Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche nach Oberösterreich
LGBL_OB_19530115_1Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche nach OberösterreichGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.01.1953
Fundstelle
LGBl. Nr. 1/1953 1. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
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des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29. Dezember 1952 betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Maul» und Klauenseuche nach Oberösterreich.
Auf Grund der §§ 10, 23, 24 und 31 des Gesetzes vom 9. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen Zu Nutz und Zuchtzwecken aus anderen Bundesländern bedarf einer auf den Namen des Einfuhrwerbers lautenden Genehmigung des Landeshauptmannes. Ansuchen um diese Genehmigung sind unter Bezeichnung der einzuführenden Tiere und ihres Herkunftsortes im Wege der Bezirksverwaltungsbehörde des Bestimmungsortes an das Amt der o. ö. Landesregierung zu richten.
In der Genehmigung werden die jeweils für die Seuchenlage erforderlichen veterinärpolizeilichen Vorsichtsmaßnahmen vorgeschrieben.
§ 3
Entgegen den vorstehenden Bestimmungen eingebrachte Wiederkäuer und Schweine zu Nutz- und Zuchtzwecken sind im Bestimmungsorte auf Kosten des Tierbesitzers einer vierzehntägigen Absonderung und amtstierärztlichen Beobachtung zu unterziehen.
§ 4.
Für die Einfuhr von Rauhfutter, Stroh, Streu und Dünger gelten sinngemäß die Vorschriften der §§ 1 und 2 dieser Verordnung.
§ 5.
Übertretungen dieser Verordnung werden nach den Bestimmungen des VIII. Abschnittes des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen in der geltenden Fassung bestraft.
§ 6.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.
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