Gesetz über die zeitliche Befreiung von der Grundsteuer für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten, die ganz oder überwiegend Wohnzwecken dienen
LGBL_OB_19530226_7Gesetz über die zeitliche Befreiung von der Grundsteuer für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten, die ganz oder überwiegend Wohnzwecken dienenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.02.1953
Fundstelle
LGBl. Nr. 7/1953 4. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
vom 4. Dezember 1952 über die zeitliche Befreiung von der Grundsteuer für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten, die ganz oder überwiegend Wohnzwecken dienen.
Der o. ö. Landtag hat auf Grund der im § 1 des Vundesgesetzes vom 11. Juli' 1951, BGM. Nr. 157, erteilten Ermächtigung beschlossen:
§ 1.
(1) Für alle Bauten, gleichgültig ob es Neu-, Zu-, Auf-, Um- oder Einbauten sind, deren Bau-führung nach dem 1. Jänner 1948 - bei Bauten gemeinnütziger Bau-, Wohnungs- und Siedlungs-Vereinigungen nach dem 1. Jänner 1946 - beendet wurde oder beendet wird, wird eine fünf-Zehnjährige vollständige Befreiung von der Grund-steuer eingeräumt, soferne bei den vorerwähnten Bauten mindestens drei Viertel der neugeschaffenen Nutzflächen (Abs. 2) für Klein- und Mittel-Wohnungen dienen.
(2) Als Nutzfläche gilt die Gcsamtgrundstäche des Neu-, Zu-, Auf-, Um- oder Einbaues, abzüg-lich der Wandstärken. Stiegenhäuser und Treppen, auch wenn sie innerhalb der abgeschlossenen Woh-nungen liegen, ferner offene Ballone und Terrassen sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu be-lücksichtigen.
(3) Als Kleinwohnungen gelten Wohnungen mit höchstens 60 Quadratmeter, als Mittelwoh-nungen solche mit höchstens 120 Quadratmeter bewohnbarer Vodenfiäche.
(4) Am Sinne des Abs. 1 gilt die Ballführung mit dem Tage der rechtskräftigen Erteilung der baubehördlichen Vewohnungs- und Venützungs-bewllligung, in Ermangelung einer solchen mit dem, Tage der Vollendung der Bauarbeiten! als beendet.
(5) Auf das Höchstausmaß der in Abs. 3 an-geführten bewohnbaren Bodenftäche sind Küchen, Garderoben, Bäder und sonstige sanitäre An-lagen, Vorzimmer, Hausgehilfenzimmer und Dielm sowie Nischen anzurechnen. Die Befreiung erstreckt sich auch auf Waschküchen, Stiegenhauser, Keller- und Dachbooenraume, wenn sie zugleich mit mindestens einer neuen und zu befreienden Wohnung gebaut werden) sie sind jedoch nicht auf das Flächenausmaß (Abs. 3) anzurechnen.
§ 2.
Von der Befreiung sind wiederhergestellte Wohnhäuser ausgenommen, die bereits unter die Vefreiungsbestim'i.lungen des Grundsteuerbefrei' ungsgcsetzes vom 6. Ottober 1948, LGBl. Nr. 33, fallen.
§ 3.
(1) Die Befreiung bezieht sich bei Neubauten auf das ganze Haus, bei Zu-, Auf-, Um- und Ein-bauten auf den zu-, auf-, um- oder eingebauten Teil des Hauses.
(2) Auf die Dauer der Steuerbefreiung ist die Berechnungsgrundlage (der Steuermeßbetrag) in dem!Verhältnis zu kürzen, in welchem der Wert des ganzen Wohnhauses (bei Neubauten) bezw. des Zu-, auf-, um- oder eingebauten Gebäude-teiles zum Wert des gesamten Grundstückes (Grund und Boden einschließlich der Gebäude) steht.
§ 4.
(1) Der Vefreiungszeitraum beginnt mit 1. Jänner des Kalenderjahres, das der Veendi-gung der Vauführung folgt, frühestens jedoch am 1. Jänner 1933.
(2) Werden vor Ablauf der Vefreiungsdauer ! grundsteuerbefieite Baulichkeiten den Wohnzwecken ^ ganz oder teilweise entzogen und wird dadurch das im § 1 Abs. 1 vorgesehene Mindestmaß unter-schritten, so erlischt die Grundsteuerbefieiung mit dem Ablaufe des Kalenderjahres/ in dem die Entziehung wirksam wurde.
§ 5.
Der Antrag auf zeitliche Grundsteuerbefreiung ist vom Eigentümer (Nutznießer) des Hauses spätestens binnen sechs Monaten a6 Einbringung des Ansuchens um Erteilung der Bewohnungs-und Venützungsbewilligung. oder, falls dieses be-reits gestellt wurde, spätestens binnen sechs Mo-naten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes schriftlich bei der zuständigen Gemeindebehörde bei sonstigem Verlust des Anspruches auf Steuerbefreiung zu stellen) die zum Nachweis der geforderten Vor-aussetzungen notwendigen Unterlagen müssen vom Antragsteller zugleich beigebracht werden.
§ 6.
(1) Ob und in welchem Ausmaße eine Ve-freiung im Sinne des § 3 dieses Gesetzes gewährt wird, stellt die Abgabeneinhebungsbehöide be-scheidmäßig fest. Das Verfahren richtet sich nach den in Grundsteuerangelegenheiten maßgeblichen Verfllhrensvorschriften.
(2) Das Verhältnis gemäß § 3 Abs. 2 ist von der Baubehörde in einem Hundertsatz bescheidmäßig festzusetzen) dieser Bescheid ist mit dem Bescheide über die Vewohnungs- und Venützungsbewilli-gung zu verbinden, falls sie noch nicht erteilt worden ist. Das Verfahren richtet sich nach den in Vauangelegenheiten maßgeblichen Verfahrens-Vorschriften.
(3) Bei Änderung der Verechnungsgrundlage - des Steuermeßbetrages - (§ 3 Abs. 2) wäh-rend der Vefreiungsdauer ist das für die Steuer-befreiung maßgebliche Weitverhältnis (Abs. 2) neu festzusetzen.
(4) Der Steuerpflichtige (§ 3) ist verpflichtet, jede eintretende Veränderung, welche nach den Bestimmungen dieses'Gesetzes eine Änderung hin-sichtlich der Besteuerung herbeizuführen geeignet ist, binnen drei Monaten der zuständigen Ge-meindebehörde anzuzeigen. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift erlischt die Steuerbefreiung oder der Anspruch darauf von selbst.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.