern, soweit er
den Interessen der Gemeinde zuwiderläuft)
b)die Behebung von Mängeln, die sich bei der
Prüfung der Iahresrechnung oder bei einer
sonstigen Prüfung der Finanz und Ver
mögensgebarung durch den Prüfungsausschuß
der Gemeinde ergeben, auf Grund eines Ve
schlüsses des Gemeindeausschusses oder einer
Weisung der Gemeindeaufsichtsbehörde vorZu
schreiben?
c)die Behebung von Zuwiderhandlungen gegen
gesetzliche oder gegen auf Grund von Gesetzen
erlassene sonstige Vorschriften vorzuschreiben'.
(2) llber Beschwerden der Freiwilligen Feuerwehr gegen Maßnahmen der Gemeinde gemäß Abs. 1 lit. a c entscheidet im Nahmen der Gemeindeaufsicht die hiefür Zuständige Behörde.
(,;) Wenn eine Freiwillige Feuerwehr einer Weisung, die ihr im Nahmen der Aufsichtsführung durch die Gemeinde gegeben wird, nicht nachkommt, so kann die Vezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die mangelnde Durchführung auf Kosten und Gefahr der Freiwilligen Feuerwehr bewerkstelligen. Die Vezirksverwaltungsbehörde kann auch über Antrag der Gemeinde hiefür verantwortliche Mitglieder des Feuerwehrkommandos aus ihrem Amte entlassen, wenn eine aufsichtsbehördliche Weisung der Gemeinde nicht befolgt wird. Die VeZirksverwaltungsbehörde besetzt die dadurch frei'werdende Stelle provisorisch bis Zur endgültigen Neubesetzung.
Die Pflichtfeuerwehren.
Eintragung in das Feuerwehrbuch.
8 30.
(,) Die Eintragung in das Feuerwehrbuch erfolgt nach Anhören der LandesFeuerwehrleitung über Antrag des Gememdeausschusses,
(2) Der Gemeindeausschuß ist verpflichtet, einen Antrag zu stellen, wenn eine wirksame Brandbekämpfung im Gemeindegebiet nicht durch andere öffentliche Feuerwehren ausreichend gewäbrleistet ist.
Mitgliedschaft.
Die Mitgliedschaft wird durch bescheidmäßige Verfügung des Bürgermeisters begründet (8 17), Über Berufungen entscheidet die Vezirkshaupt
mannsckaft endgültig.
Organe.
8 32.
Die Bestimmungen des § 23 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Mitglieder des Feuerwehrkommandos nicht gewählt, sondern durch den Bürgermeister bescheidmäßig ernannt und abberufen werden.
Pflichten und Rechte der Mitglieder, Aufgaben der Organe. 8 33.
Es gelten die Bestimmungen der ß§ 24 und 25 sinngemäß,
Dienstordnung? allgemeine Befehle.
8 34.
Die Dienstordnung und die allgemeinen Vefehle, die gemäß 8 26 erlassen werden, gelten sinngemäß auch für die Pflichtfeuerwehren, soweit darin nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.
Dienstbekleidung. 8 35.
Die Verordnung gemäß 8 2? gilt auch für die Pflichtfeuerwehren.
Dienststrafen.
8 36.
(,) Die Dienststrafgewalt steht dem Bürgermeister Zu.
(,) Dienststrafen sind
(2) Die Organe werden aus den Reihen der Mitglieder vom Gemeindeausschuß bestellt und abberufen. Als Organ kann nur bestellt werden, wer die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweist.
(,;) Die Bestimmungen des § 23 Abs. 6 gelten mit der Maßgabe sinngemäß, daß es im vorletzten Sah statt "der zuständigen Organe des O. ö. LllndesFeuerwehrverbllndes" heißt "der zuständigen Organe der Gemeinde".
(4) Die Bestimmungen des § 25 gelten sinngemäß.
Pflichten und Rechte der Mitglieder.
8 41.
Die Pflichten und Rechte der Mitglieder ergeben sich aus den einschlägigen Rechtsvorschriften für die öffentlichen Gemeindebediensteten,
Dienstordnung allgemeine Befehle.
8 42.
Das Nähere über die Organisation einschlichlich der dienstgradmäßigen Rangordnung, die Geschäftsführung und den Dienstbetrieb - soweit nicht die für die sonstigen Dienststellen der Gemeinde und für die sonstigen öffentlichen Vediensteten diesbezüglich geltenden Vorschriften wirksam sind - wird in einer Dienstordnung und in allgemeinen Befehlen der zuständigen Gemeindeorgane geregelt.
Dienstbekleidung.
8 43.
Die Bestimmungen über die Dienstbekleidung erläßt der Gemeindeausschuß durch Verordnung, die der Genehmigung der Landesregierung bedarf. Der wesentliche Inhalt, insbesondere bezüglich der Rangabzeichen, darf nicht vom Inhalt der Verordnung gemäß § 27 untunlicherweise verschieden sein. Die Dienstbekleidung ist gesetzlich geschützt? unbefugtes öffentliches Tragen ist verboten.
Aufsicht.
8 44.
Die Aufsicht über die Berufsfeuerwehr wird im Nahmen der Aufsicht über die Gemeinde nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung (des Gemeindestatutes) durch die zuständige Gemeindeaufsichtsbehörde ausgeübt.
Eintragung in das Feuerwehrbuch.
8 43.
Die Eintragung in das Feuerwehrbuch erfolgt nach Anhören der LandesFeuerwehrleitung auf Antrag des Eigentümers des Betriebes, zu dessen
Schutz die Vetriebsfeucrwehr eingerichtet ist.
Mitgliedschaft.
§ 46.
Die Mitgliedschaft wird durch die Genehmigung der zivilrechtlichen Vereinbarung, die die Dienstleistung in der Vetriebsfeuerwehr zum Gegenstande hat, durch die Gemeinde wirksam. Die Aufhebung der Mitgliedschaft erfolgt sinngemäß.
Organe.
8 47. d) Die Organe der Vetriebsfeuerwehr find
(z,) Die Bestimmungen des § 23 Abs. 6 gelten sinngemäß mit der Maßgabe,
a)daß der vorletzte Sah des 8 23 Abs. 6 nicht
gilt)
b)daß der Eigentümer des Betriebes ebenfalls
Weisungen und Befehle erteilen kann, die
jedoch weder einer gesetzlichen oder einer
sonstigen auf Grund eines Gesetzes erlassenen
Vorschrift noch einer Weisung oder einem
Befehl, der auf Grund der ersten beiden Sätze
des 8 23 Abs. 6 erlassen wurde, widersprechen
dürfen.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die ihnen rangmäßig Zukommende Dienstbekleidung und die Abzeichen des O. ö, LandesFeuerwehrverbandes (8 27) zu tragen.
Dienstordnung? allgemeine Befehle.
8 49.
Das Nähere über die Organisation einschließlich der dienstgradmaßigen Rangordnung, die Geschaftsführung und über den Dienstbetrieb wird in einer Dienstordnung und in allgemeinen Vefehlen geregelt, die der Eigentümer des Betriebes erläßt. Dienstordnung und allgemeine Befehle bedürfen der Zustimmung der Gemeinde.
Dienstbekleidung, Abzeichen.
8 50.
Für die Vetiiebsfeuerwehren gelten die Vestimmungen der gemäß 8 27 zu erlassenden Verordnung der Landesregierung über die DienstbekleidunD und die Abzeichen.
Aufsicht.
(,) Die Betriebsfeuerwehren stehen unter der Aufsicht jener Gemeinde, in deren Bereich ihr Standort ist. Die Gemeindebehörde hat insbesondere das Recht
(2) Die Bestimmungen des 8 29 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
Aufgabe des O. ö. LandesFeuerwehrverbandes ist es,
b)die Leiter von Vrandbekämpfungsaktionen ins
besondere dann zu unterstützen, wenn mit den
örtlichen Mitteln das Auslangen nicht ge
funden werden kann)
c)insbesondere die durch dieses Gesetz dem
O. ö. LandesFeuerwehrverband oder seinen
Organen ausdrücklich im einzelnen umschrie
benen Aufgaben durchzuführen.
Organe.
8 53.
d) Die Organe des O. ö. LandesFeuerwehrVerbandes sind
a)die LandesFeuerwehrleitung,
b)der Bezirks und AbschnittsFeuerwehrkom
mandantentag,
c)der LandesFeueiwehrkommandant,
kommandanten,
e) der LandesFeuerwehrinspettor, i) die VezirtsFeuerwehrkommandanten, ^) die AbschnittsFeuerwehrkommandanten.
(2) Die LandesFeuerwehrleitung besteht aus
a)zwei Mitgliedern, die die Landesregierung
durch Beschluß ernennt und als ihre Vertreter
entsendet,
b)dem LandesFeuerwehrkommandanten,
c)dem Stellvertreter des LandesFeuerwehr
kommandanten,
ä) dem LandesFeuerwehrinspektor,
(5) Der Stellvertreter des LandesFeuerwehrkommandanten wird auf die Dauer von 5 Jahren vom Bezirks und AbschmttsFeuerwehrkommandantentag gewählt) seine Wahl wird durch einen bestätigenden Beschluß der Landesregierung wirksam. Der letzte Satz des Abs. 4 gilt in gleicher Weise.
(y) Der LllnoesFeuerwehrinspektor wird durch Beschluß der Landesregierung ernannt bezw. angestellt (er ist Bediensteter des O. ö. LandesFeuerwehrverbandes - Abs. 10 letzter Satz -).
(7) Die VezirksFeuerwehrkommandllnten werden von den NbschnittsFeuerwehrkommandanten und den Feuerwehrkommandanten der öffentlichen Feuerwehren in den einzelnen Feuerwehrbezirken (die Gebiete decken sich mit denen der politischen Bezirke) auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Ist der Feuerwehrbezirk nicht in Feuerwehrabschnitte unterteilt, so erfolgt die Wahl durch die Feuerwehrkommandllnten der öffentlichen Feuerwehren im Feuerwehrbezirk. Die Wahl bedarf der Vestätigung durch die Landesregierung. Wählbar ist jedes Mitglied einer öffentlichen Feuerwehr, das bereits durch insgesamt 3 Fahre FeuerwehrkomMandant einer öffentlichen Feuerwehr gewesen ist. Ausnahmen bewilligt die Landesregierung im einzelnen Falle durch Beschluß, wenn die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten anderweitig nachgewiesen erscheinen. In den Städten mit eigenen Statut ist der Feuerwehrkommandant des Pflichtbereiches auch VezirksFeuerwehrtommandant.
(«) Die AbschnittsFeuerwehrtommandanten werden von den Feuerwehrkommandanten der öffentlichen Feuerwehren in den einzelnen Feuerwehrabschnitten (die Gebiete decken sich mit den Sprengeln der Bezirksgerichte) auf die Dauer von 3 Fahren gewählt. Eine Unterteilung des FeuerWehrbezirkes in Feuerwehrabschnitte - und damit die Wahl eines AbschnittsFeuerwehrkommandanten - entfällt, wenn das Gebiet des politi scheu Bezirkes sich mit dem Sprengel des Bezirksgerechtes darin deckt, („1) Die Organe des O. ö, LandesFeuerwehrVerbandes bezw. die Mitglieder der Organe des O. ö, Landes Feuerwehrverbandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist, Sie haben Anspruch auf Ersatz des ihnen aus der Tätigkeit erwachsenden Schadens einschließlich der daraus erwachsenden Kosten,
d) Die Organe gemäß Abs. 1 lit, a bis e haben eine gemeinsame Geschäftsstelle, die LandesFeuerwehrkommando heißt und unter der Leitung des LandesFeucrwehrkommandanten steht. Das LandesFeuerwehrkommando ist mit den erforderlichen Hilfsorganen auszustatten, die entweder ehrenamtlich oder als Bedienstete des O. ö. LandesFeuerwehiverbandes tätig sind. Für die ehrenamtlichen Hilfsorgane gilt die Bestimmung des letzten Satzes im Abs. 9. Für die Bediensteten des O. ö. LandesFeuerwehrverbandes gilt das Dienstund Vesoldungsrecht der Bediensteten des Landes sinngemäß.
s^,) Die Geschäftsstellen der Organe gemäß Abs. 1 lit. l und 3 heißen VezirksFeuerwehrkommando und AbschnittsFeuerwehrkommando. fledes BezirksFeuerwehrkommando und jedes AbschnittsFeuerwehrkommando ist nach Bedarf mit Hilfsorganen ausgestattet, die ausschließlich ehrenamtlich tätig sind. Die Bestimmung des Abs. 9 letzter Satz ist anzuwenden. Der VeZirksFeueiwehrkommandant bezw. der AbschnittsFeuerwehrkommandant ist Leiter des BezirksFeuerwehrkommandos bezw. des AbschnittsFeuerwehrkommandos. („)Alle Hilfsorgane (Abs. 10 und 11), mit Ausnahme des Leiters der LandesFeuerwehrschule (Abs. 2 lit. e), werden von der LandesFeuerwehrleitung bestellt, die auch die Dienstverträge nach dem Vertragsbedienstetenrecht abschließt und die Ernennungen und sonstigen Verfügungen nach dem Dienst und Vesoldungsrecht für die Beamten bewirkt.
Aufgaben der LandesFeuerwehrleitung.
§ 34.
d) Der LandesFeuerwehrleitung obliegt die Durchführung der ihr durch dieses Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben (vgl. insbesondere § 21, § 22 Abs. 2 lit.a, § 23 Abs. 3, § 26, § 28 Abs. 3, § 30 Abs. 1, §§ 34, 38, 45, § 53 Abs. 12, ß 61).
(2) Die LandesFeuerwehrleitung bestimmt außerdem die Finanz und Vermögensgebarung des O. ö. LandesFeueiwehrverbandes. Sie beschließt den Haushaltsplan und genehmigt die Mresrechnung.
(,^) Die LandesFeuerwehrleitung ist berechtigt, von allen Organen des O. ö. LandesFeuerwehrVerbandes und der öffentlichen Feuerwehren unbeschadet sonstiger gesetzlicher Bestimmungen Auskünfte zu verlangen und diesen Organen Nichtlinien für ihre Tätigkeit zu geben.
Aufgaben des Bezirks und AbschnittsFeuerwehrkommandantentages.
§ 55.
d) Dem Bezirks und AbschnittsFeuerwehrkommandantentag obliegt die Durchführung der ihm durch dieses Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben (vgl. insbesondere 8 53 Abs. 4 und 5).
(2) Aufgabe des Bezirks und AbschnittsFeuerwehitommandantentllges ist es außerdem, die LandesFeuerwehrleitung erforderlichenfalls Zu beraten. Der Bezirks' und AbschnittsFeuerwehrkommandantentag muß zu diesem Zwecke mindestens einmal im ^ahre von der LandesFeuerwehrleitung Zu einer mit ihr gemeinsamen Sitzung herangezogen werden. Aufgaben des LandesFeuerwehrkommandanten.
8 56.
d) Dem Landes Feuerwehrkommandanten obliegt die Durchführung der ihm durch dieses Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben (vgl. insbesondere § 53 Abs. 10).
(2) Darüber hinaus obliegt dem LandesFeuerwehrkommandanten die Durchführung aller Aufgaben des O. ö. LandesFeuerwehrverbandes/ die nicht durch dieses Gesetz ausdrücklich einem anderen Organe zugewiesen sind.
(,z) Der LandesFeuerwehrkommllndant vertritt den O. ö. LandesFeuerwehrverband nach außen, Aufgaben des Stellvertreters des LandesFeuerwehrkommandanten.
d) Der Stellvertreter des LandesFeuerwehrkommandanten vertritt diesen im Verhinderungsfalle.
(2) Er ist außerdem Hilfsorgan des LandesFeuerwehrkommandanten und an seine Befehle gebunden. Aufgaben des LandesFeuerwehrinspettors.
ß 38.
(,) In die Zuständigkeit des LandesFeuerwehrinspcktors fällt es, die Aufgaben des O. ö. LandcsFeuerwehrverbandes gemäß 8 32 lit. 3 und b durchzuführen, soweit nicht kraft ausdrücklicher Bestimmungen dieses Gesetzes ein anderes Organ zuständig ist.
(2) Der LllndesFeueiwehrinspektor ist bei der Durchführung seiner Aufgaben der Landes«gierung und dem LandesFeuerwehrkommandanten verantwortlich und an deren Weisungen (Befehle) gebunden!. Im Falle widersprechender Weisungen (Befehle)! gelten die der Landesregierung.
Aufgaben der VezirksFeuerwehrkommandanten.
s 59.
(1) Den VeziltsFeuerwchrtommandllnten obliegt die Durchführung der ihnen durch Gesetz
ausdrücklich übertragenen Aufgaben (vgl. insbesondere § 2?, Abs. 3 und § 53 Abs, 11).
l^ Die VeZirksFeuerwehrkommandanten sind außerdem Hilfsorgane des LandesFeuerwehrkommandanten und des Landes FeuerwehrInspektors. Sie sind an die Befehle gebunden, die vom LandesFeucrwchrkommandanten im Nahmen seines Aufgabengebietes (§ 36) und die vom LandesFeuerwehrinspektoi im Nahmen seines Aufgabengebietes (8 58) ergehen. Aufgaben der AbschnittsFeuellvehrkommandanten.
§ 60.
Die NbschnittsFeueiwehrtommandanten sind Hilfsorgane der im einzelnen übergeordneten VeZirtsFeuerwehrtommandanten, an deren Befehle sie ebenso gebunden sind, wie an ausnahmsweise unmittelbar gegebene Befehle des LandesFeuerwchrtommandanten und des LandesFeuerwehrInspektors (§ 59 Abs. 2 letzter Satz).
Dienstordnung.
8 61.
Das Nähere über die Geschäftsführung und den Dicnstbetrieb der einzelnen Organe des O. ö. LandcsFeuerwehrverbandes und ihrer Hilfsorganc einschließlich der Organisation des LandesFeuerwehrkommandos und der Bezirks und AbschnittsFeuerwehrkommandos wird in einer durch die LandesFeuerwehrleitung im Einvernehmen mit dem Bezirks und AbschnittsFeuerwehrkommandantentag zu erlassenden Dienstordnung mit der Maßgabe geregelt, daß kein Mitglied eines mehrgliedrigen Organes - auch wenn es in mehrsacher Eigenschaft Mitglied ist - mehr als eine Stimme hat. Die Dienstordnung bedarf der Hustimmung der Landesregierung.
Pflichten und Rechte der Organe und Mfsorgane.
8 62.
(,) Die Organe und Mfsorgane sind nicht nur an die gesetzlichen und an die auf Grund von Gesehen ergangenen sonstigen Vorschriften, sondern auch an die im Nahmen der Zuständigkeit erlassenen Weisungen der Landesregierung und an die im Nahmen der verschiedenen Zuständigkeiten von den einzelnen Organen und Hilfsorgancn des O. ö. LandesFeuerwehrverbandes erlassenen Vorschriften und Befehle gebunden, deren Vefolaung nur Zu verweigern ist, wenn sie unzustandigerweise ergingen, oder wenn die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(") Die Organe und Mfsorgane sind berechtigt, die ihnen rangmäßig zukommende Dienstbekleidung und die Abzeichen entsprechend der gemaß § 2? zu erlassenden Verordnung der Landesregierring Zu tragen.
Aufsicht.
§ 63.
§ 64.
d) Zur Förderung des Feuerwehrwesens im Lande wird der O. ö. Feuerwchrfonds eingerichtet. Er besitzt Necktspersönlichkeit.
(2) Der O. ö. Feuerwehrfonds hat insbesondere zur Aufgabe 3) die Kosten des O. ö. LandesFeuerwehrver
bandes Zu tragen, soweit diesem nicht andere
Mittel Zur Verfügung stehen) '0) die LandesFeuerwehrschule einzurichten, Zu
erhalten und Zu betreiben) c) infolge dienstlicher Leistungen erkrankte oder
bei Dienstleistungen verunglückte Mitglieder
der öffentlichen Feuerwehren bezw. Organe
und Hilfsorgane des O. ö. LandesFeuer
wehrverbandcs sowie deren Hinterbliebene zu
unterstützen) 6) die Feuerwehren durch Beihilfen Zu den Kosten
der Maßnahmen zu unterstützen, die Zur Er
Zielung einer ausreichenden Schlagkraft not
wendig sind) e) die Gemeinden durch Beihilfen Zu den Kosten
der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß 8 17
Abs. 2 lit. b Zu unterstützen.
§ 68.
Zur Förderung und Durchführung von BrandVerhütungsmaßnahmen im Lande wird der O. ö. Vrandverhütungsfonds eingerichtet. Er besitzt Rechtspersönlichkeit.
Mittel des Fonds.
z 69.
Die Mittel des Fonds werden l») aus einem laufenden Zuschuß des Landes
in Höhe von Einfünftel des Landesanteiles
an der Feuerschutzsteutt, b) aus sonstigen Einkünften, Zuwendungen und
dergleichen gebildet.
Organe.
8 7U.
Der Fonds wird von der Landesregierung verwaltet. Die Landesregierung kann die Verwaltung einer gemäß § 3 Abs. ? befugten Interessengemeinschaft übertragen? sie muß sich hiebei jedoch die Aufsichtsführung, Zumindest in dem in § 6? umschriebenen Umfange, vorbehalten.
VII. Teil. Kosten.
Kosten der Verpflichteten.
§ 71.
Die Kosten, die den einzelnen Personen durch Verpflichtungen entstehen, die sich unmittelbar aus diesem Gesetz oder aus den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen ergeben, trägt der einzelne Verpflichtete, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist (vgl. insbesondere § 74 Abs. 1).
Kosten der Gemeinden.
8 72.
d) Die Kosten, die einer Gemeinde aus der Durchführung dieses Gesetzes erwachsen, trägt die Gemeinde selbst, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist oder die Kosten nicht anderweitig gedeckt weiden.
(2) Zu diesen Kosten Zählen insbesondere auch die Kosten, die durch die Verpflichtung entstehen, die der Gemeinde durch die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 lit. 3 und § 17 Abs. 2 lit. 2 und k auferlegt sind.
Kosten der Feuerwehren.
8 73.
(1)Die Kosten, die einer Freiwilligen Feuer
wehr, einer Pflichtfeuerwehr oder einer Berufs
feuerwehr erwachsen, trägt bezw. tragen - soweit
nichts anderes bestimmt ist oder die Kosten nicht
anderweitig gedeckt werden - ,
1.wenn sie Zur ErZielung und Erhaltung der
Schlagkraft aufgewendet werden: die Ge
meinden des Pflichtbereiches anteilmäßig im
Verhältnis ihrer Einwohnerzahl)
2.wenn sie für die Einleitung oder Durchführung
einer Brandbekämpfungsaktion gemäß § 18
Abs. l und 3 aufgewendet weiden: die Ge
meinde, in deren Vereich die Vrandbe
kämpfungsattion stattfindet bezw. stattfinden
sollte)
4.wenn sie Zur Einleitung oder Durchführung von
Vrandbekämpfungsaktionen oder von sonstigen
Aktionen aufgewendet werden und die Ver
pflichtung oder Berechtigung der Feuerwehr
in einer gesetzlichen Vorschrift des öffentlichen
Rechtes begründet ist: der nach diesem Gesetz
hiezu Verpflichtete)
5.wenn sie Zu anderen Zwecken aufgewendet
werden: die Feuerwehr selbst, soweit nicht ge
schlich etwas anderes bestimmt ist.
(2)Die Kosten, die einer Vetriebsfeuerwehr
erwachsen, trägt - soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist oder die Kosten nicht anderweitig ge
deckt werden -,
1.wenn sie zur ErZielung und Erhaltung der
Schlagkraft aufgewendet werden: der Eigen
tümer des Betriebes, zu dessen Schutz sie ins
besondere eingerichtet ist)
2.wenn sie für die Einleitung oder Durchführung
einer Vrandbekämpfungsaktion im Betriebe
aufgewendet werden: der Eigentümer des Ve
triebest
Besondere Kosten.
§ 74.
(1) Die Gemeinde ersetzt ihren Organen und Hilfsorganen den Schaden, den sie in Durchführung dieses Gesetzes an ihrem Leben oder an ihrer Gesundheit erleiden.
(2) Wer ohne hinreichenden Grund schuldhaft veranlaßt, daß eine öffentliche Feuerwehr unnötig ausrückt, hat die dadurch entstehenden Kosten zu ersehen.
(3) Wer vorsätzlich oder grobfahrläffig einen Umstand herbeiführt, der den Einsatz einer öffentlichen Feuerwehr bedingt, hat die Kosten des Einsatzes und die dabei der Feuerwehr entstandenen Schäden Zu ersetzen, das gleiche gilt für den, der für den Eintritt eines solchen Umstandes nach den bestehenden Gesetzen einem Dritten ohne Rückficht auf ein Verschulden haftpflichtig ist.
(4) Hierüber (Abs. 1 bis 3) entscheidet im Streitfalle das ordentliche Gericht.
VIII. Teil.
Verfahrens, überleitungs, Straf und Schlußbestimmungen.
Verfahrensbestimmungen.
§ 73,
(1) Die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes find bei der Handhabung dieses Gesetzes, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, auch in jenen Fällen, soweit es möglich ist, sinngemäß anzuwenden, die ansonsten von der zwingenden Vorschrift, sie anzuwenden, ausgenommen sind.
(2) Aber Berufungen gegen Bescheide der Gemeindeorgane, die nur wegen Nechtswidrigkeit erhoben werden tonnen, entscheidet, wenn nichts anderes bestimmt ist, zunächst die VezirkshauptMannschaft und in letzter Instanz die Landes«gierung. Die Verufungsbehörden haben die angefochtenen Bescheide aufzuheben, wenn und insoweit sie rechtswidrig sind; sie entscheiden jedoch nicht in der Sache selbst.
Rechtsüberleitung bzw. nachfolge.
§ 76.
(1) Die auf Grund der Feuerpolizeiordnung vom 13. Dezember 1937, LGVl. Nr. 8 aus 1938, in das Feuerwehrbuch eingetragenen Feuerwehren bestehen als öffentliche Feuerwehren auf Grund dieses Gesetzes weiter. Sie sind in das Feuerwehrbuch auf Grund dieses Gesetzes zu übertragen. Die bisherigen Organe führen die Geschäfte bis zu der auf Grund dieses Gesetzes durchzuführenden Neubestellung weiter.
(2) Der O. ö. Landes Feueiwehrverband (§§ 52 ff) ist Rechtsnachfolger des O. ö. LandesFeuerwehiverbandes auf Grund der Feuerpolizeiordnung vom 15. Dezember 1937, LGVl. Nr. 8 aus 1938. Die bisherigen Organe führen die Geschäfte bis zu der auf Grund dieses Gesetzes durchzuführenden Neubestellung weiter.
(3) Der O. ö. Feuerwehrfonds (§§ 64 ff) ist Rechtsnachfolger des O. ö. LandesFeuerwehrfonds auf Grund der Feuerpolizeiordnung vom !3. Dezember 1937, LGVl. Nr. 8 aus 1938.
Durchführungsbestimmungen.
§ 77.
(1) Die Landesregierung erlaßt nach Bedarf insbesondere nachstehende Durchführungsbestimmungen:
ch eine Feueiwehrwahloronung (§ 23 Abs. 2,
§ 53 Abs. 2 lit. k, 3 und k, Abs. 4, 5, 7
und 8)) e) eine Geschäfts und Gebarungsordnung des O. ö. Feuerwehrfonds (V. Teil)) l) eine Geschäfts und Gebarungsordnung des
O. ö. Vrandverhütungsfonds (VI. Teil).
(2) Die Gemeinden erlassen, soweit es erforderlich ist, durch Beschluß des Gemeindeausschusses, nachdem die Stellungnahme der Bezirkshauptmannschllft eingeholt worden ist, im Nahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Durchführungsbestimmungen gemäß Abs, 1
Strafbestimmungen.
§ 78.
(1) Wer in Durchführung dieses Gesetzes gestellte Fragen behördlicher Organe nicht, nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß beantwortet, begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Vezirksverwaltungsbehöide mit einer Geldstrafe bis zu 3000.- 8, im Nichleinbringungsfalle mit Arrest bis Zu zwei Wochen, geahndet wird.
(2) Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Durchführungsverordnungen hiezu oder den Bestimmungen der auf Grund der §§ 2 oder 17 ergangenen Bescheide Zuwiderhandelt, erhält von der Vezirksveiwaltungsbehörde eine Geldstrafe bis zu 30.U00.- 8 oder eine Arreststrafe bis Zu fünf Wochen.
Schlußbestimmungen.
§ 79.
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes derlieren die bisherigen einschlägigen Vorschriften, insbesondere die Feuerpolizeiordnung vom 15. DeZember 1937, LGVl. Nr. 8 aus 1938, ihre Wirksamkeit.
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