Gesetz über den Beginn der Schulpflicht
LGBL_OB_19521231_52Gesetz über den Beginn der SchulpflichtGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.12.1952
Fundstelle
LGBl. Nr. 52/1952 29. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
vom 5. November 1952 über den Beginn der Schulpflicht.
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
§ 1.
(1) Die Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
(2) Kinder im vorschulpflichtigen Alter können bei Schulanfang in die Schule aufgenommen werden, wenn über ihre geistige und körperliche Reife kein Zweifel besteht und wenn sie spätestens an dem auf den Anfang des Schuljahres folgenden 31. Dezember das sechste Lebensjahr vollenden. Das Nähere wird durch Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht geregelt.
§ 2.
Dieses Landesgesetz tritt mit dem ersten Tage jenes Monates in Kraft, der seiner Kundmachung im Landesgesetzblatte nachfolgt.
§ 3.
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist der Bundesminister für Unterricht betraut.
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