Gesetz betreffend die Regelung der Dienst- und Besoldungsverhältnisse der öffentlichen Bediensteten der Gemeinden (Ortsgemeindenverbände) mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut (Gemeindebedienstetengesetz)
LGBL_OB_19521018_44Gesetz betreffend die Regelung der Dienst- und Besoldungsverhältnisse der öffentlichen Bediensteten der Gemeinden (Ortsgemeindenverbände) mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut (Gemeindebedienstetengesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.10.1952
Fundstelle
LGBl. Nr. 44/1952 25. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
I. Teil. Allgemeine Bestimmungen.
Dieses Gesetz findet auf alle öffentlichen Bediensteten einer Gemeinde (eines Ortsgemeindenverbandes) mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut Anwendung. Öffentliche Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes sind
II. Teil.
Bestimmungen für die Gemeindebeamten.
§ 2.
(1) Soweit allgemein auf die für die Landesbeamten geltenden gesetzlichen Bestimmungen Bezug genommen wird und solche Bestimmungen nicht bestehen, sind die einschlägigen Bestimmungen für Bundesbeamte gleicher Vorbildung und Verwendung sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Dienst der Gemeindebeamten ist nach der Art der Ausbildung und Verwendung in Verwendungsgruppen gegliedert, wobei die für die Landesbeamten geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden sind, soweit nicht die Bestimmungen des 8. Abschnittes oder des 9. Abschnittes gelten.
(3) Alle Dienstposten mit gleichen Anstellungserfordernissen und Tätigkeitsmerkmalen werden zu Dienstzweigen zusammengefaßt. Jeder Dienstzweig wird! einer Verwendungsgruppe zugewiesen. Die Dienstzweige und ihre Zuweisung zu den Verwendungsgruppen werden durch Verordnung der Landesregierung bestimmt.
(4)Für die Bemessung des Gehaltes inner»
halb der Verwendungsgruppen werden die Dienst
Posten der Gemeindebeamten nach Dienstpostengruppen gegliedert. Die Besoldung wird innerhalb der Dienstpostengruppen nach Gehaltsstufen bemessen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 3 und 4
gelten nicht, soweit die Bestimmungen über das Sonderschema (9. Abschnitt) anzuwenden sind.
Allgemeine Anstellungserfordernisse.
§ 3.
(2) Soll ein Vertragsbediensteter als Beamter derselben oder einer anderen Gemeinde angestellt werden, so gilt die Voraussetzung nach Abs. 1 Z. 2 als erfüllt, wenn das Vertragsverhaltnis vor der Vollendung des 40. Lebensjahres zustande kam und seither ununterbrochen aufrecht war.
(z) Für den Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung und des einwandfreien Vorlebens ist das Zeugnis eines Amtsarztes und ein amtliches Leumundszeugnis beizubringen.
Ausschließungsgründe.
§ 4.
(,) Die Anstellung von Personen, die entweder die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen oder die auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung zur Erlangung eines öffentlichen Amtes oder Dienstes unfähig sind, ist nichtig.
(2) Außerdem sind von der Anstellung als Beamte ausgeschlossen:
§ 3.
d) Die Anstellung eines Beamten, der dadurch in das Verhältnis der dienstlichen über oder Unterordnung zu einem anderen gewählten oder bediensteten Organ der Gemeinde treten würde, mit dem er entweder verheiratet ist oder war oder mit dem er in auf oder absteigender Linie oder in der Seitenlinie bis einschließlich zum dritten Grad verwandt oder verschwägert ist oder zu dem er im Adoptionsverhältnis steht, ist nicht gestattet.
(2) Wird das Anstellungshindernis erst nach der Anstellung begründet, so ist womöglich durch Versetzung ohne Beeinträchtigung der allgemeinen Dienstverwendung und der Bezüge Abhilfe zu chaffen. Ist wegen der geringen Anzahl von geeigneten Dienstposten eine Versetzung nicht möglich, so hat der Bürgermeister dafür zu sorgen, daß keine Beeinträchtigung der dienstlichen Belange eintritt.
(3) Ein Mitglied des Gemeindeausschusses kann während seiner Funktionsdauer in dieser Gemeinde nicht als Beamter angestellt werden, wenn er nicht bereits bei Beginn seiner Funktion Vertragsbediensteter der Gemeinde war.
(4) Die Landesregierung kann durch Beschluß in einzelnen besonders begründeten Ausnahmsfällen, um unbillige Härten Zu vermeiden, von Anstellungshindernissen befreien.
Besondere Anstellungserfordernisse.
§ 6.
(1) Die besonderen Erfordernisse für die Erlangung von Dienstposten der einzelnen Dienstzweige - vor allem hinsichtlich der Vorbildung und Ausbildung, insbesondere auch der abzulegenden Prüfungen - werden durch Verordnung der Landesregierung bestimmt. Die besonderen Anstellungserfordernisse bilden, wenn sie nicht ausdrücklich nur für die Übernahme in das definitive Dienstverhältnis vorgeschrieben sind, auch die Voraussetzung für die Anstellung.
(2) Vom Mangel eines besonderen Alnstellungserfordernisses kann, wenn dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, aus dienstlichen Gründen die Gemeinde mit Genehmigung der Landesregierung Nachsicht gewähren oder sie kann, wenn es nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, mit Genehmigung der Landesregierung gestatten, eine vorgeschriebene Fachprüfung binnen einer angemessenen Frist nachzuholen.
Stellenausschreibung.
§ 7
(1)Jede freie zur Besetzung gelangende Stelle
eines Gemeindebeamten ist in der Amtlichen
Linzer Zeitung auszuschreiben) der Gemeinde
bleibt es unbenommen, die öffentliche Ausschreibung überdies in geeigneter anderer Weise vorzunehmen.
(2)Sofern nicht aus dienstlichen Gründen, insbesonders zur Erzielung eines jüngeren Nachwuchses, die Aufnahme anderer Kräfte nötig ist,
sind Vertragsbedienstete der Gemeinde, die im übrigen den vorgeschriebenen Anforderungen entsprechen, bei der Stellenbesetzung gegenüber an
deren Bewerbern mit gleicher Eignung bevorzugt
Zu berücksichtigen.
Anstellung.
§ 8.
(1) Die Anstellung als Beamter erfolgt durch Ernennung auf einen hinsichtlich des Dienstzweiges und der Dienstpostengruppe bestimmten Dienstposten, und zwar in der niedrigsten Dienstpostengruppe des betreffenden Dienstzweiges) Ausnahmen von dieser Bestimmung können in berücksichtigungswürdigen Fällen gewährt werden, wenn es die Landesregierung durch Beschluß genehmigt. Die Anstellung ist nur zulässig, wenn ein Dienstposten frei ist und alle Erfordernisse für sie im allgemeinen sowie für die Erlangung des Dienstpostens im besonderen erfüllt sind. Erfüllen diese Bestimmungen mehrere Bewerber, so kommt zunächst in Betracht, wer die bessere dienstliche Eignung hat. Das Dienstalter ist nur bei sonst gleichen Diensteigenschaften maßgebend.
(2) Die Beschlußfassung über die Anstellung oder die Übernahme in das definitive Dienstverhältnis obliegt dem Gemeindeausschuß. Der Veschluß ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen, die bei Nichtvorliegen der im vorstehenden Abs. 1 und in den §§ 3 bis 7 bezw. 9 festgelegten Voraussetzungen binnen 2 Monaten die Anstellung bezw. Übernahme untersagt und dem Gemeindeausschuß die neuerliche Beschlußfassung aufträgt.
(z) Ein Rechtsanspruch auf die Anstellung als Beamter und die Ernennung auf einen der Vorbildung entsprechenden Dienstposten besteht nicht. Gegen die Verweigerung der Anstellung .ist kein Rechtsmittel zulässig.
Provisorisches und definitives Dienstverhältnis.
§ 9.
(1) Das Dienstverhältnis ifd zunächst provisorisch und ist auf Ansuchen des Beamten nach 4 Jahren und nach Erfüllung der sonstigen für die Übernahme in das definitive Dienstverhältnis vorgeschriebenen Bedingungen (§ 6) in ein definitives umzuwandeln. Die Übernahme in das definitive Dienstverhältnis kann frühestens nach Vollendung des 22. Lebensjahres erfolgen.
(2) Das provisorische Dienstverhältnis kann durch schriftliche Kündigung zum Ende eines jeden Kalendermonates gelöst werden. Die Kündigungsfrist beträgt während der eisten 6 Monate des Dienstverhältnisses (Probezeit) einen Monat, nach Ablauf der Probezeit 2 Monate und nach Vollendung des zweiten Dienstjahres 3 Monate. Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich.
(z) Das provisorische Dienstverhältnis kann insbesonders aufgelöst werden 3) bei Nichterfüllung der Erfordernisse für die
definitive Übernahme in das Beamtenverhältnis)
b)bei einem auf Grund eines amtsärztlichen
Gutachtens festgestellten Mangel der körperlichen oder geistigen Eignung, es sei denn, daß dieser Mangel die Dienstfähigkeit nur beschränkt und infolge der Ausübung des Dienstes während der bisherigen Dienstzeit ohne
Verschulden des Beamten entstanden ist)
c)bei unbefriedigendem Arbeitserfolg)
dienstlichen Verhalten) e) bei verringertem Personalbedarf infolge einer
Veränderung der Organisation des Dienstes
oder infolge einer dauernden Verminderung
der Geschäfte.
(4) In die provisorische Dienstzeit kann die Zeit, die für die Vorrückung in höhere Bezüge angerechnet wird (§ IN), ganz oder teilweise angerechnet werden.
(g) Während eines strafgerichtlichen Versahrens, eines Dienststrafverfahrens oder einer Dienstenthebung und bis zu 3 Monaten nach rechtskräftigem Abschluß dieser Verfahren kann eine Übernahme in das definitive Dienstverhältnis nicht erfolgen. Ist das Verfahren durch Einfiellung oder Freispruch beendet worden, so kann die Übernahme in das definitive Dienstverhältnis mit Wirkung auf einen Zeitpunkt vorgenommen werden, zu welchem sie ohne das strafgerichtliche Verfahren bezw. Dienststrafverfahren möglich gewesen wäre.
Beginn des Dienstverhältnisses, der Dienstzeit, Anrechnung von Vordienstzeiten. 8 10.
d) Das Dienstverhältnis beginnt mit dem Tage der Aushändigung des Ernennungsdekretes, es sei denn, daß in diesem ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.
(2) Die für die Erlangung und den Genuß aller von! der Dauer der Dienstzeit abhängigen Rechte anrechenbare Dienstzeit beginnt mit dem Tage des tatsächlichen Dienstantrittes, im Falle eines bis zum Tone der Anstellung andauernden Vertragsverhältniffes bei derselben oder einer anderen Geilneinde mit dem Tage des Beginnes des öffentlichlrechtlichen Dienstverhältnisses (Abs. 1).
(g) Inwieweit den Beamten die vor der Anstellung in einem öffentlichen oder nichtöffentlichen Dienstverhältnis, in einem freien Beruf oder in Ausbildung für den Dienst nach Vollendung des 18. Lebensjahres zugebrachte Zeit für die Erlangung höherer Bezüge und für die NuhegenußbeMessung angerechnet werden kann, richtet sich sinngemäß nach den jeweils für die Landesbeamten geltenden Bestimmungen. Ausnahmen kann die Landesregierung genehmigen.
Ernennungsdekret.
8 n.
2.bei sonstiger Nichtigkeit die Feststellung, daß
der Beamte diesem Gesetz unterliegt und ob er
provisorisch oder definitiv angestellt ist)
3.den Tag der Ernennung, der Übernahme in
das definitive Dienstverhältnis oder der Reaktivierung)
4.die angerechneten Dienstzeiten, sofern eine
Anrechnung schon erfolgt ist oder gleichzeitig
erfolgt)
(2) Bei Anstellungen und Reaktivierungen ist der Tag des Dienstantrittes vom Bürgermeister auf dem Dekret zu bestätigen. Dienstgelöbnis.
§ 12.
d) Der Beamte hat bei Dienstantritt an Eides Statt mit Handschlag dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter zu geloben, die Bundes und Landesverfassung, die Bundes und Landesgesetze sowie alle sonstigen für den Dienst in Betracht kommenden Vorschriften unverbrüchlich zu beachten, die Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, insbesondere auch Ue Pflicht der Amtsverschwiegenheit zu wahren, und seine ganze Kraft in den Dienst der Heimat und der Gemeinde zu stellen. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist dem Anzugelobenden freigestellt.
(2) Über die Angelobung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Der Tag der Ablegung des Gelobnisses ist in den Personalstandesausweis einzutragen und auf dem Ernennungsdekret zu vermerken. Die Niederschrift ist dem Personalakt anzuschließen.
(z) Bei jeder Aushändigung eines Dekretes ist der Beamte vom Bürgermeister oder seinem Stellvertreter an sein Gelöbnis zu erinnern.
(4) Weigert sich der Beamte, das Gelöbnis abzulegen, ist er zu entlassen. Pelsonalstandesllusweis.
§ 13.
1.Name, Geburtsjahr, Geburtstag, Geburtsort, Religion, Familienstand, Wohnungsanschrift)
2.Schulbildung, Befähigung, Sprachen und
andere Kenntnisse, Prüfungen u. dgl.)
3.Vordienstzeiten, Militärdienstzeiten, anrechen
bare Dienstzeit)
4.Amtstitel mit Angabe der Anstellungsdaten,
des Tages des Dienstantrittes, des Dienstgelöbnisses, der Übernahme in das definitive Dienstverhältnis oder der Ernennung)
5.Verwendungs- und Dienstpostengruppe)
6.Diensteinteilung, Art der Verwendung)
?. Vorrückungen und Beförderungen)
8.erteilte längere außergewöhnliche Urlaube)
9.die durchschnittliche Gesamtbeurteilung der
Beschreibungen und bei einer Beschreibung
als "minderentsprechend" oder "nichtentsprecheno" auch die auf Grund dieser Beschielbung nach § 16 Abs. 8 und 9 getroffene Verfügung)
(2) Der Beamte hat das Recht, in seinen Personalstandesausweis Einsicht Zu nehmen und sich aus demselben Abschriften anzufertigen.
Verwendung, Tätigkeitsmeikmale, Versetzung.
§ 14.
d) Ein Beamter kann im allgemeinen nur zur' Durchführung jener Geschäfte verpflichtet werden, zu deren Verrichtung er auf Grund seiner Anstellung und nach den Tätigkeitsmerkmalen seines Dienstzweiges bestimmt ist. Der Umfang der Dienstobliegenheiten ist nach den geltenden Vorschriften oder, wenn solche nicht bestehen bezw. nicht ausreichen, nach der Natur und dem Wesen des Dienstes zu beurteilen. Wenn es der Dienst erfordert, kann der Beamte vorübergehend auch zu Diensten herangezogen werden, die nicht zu seinen gewöhnlichen Dienstobliegenheiten gehören. Aus einer solchen Verwendung darf ihm kein dienstlicher Nachteil entstehen.
(2) Ein Beamter kann auch zu allen in seinen Dienstzweig fallenden, außerhalb der Diensträume zu verrichtenden Dienstleistungen herangezogen werden. Inwieweit ihm anläßlich solcher Dienstleistungen eine Entschädigung für Mehrauslagen und für erhöhten Arbeitsaufwand zukommt, bestimmen die Nebengebührenvorschriften.
(z) Versetzungen innerhalb des Dienstzweiges auf einen anderen Dienstposten bezw. auf eine andere Stelle find aus Dienstesrücksichten zulässig, doch darf dadurch eine Minderung des Dienstranges sowie der Dienstbezüge nicht eintreten.
(4) 3m Interesse des Dienstes kann ein Veamter auch in einen anderen Dienstzweig derselben Verwendungsgruppe überstellt werden) hiebei darf die im Zeitpunkt der llberstellung erreichte Ruhegenußberechnungsgrundlage keine Schmälerung erfahren. Die llberstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe bedarf der schriftlichen Zustimmung des Beamten, außer sie erfolgt gemäß § 16 Abs. 9.
Über und Unterordnung.
Der Beamte untersteht den ihm übergeordneten Dienstvorgesetzten? der Bürgermeister ist Dienstvorgesehter aller Beamten, Dienstbeschreibung.
§ 16.
d) Die Dienstleistung eines jeden Beamten ist während der provisorischen Dienstzeit alljährlich, im übrigen mindestens alle drei Jahre, in einer Dienstbeschreibung zu beurteilen. Die Beurteilung erfolgt durch den leitenden Beamten des Gemeindeamtes, der selbst vom Bürgermeister beurteilt wird. Die Dienstbeschreibungen sind der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis Zu bringen.
(2)Für die Dienstbeschreibung sind Zu berück
sichtigen:
1.die Eignung für den Dienstposten und die
Stelle, in der die Verwendung tatsächlich er
folgt, insbesonders
a) die fachliche Ausbildung (Kenntnis der Zur Amtsführung notwendigen Vorschriften, das berufliche Verständnis und die Verwendbarkeit))
d)die Fähigkeiten und die Auffassung)
c) der Fleiß, die Gewissenhaftigkeit und die
Verläßlichkeit in der Ausübung des
Dienstes) ä) die, Eignung für den Parteienverkehr und
für den äußeren Dienst (Umgangsformen
und Auftreten))
e)der Erfolg der Verwendung)
l) das Verhalten)
2.die Eignung für eine Beförderung bezw. für
eine Verwendung in leitender Stellung.
(3)Die Gesamtbeurteilung hat auf "ausgezeichnet", "sehr gut", "gut", "minderentsprechend" oder "nichtentsprechend" zu lauten. Dabei hat als
Regel zu gelten, daß die Gesamtbeurteilung auf
"nichtentsprechend" zu lauten hat, wenn der Ve
amte den Anforderungen des Dienstes nicht in
einem unerläßlichen Mindestmaß entspricht)
"minderentsprechend", wenn er den Anforderungen
des Dienstes nur Zeitweise oder in einer Art genügt, die zwar das unerläßliche Mindestmaß, nicht aber das erforderliche Durchschnittsmaß erreicht,
"gut", wenn er den Anforderungen des Dienstes
im erforderlichen Durchschnittsmaß vollkommen
entspricht, "sehr gut", wenn er dieses Durchschnittsmaß übersteigt, "ausgezeichnet", wenn er überdies außergewöhnlich hervorragende Leistungen aufzuweisen hat, die ausdrücklich hervorzuheben sind.
(4)Die Gesamtbeurteilung der Dienstbeschreibung ist dem Beamten schriftlich bekanntzugeben, Lautet die Gesamtbeurteilung nicht mindestens
auf "gut", steht dem Beamten die binnen zwei
Wochen nach Zustellung der Verständigung bei der
Dienstbehörde einzubringende Beschwerde an den Dienstbeschreibungsausschuß zu. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
(7)Die Mitglieder des Dienstbeschreibungsausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Die allenfalls entstehenden Barauslagen sind
ihnen von der Gemeinde zu ersetzen, auf deren
Beamte sich die Tätigkeit der Kommission bezieht. Sie sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(8)Wönn ein Beamter als minderentsprechend
oder nichtentsprechend beurteilt wird, so wird der
Lauf der Frist für die Zeitvorrückung auf die
Dauer dieser Beurteilung gehemmt.
§ 17.,
d) Der Beamte hat seine volle Kraft dem Dienst zu widmen, den mit seiner Stellung derbundenen ! dienstlichen Verrichtungen in ihrem ganzen Irchalt und Umfang nach bestem Wissen
und mit anhaltendem Fleiße sowie mit voller Unparteilichkeit zu obliegen und jederzeit auf die Wahrung sowohl der Interessen der Gemeinde als auch der Allgemeinheit bedacht zu sein und alles zu vermeiden und nach Kräften hintanzuhalten, was dem abträglich sein könnte. Hiebei ist er an die bestehenden Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen gebunden.
(2) Der Beamte hat den Weisungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten/ den Parteien, den Vorgesetzten und den übrigen Bediensteten der Gemeinde mit Anstand und Achtung zu begegnen und in und außer Dienst das Standesansehen zu wahren. Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn sie von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder wenn die Vefolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(z) Der Beamte ist Zur raschen und wirksamen Durchführung seiner dienstlichen Obliegenheiten verpflichtet.
(4) Der Beamte ist verpflichtet/ seinen ständigen Wohnsitz so zu wählen, daß er allen dienstlichen Verpflichtungen pünktlich nachzukommen vermag. Inwieweit bei Vorliegen besonderer VerHältnisse hievon eine Ausnahme gewährt werden kann, bestimmt die Dienstbehörde. Der Beamte ist jedoch nicht berechtigt, unter Hinweis auf Vesonderheiten seines Wohnortes Begünstigungen im Dienst oder besondere Entschädigungen zu beansprachen. Er hat die jeweilige Wohnungsanschrift der Dienstbehörde bekanntzugeben.
Amtsverschwiegenheit.
§ 18.
d) Die Beamten sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist oder deren Geheimhaltung ausdrücklich aufgetragen ist. Eine Ausnähme hievon tritt nur insoweit ein, als ein Beamter für einen bestimmten Fall von der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses vom Bürgermeister entbunden wurde.
(2) Die Pflicht der Amtsverschwiegenheit besteht auch im Nahestand und nach Auflösung des Dienstverhältnisses fort, Geschenkannahme.
§ 19.
(1) Dem Beamten ist es verboten, sich oder seinen Angehörigen mit Rücksicht auf seine Amtsführung mittelbar oder unmittelbar
(2) Zur Annahme von Ehrengeschenken ist die Zustimmung der Dienstbehörde erforderlich. Nebenbeschäftigung.
§ 20.
(1) Nebenbeschäftigungen, die die pflichtgemäße Erfüllung des Dienstes oder die Unbefangenheit im Dienste beeinträchtigen könnten oder das Standesansehen verletzen, sind untersagt.
(2) Eine ausdrückliche Bewilligung der Dienstbehörde ist Zur Ausübung einer Nebenbeschäftigung nicht erforderlich, doch ist der Beamte verpflichtet, vor Übernahme einer Nebenbeschäftigung seiner Dienstbehörde schriftlich Mitteilung zu machen. Diese hat die Ausübung zu untersagen, wenn sie nach Abs. 1 unstatthaft ist.
(3) Es ist den Beamten untersagt, an der Verwaltung von Aktien oder anderen auf Gewinn berechneten Gesellschaften im Vorstand, im Verwaltungs oder im Aufsichtsrat teilzunehmen. Ausnahmsweise kann die Landesregierung die Teilnahme an der Leitung von Unternehmungen dieser Art gestatten, wenn dies im unmittelbaren Interesse der Gemeinde gelegen ist.
Arbeitszeit.
§ 21.
d) Das wöchentliche Ausmaß der Arbeitszeit richtet sich nach den für die Landesbeamten geltenden Vorschriften.
(2) Der Beamte hat die vom Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Gemeindevorstand festzusetzenden Amtsstunden einzuhalten. Nach Erfordernis des Dienstes ist die Amtstätigkeit auch über die Amtsstunden hinaus auszudehnen.
(,) Bezüglich der Nebengebühren gilt 8 26 Abs. 3.
Anzeige der Dienstverhinderung.
§ 22.
(1) Außer im Falle einer Krankheit oder eines anderen begründeten Hindernisses darf kein Veamter ohne vorschriftsmäßig erteilte Bewilligung seines unmittelbaren Dienstvorgesetzten vom Dienste wegbleiben. Der Beamte hat die Dienstverhinderung dem unmittelbaren Dienstvorgesehten unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen den Grund der Verhinderung nachzuweisen.
(2) Ein wegen Krankheit vom Dienst abwesender Beamter ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Bürgermeisters bezw. eines Dienstvorgesetzten einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
Anzeigepflicht bei Änderungen des Familienstandes.
§ 23.
Jede Änderung seines Familienstandes hat der Beamte binnen zwei Wochen unter Vorlage der entsprechenden Urkunden anzuzeigen.
Einhaltung des Dienstweges.
§ 24.
Der Beamte hat Ansuchen und Beschwerden in dienstlichen und das Dienstverhältnis berühren den Angelegenheiten ausschließlich im Dienstwege, der bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten beginnt, einzubringen.
Rechte der Beamten. Allgemeine Bestimmungen.
§ 25.
Der Beamte erwirbt mit dem Zeitpunkt gemaß § 10 Abs. 2 nach Maßgabe der hiefür geltenden Bestimmungen einen Rechtsanspruch a) auf Dienstbezüge, auf Nebengebühren, auf
Nuhegenuß und auf die Versorgung seiner
Hinterbliebenen)
d)auf den Dienstrang)
c) auf die Führung des Amtsditels und auf das
Recht Zum Tragen der Dienstkleidung? 6) auf Erholungsurlaub)
e)auf Krankenfürsorge (gemäß § 34).
Dienstbezüge, Ruhe» und Versoigungsgenüsse,
Nebengebühren und Naturalbezüge,' allgemeine
Bestimmungen.
§ 26.
d) Die Ansprüche des Beamten auf Dienstbezüge, auf den Nuhegenuß (Abfertigung) sowie die Ansprüche seiner Hinterbliebenen auf den Todfallsbeitrag und auf Versorgungsgenüsse richten sich sinngemäß nach den jeweils für üandesbeamte geltenden gesetzlichen Bestimmungen, soweit nicht das Sonderschema (9. Abschnitt) gilt oder sonst in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2)Sofern in Anpassung der Bezüge an ge
änderte Lebenshaltungskosten den Landesbeamten
Zuschläge gewährt werden, sind sie im selben Aus
maß auch den Gemeindebeamten zu gewähren.
(3)Bezüglich der Nebengebühren gelten sinn
gemäß die Bestimmungen für Landesbeamte.
(4)Allfällige durch den Gemeindeausschuß genehmigte Naturalbezüge sind nach ihrem jeweiligen Wert in die Dienstbezüge einzurechnen, so fern sie nicht unter die Bestimmungen hinsichtlich
der Gewährung von Nebengebühren fallen.
Dienstrang.
§ 27.
(1) Der Dienstrang wird durch die Dauer der innerhalb derselben Verwendungs und Dienstpostengruppe zurückgelegten Dienstzeit bestimmt. Hiebe! kommen Zeiträume, die für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht anrechenbar sind, nicht in Betracht) insoweit sich dadurch nicht schon eine bestimmte Rangfolge ergibt, sind für deren Beurteilung der Reihe nach folgende Umstände maßgebend:
(4) Der Gemeindeausschuß kann hinsichtlich der Dienstbezüge und des Dienstranges keine Veschlösse fassen, durch die Beamten eine Stellung eingeräumt wird oder Dienstbezüge gewährt werden, welche den Landesbeamten gleicher Vorbildüng und Verwendung nicht zugebilligt werden.
Nmtstitel.
§ 28.
d) Der Beamte führt den auf Grund seines Dienstpostens ihm zukommenden Amtstitel und hat Anspruch darauf, sowohl im dienstlichen Verkehr als auch in amtlichen Verlautbarungen ausschließlich mit diesem Titel benannt zu werden.
(,) Die Amtstitel werden durch die gemäß Z 2 Abs. 3 zu erlassende Verordnung der Landesregierung festgesetzt und sind gesetzlich geschützt.
(5,) Der Beamte des Ruhestandes führt den Amtstitel, den er zur Zeit der Versetzung in den Ruhestand zu führen berechtigt war, mit dem Zusatz "im Ruhestand" ("i. N.") weiter.
Dienstkleidung.
§ 29.
(1) Die Landesregierung erläßt durch Veroronung Bestimmungen über allfällige Dienstkleidung und Dienstabzeichen. (,) Inwieweit der Beamte zum Tragen einer Dienstkleidung oder eines Dienstabzeichens berechtigt oder verpflichtet ist, bestimmt im Nahmen der Verordnung gemäß Abs. 1 der Gemeindeausschuß.
Erholungsurlaub.
§ 30.
(,) Der Beamte hat nach sechsmonatiger Dienstleistung Anspruch auf einen Erholungsurlaub in jedem Kalenderjahr. Das Ausmaß richtet sich sinngemäß nach den für Landesbeamte geltenden Bestimmungen.
(2) Der Erholungsurlaub ist vom Bürgermeister nach Massigkeit des Dienstes und Anhörung des Beamten festzusetzen. Er soll womöglich in die Zeit vom 1. Mai bis 30. September fallen. Urlaubsreste können bis zum 30. April des folgenden Jahres verbraucht werden. Ein Veamter,. zu dessen Obliegenheit die Verrechnung von Geldern gehört oder der bei einer Kasse Dienst verrichtet, hat vor Urlaubsantritt seine Gebarung ordnungsgemäß abzuschließen und die ihm anvertrauten Gelder zu übergeben.
(„) Eine Abgeltung des Urlaubes ist nicht gestattet. Aus zwingenden dienstlichen Gründen kann der bewilligte Urlaub ganz oder teilweise widerrufen werden. Für die durch eine unvorhergesehene Nückberufung vom Urlaub verursachten Reisen sind die Gebühren nach den Nebengebührenvorschriften zu vergüten. Durch unverschuldete Erkrankung wird der Urlaub unterbrochen? der Nachweis obliegt dem Beamten.
Gonderurlaub mit Bezügen.
§ 31.
d) Der Bürgermeister kann auf begründetes Ansuchen einen Sonderurlaub in der Höchstdauer von einer Woche im Jahr ohne Anrechnung auf das im § 30 bezeichnete Ausmaß gewähren. Diese Urlaubstage dürfen nicht an den Erholungsurlaub anschließen.
(2) Beamten, die sich auf die Ablegung einer Dienstprüfung vorbereiten oder für welche es nach Feststellung der Aufsichtsbehörde von Vorteil wäre, einen Nusbildungslehrgang zu besuchen, oder welche zum Zwecke der Fortbildung einen solchen Lehrgang besuchen, kann nach Zulässigkeit des Dienstes die hiezu notwendige Dienstbefreiung bis zu einem Monat mit vollen Bezügen gewährt werden.
(g) Ein längerer Sonderurlaub (als gemäß Abs. 1 und 2) bis zur Höchstdauer von 3 Monaten kann ausnahmsweise auf begründetes Ansuchen vom Gemeindeausschuß bewilligt werden.
Sonderurlaub ohne Bezüge.
§ 32.
(,) Über begründetes Ansuchen kann dem Veamten vom Gemeindeausschuß ein Urlaub ohne Bezüge bis zum Höchstausmaß eines Jahres bewilligt werden.
(^) Die Zeit eines solchen Urlaubes wird für die Vorrückung in höhere Bezüge und für die VeMessung des Nuhegenusses nicht angerechnet. Eine Ernennung wahrend dieser Zeit ist unstatthaft, soweit der Urlaub nicht ausschließlich oder vorwiegend im öffentlichen Interesse erteilt wird. Ebenso ist die Gewährung eines auf diesen Zeitraum entfallenden Erholungsurlaubes unstatthaft. Dienstfreistellung und Urlaub für Mandatare.
§ 33.
Die zur Bewerbung um ein Mandat als Mitglled einer gesetzgebenden Körperschaft oder zu seiner Ausübung notwendige Freiheit vom Dienst kommt dem Beamten ohne weitere Bewilligung gegen bloße Anzeige zu. Der Beamte bleibt im Genüsse der Dienstbezüge? die Zeit ist für die Vorrückung in höhere Bezüge und für die Beinessung des Ruhegenusses anrechenbar.
Krankenfürsorge.
§ 34.
d) Soweit die Gemeindebeamten nicht nach den einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften für den Fall der Krankheit versichert sind, stellen die Gemeinden als Träger der DienstHoheit durch eigene, allenfalls auch gemeinsame Krankenfürsorgeemrichtungen zumindest die Leistungen sicher, die für Vundesbeamte vorgeschrieben sind.
(2) Die Kosten für eine Krankenfürsorgeeinrichtung nach Abs. 1 sind von der Gemeinde und den Beamten je zur Hälfte zu tragen.
Koalitionsrecht.
§ 35.
Die Freiheit der Bediensteten, sich zum Schütze ihrer wirtschaftlichen und beruflichen Interessen zu Vereinigungen zusammenzuschließen, die sich die Vertretung dieser Interessen gegenüber dem Dienstgeber zur Aufgabe machen, ist bundesverfassungsgesetzlich gewährleistet.
Versetzung in de n Nutze st a n d, Auflösung des Dienstverhältnisses. Versetzung in den zeitlichen Ruhestand.
§ 36.
d) Ein Beamter ist durch Beschluß des Gemeindeausschusses in den zeitlichen Ruhestand zu versehen,
a)wenn seine Dienstleistung wegen Veränderung
der Organisation des Dienstes oder durch
bleibende Verringerung der Geschäfte entbehr
lich wird und wenn er nicht anderweitig der
wendet werden kann?
b)wenn er über ein Fahr dienstunfähig war?
wurde der Beamte infolge Krankheit oder
einer von ihm nicht absichtlich herbeigeführten
körperlichen Beschädigung dienstunfähig und
weist er eine mindestens fünfjährige anrechen
bare Dienstzeit nach, ist er so zu behandeln,
als ob er 10 anrechenbare Dienstjahre hatte?
c)wenn die Voraussetzungen gemäß 8 16 Abs. 9
lit. b) gegeben sind.
(2)Außerdem kann die Versetzung in den zeit
lichen Nuhestand als Dienststrafe erfolgen (8 32).
(3)Während des zeitlichen Ruhestandes erhält
der Beamte den Nuhegenuß nach Maßgabe der
Bestimmungen des 8 43, Im Falle der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand auf Grund eines Dienststraferkenntnisses ruht ein Anspruch
auf Ruhegenuß bis zum Eintritt einer amtsärztlich festgestellten Dienstunfähigkeit, längstens jedoch bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres. Erfolgte die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand mit Abfertigung und wird der Beamte während des der Berechnung der Abfertigung zugründe gelegten Zeitraumes reaktiviert/ so ist der Mehrbezug binnen längstens zwei Jahren durch Gehaltsabzug einzubringen. Bei einer Wiederindlenststellung wird die Zeit des zeitlichen Ruhestandes bei der Bemessung der Dienstbezüge sowie für die Vorrückung nicht angerechnet.
Beendigung des zeitlichen Ruhestandes.
§ 37.
Die in den zeitlichen Ruhestand versetzten Beamten haben bei sonstigem Verlust ihres Nuhegenußanspruches sich zu Diensten, die ihrer Anstellung (vgl. auch § 14 Abs. 1) entsprechen, wieder verwenden, zu lassen, wenn sie nach dem Gutachten des Amtsarztes dienstfähig sind.
Versetzung in den dauernden Ruhestand.
§ 38.
(1) Der Beamte hat nach einer zehnjährigen für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren Dienstzeit Anspruch aus Verätzung in den dauernden Ruhestand, wenn er das 60. Lebensjahr überschritten hat.
(2) Dem Ansuchen um Versetzung in den dauernden Ruhestand ist nicht stattzugeben, solange gegen den Beamten eine gerichtliche Untersuchung oder ein Dienststrafverfahren anhängig ist.
(2) Beamte, die das 60. Lebensjahr überschritten und den gesetzlichen Anspruch auf den vollen Ruhegenuß erlangt haben, können auch von Amts wegen in den dauernden Ruhestand versetzt werden) dem Beamten ist Gelegenheit Zur vorhergehenden Stellungnahme Zu geben.
(4)Der Beamte tritt mit Ablauf des Jahres,
in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, in den
dauernden Ruhestand.
(5)Der Beamte ist im Falle eines Dienststraferkenntnisses, das die Versetzung in den dauernden Ruhestand ausspricht, von Amts wegen in
den dauernden Ruhestand Zu versetzen) ein Anspruch auf Ruhegenuß ruht bis zum Eintritt eineramtsärztlich festgestellten Dienstunfähigkeit, längstens jedoch bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres.
(6) Die Versetzung in den dauernden Ruhestand erfolgt, von den in den Abs. 4 und 5 genannten Fällen abgesehen, durch den Gemeindeausschuß.
(7) Ist der Beamte ohne vorsätzliches Verschulden blind, geistesgestört oder durch einen Dienstunfall dienstunfähig geworden, so werden Zu seiner für den Ruhegenuß anrechenbaren Dienstzeit 10 Jahre hinzugerechnet.
Auflösung des Dienstverhältnisses.
§ 39.
Das Dienstverhältnis wird, außer durch den Tod, aufgelöst durch
§ 40.
(1) Jeder Beamte kann ohne Angabe von Gründen dem Dienst entsagen. Der Antrag ist schriftlich einzubringen und bedarf der Annahme durch den Gemeindeausschuß. Der Antrag gilt als angenommen, wenn die Annahme nicht binnen vier Wochen verweigert wird. Die Annahme darf nur verweigert weiden, wenn gegen den Beamten ein Dienststrafverfahren einzuleiten oder eingeleitet ist, Geldverbindlichkeiten aus dem Dienstverhältnis bestehen oder die Amtsgeschäfte nicht in Ordnung gebracht sind.
(2) Durch die Dienstentsagung verliert der Beamte für sich und seine Familienangehörigen alle mit dem Beamtenverhältnis verbundenen Rechte.
Auflösung des Dienstverhältnisses durch Verlust
der österreichischen Staatsbürgerschaft.
8§41.
Verliert ein Beamter die österreichische Staatsbürgerschaft, so erlischt damit das Dienstverhältnis und es erlöschen gleichzeitig alle Rechte aus dem Dienstverhältnis.
Entlassung.
§ 42.
(1) Die Entlassung erfolgt, von den Fällen des § 4 Abs. 3, § 12 Abs. 4 und 8 59 Abs. 2 abgesehen, nur auf Grund eines rechtskräftigen Dienststraferkenntnisses. Sie ist vom Bürgermeister Zu verfügen.
(2) Der Entlassene und seine versorgungsberechtigten Angehörigen gehen aller Rechte aus dem Dienstverhältnis verlustig. Ruhegenuß.
§ 43.
(1) Der Beamte hat, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Anspruch auf Ruhegenuß, wenn bei der Versetzung in den Ruhestand eine Dienstzeit von mindestens 10 Jahren anrechenbar ist. Ansonsten erhält der Beamte anläßlich der Ruhestandsversetzung nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen eine Abfertigung.
(2) Den in den dauernden Ruhestand versetzten Gemeindebeamten gebührt der Ruhegenuß auf Lebensdauer, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Der Bezug des Ruhegenusses eines in den zeitlichen Ruhestand versetzten Gemeindebeamten endet mit der Reaktivierung.
(4) Wenn nachträglich festgestellt wird, daß der Gemeindebeamte seinen Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand mit unrichtigen Angaben begründet hat, so ist die Verfügung, womit ^ der Beamte in den Ruhestand versetzt wurde, zu widerrufen und die Dienststrafanzeige zu erstatten. Tritt der Beamte nicht binnen sechs Wochen nach Zustellung des Widerrufes den Dienst an, so ist auch hierüber die Dienststrafanzeige zu erstatten,
(5) Soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist/ sind im übrigen die für Landesbeamte geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
Pflichten der Ruhestandsbeamten.
§ 44.
(1)Die Wichten der Ruhestandsbeamten ergeben sich aus den einzelnen gesetzlichen Vorschriften.
(2)Außerdem sind die Beamten, die einen
Ruhegenuß beziehen, solange sie das 60. Lebens
jähr noch nicht vollendet haben, bei sonstiger
Hemmung der Auszahlung des Ruhegenusses verpflichtet,
(4)Das Nähere regelt die Landesregierung
durch Verordnung.
(5)Insoweit der Pensionsfonds seine Leistungen (Abs. 1 1. Satz) nicht oder nicht rechtzeitig
erbringt, ist die Gemeinde, in der der Übertritt bezw. die Versetzung in den Ruhestand erfolgte/ verpflichtet, sie Zu erbringen. Der Gemeinde steht
ein entsprechendes Rückgriffsrecht gegenüber dem Pensionsfonds zu.
Beitragsgrundlage für die Gemeinden.
§ 46.
d) Vorübergehend nicht besetzte sowie aufgelassene Stellen sind mit dem einfachen Beitragssatz (ß 45 Abs. 2 lit. u) und den ruhegenußfähigen Dienstbezügen des letzten Stelleninhabers (§ 45 Abs. 2 !it. b) in Anrechnung zu bringen, ausgelassene Stellen solange, als für frühere Inhaber dieser Stellen oder deren Hinterbliebene Ruhegenüsse oder Versorgungsgenüsse zu leisten sind. Probeweise besetzte Stellen sind mit dem ruhegenußfähigen Dienstbezug in Anrechnung zu bringen, der für den Stelleninhaber bei seiner endgültigen Anstellung anzurechnen wäre. Umgewandelte Stellen sind mit dem ruhegenußfähigen Dienstbezug des jeweiligen Stelleninhabers anzurechnen.
(2) Für Stelleninhaber, deren Anspruch auf die ruhegenußfähigen Dienstbezüge ganz oder teilweise ruht, sind diese Dienstbezüge voll anzurechnen.
Mitteilungspflicht der Gemeinden gegenüber der Fondsverwaltung.
§ 47.
(1) Als Grundlage für die Zahlung der Ruhegenüsse und der Versorgungsgenüsse durch den Fonds haben die Gemeinden der Fondsverwaltung alle Bescheide über die Zuerkennung und über die Einstellung von Ruhegenüssen und von Versorgungsgenüssen in Abschrift zu übermitteln. Vor jeder Zuerkennung eines Ruhe» oder Versorgungsgenusses haben die Gemeinden der Fondsverwaltung unter Übersendung aller zur Nachprüfung der gesetzlichen Ansprüche erforderlichen Urkunden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und eine Aufstellung über die Berechnung des Ruhe oder Versorgungsgenusses einzuholen.
(2) Für die Bemessung der, Fahresumlage haben die Gemeinden der Fondsverwaltung alle Veränderungen laufend bekanntzugeben, die hinsichtlich der in ihrem Dienstpostenplan vorgesehenen Beamtenstellen, Verwendungs- oder Dienstpostengruppen und der Gehaltsstufen sowie der in ihrem Dienst stehenden Beamten und deren Dienstbezüge eintreten.
(z) Lasten, die dem Fonds aus der Unterlassung oder aus der mangelhaften Erfüllung dieser Mitteilungspflicht erwachsen, sind ihm von der Gemeinde, die die Mitteilung unterlassen oder mangelhaft erstattet hat, zu ersetzen.
Allgemeine Bestimmungen.
§48.
Über Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und dem Fonds entscheidet die Landesregierung durch Beschluß.
§ 49.
(1) Über Beamte, die ihre Standes oder Amtspflichten (Dienstpflichten) verletzt haben, werden unbeschadet ihrer strafrechtlichen Verantwortlichkeit Ordnungs oder Dienststrafen verhängt, je nachdem sich die Pflichtverletzung nur als eine Ordnungswidrigkeit oder mit Rücksicht auf die Schädigung oder Gefährdung des öffentlichen Interesses, auf die Art oder die Schwere der Verfehlung, auf die Wiederholung oder auf sonstige erschwerende Umstände, als ein Dienstvergehen darstellt.
(2) Das Recht des Dienstvorgesetzten, Rügen auszusprechen und Ungehörigkelten in der Amtsführung auszustellen sowie die Befugnis der Gemeinde, kraft der geltenden Vorschriften den Ersatz von Kosten oder Schäden aufzuerlegen, wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
Strafausmaß.
§ 50.
Bei der Bemessung der Ordnungs- und Dienststrafen (§§ 51 und 52) ist auf die Schwere der Ordnungswidrigkeit oder des Dienstvergehens und die daraus entstandenen Nachteile sowie auf den Grad des Verschuldens und das gesamte bisherige Verhalten des Beamten Rücksicht zu nehmen.
Ordnungsstrafen.
§ 51.
(1) Ordnungsstrafen sind:
(2) Die Geldbuße beträgt mindestens 3A des monatlichen Nettogehaltsbezuges. Die Summe der einem Beamten innerhalb eines Jahres rechtskräftig auferlegten Geldbußen darf über 50 A eines monatlichen Nettogehaltsbezuges nicht hinausgehen. Die Geldbußen werden erforderlichenfalls durch Abzug vom Dienstbezug hereingebracht und fließen der Gemeinde für Wohlfahrtszweckc der Beamten zu,
(3) Das Recht zur Verhängung einer Ordnungsstrafe steht dem Bürgermeister und dem Dienststrafausschuß zu.
(4)Vor Verhängung einer Ordnungsstrafe ist
dem beschuldigten Beamten Gelegenheit zu geben,
sich schriftlich oder mündlich zu rechtfertigen.
(5)Die verhängte Ordnungsstrafe ist dem Beamten schriftlich unter Angabe der Gründe bekanntzugeben. Sie wird im Personalstandesausweis nicht eingetragen.
(6) Gegen eine Ordnungsstrafe kann binnen 2 Wochen nach Zustellung des Schriftstückes gemäß Abs. 5 die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde eingebracht werden, die hierüber endgültig entscheidet. Gegen eine vom Dienststrafausschuß verhängte Ordnungsstrafe ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Dienststrafen.
§ 52.
(1) Dienststrafen können nur auf Grund eines Dienststrafverfahrens verhängt werden. Dienststrafen sind:
(2) Die Minderung der Dienstbezüge hat mindestens 5 v. H. und höchstens 25 v. H. des Nettobezuges zu betragen, sie ist auf die Dauer von mindestens einem halben und höchstens drei Jahren zu verhängen. Während der Strafdauer ist die Vorrückung in höhere Bezüge ausgeschlossen. Tritt der Beamte vor Ende der Strafdauer in den Ruhestand, so vermindert sich der Ruhegenuß für den Rist der Strafdauer um den im Erkenntnis festgesetzten Hundertsatz.
(3) Bei Verhängen einer Dienststrafe nach Abs. 1 lit. b und c ist der Beamte während der Strafdauer von einer Ernennung ausgeschlossen.
(4) Die Minderung des Ruhegenusses (der Abfertigung) hat mindestens 5 v. H. und höchstens 25 v. H. des Nettobezuges zu betragen.
(«) Die Dienststrafe kann auch mit dem Beifügen verhängt werden, daß ausnahmsweise ihr Vollzug und die Eintragung in den Personalstandesausweis so lange nicht erfolgt und nachteilige Folgen mit der Bestrafung so lange nicht verbunden sind s§ 6? Abs. 2), als nicht durch den Dienststrafausschuß festgestellt wird, daß die Ausnähme hinfällig ist, weil der Bestrafte einer Aufreckterhaltung der Ausnahme nicht mehr würdig ist. Dienststrafausschuß.
§ 53.
(1) Zur Durchführung des Dienststrafverfahrens erster Instanz wird bei jeder Bezirkshauptmannschaft ein Dienststrafausschuß für Gemeindebeamte gebildet.
(2) Der Dlenststrafausschuß besteht
(3) Der Dienststrafausschuß wird mit Ausnähme des jeweils von jener Gemeinde, welche am Verfahren beteiligt ist. Zu entsendenden Beisitzers von der Landesregierung auf die Dauer von drei Fahren bestellt) für jedes dieser Mitglieder wird gleichzeitig ein Ersatzmitglied bestellt.
(4) Die Gemeinde hat den von ihr zu entsendenden Beisitzer über Aufforderung des Vorsitzenden namhaft Zu machen. Unterläßt es die Gemeinde binnen einer Woche nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung, den Beisitzer oder - im Falle seiner Ablehnung durch den beschuldigten Beamten - den Ersatzmann namhaft zu machen, hat der Vorsitzende für den fehlenden Beisitzer aus dem Stande der Gemeindebeamten im politischen Bezirk einen weiteren Beamten beizuziehen.
(5) Der Dienststrafausschuß faßt seine Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Stimmenenthaltung gilt als Zustimmung. Die Strafe der Entlassung kann nur dann verhängt werden, wenn sich mindestens vier Mitglieder des Senates dafür aussprechen.
(6) Die Bezirkshauptmannschaft ist Geschäftsstelle des Dienststrafausschusses.
(7) Für jede Sitzung des Dienststrafausschusses ist über Ersuchen des Vorsitzenden vom Bezirkshauptmann ein Schriftführer aus dem Stande der Bediensteten bei der Bezirkshauptmannschaft beizustellen.
(8) Die Mitglieder des Dienststrafausschusses sind in Ausübung ihres Amtes selbständig, unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
Rechtszug, Dienststrafoberausschuß.
§ 54.
(1) Über Berufungen gegen Erkenntnisse des Dienststrafausschusses entscheidet der Dienststrafoberausschuß.
(2) Der Dienststrafoberausschuß wird beim Amt der 0. ö. Landesregierung gebildet und besteht, aus einem Vorsitzenden und Zwei Beisitzern aus dem Stande der Beamten beim Amt der 0. ö. Landesregierung sowie Zwei Beisitzern aus dem Stande der Gemeindebeamten. Mindestens Zwei Mitglieder müssen rechtskundig sein. Die Mitglieder des Dienststrafoberausschusses werden von der Landesregierung bestellt. In gleicher Weise ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(5) Wer an der Schöpfung eines Erkenntnisses des Dienststrafausschusses mitgewirkt hat, ist als Mitglied des Dienststrafoberausschusses ausgeschlossen. Im übrigen gelten hinsichtlich der Ablehnung der Mitglieder die Bestimmungen des § 57.
Dienststrafanwalt.
§ 55.
(1)Zur Vertretung der durch eine Pflicht
Widrigkeit verletzten dienstlichen Interessen sind
aus dem Stande der rechtskundigen Beamten der
Landesverwaltung, der mittelbaren Bundesverwaltung oder der Gemeindeverwaltungen Dienststrafanwälte zu bestellen. Die Zuständigkeit eines
Dienststrafanwaltes kann sich auch auf mehrere
Bezirke erstrecken. Den Dienststrafanwälten ob
liegt es, bei der Durchführung des Dienststrafverfahrens für die Wahrung der Ehre und des Ansehens des Standes der Gemeindebeamten, für
strenge Erfüllung der Amtspflichten und Wahrung
der Interessen der Gebietskörperschaften einzutreten.
(2)Der zuständige Dienststrafanwalt ist vor
jeder Beschlußfassung eines Dienststrafausschusses
zur Wahrung der ihm anvertrauten Interessen zu
hören.
Verteidigung.
§ 56.
(1) Der zur Verantwortung gezogene Beamte hat das Recht, sich im Dienststrafverfahren eines Verteidigers aus der Reihe der in aktiver Dienstleistung stehenden Gemeindebeamten oder aus der Reihe der in der Verteidigerliste eingetragenen Personen zu bedienen. Gemeindebeamte dürfen hiefür keine Belohnung annehmen und haben gegenüber dem Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und Zweckmäßig gemachten Aufwandes.
(2) Der Verteidiger ist befugt, alles, was er Zur Verteidigung des Beschuldigten für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen und die gesetzlichen Verteidigungsmittel anzuwenden. Er ist verpflichtet, über alle ihm in seiner Eigenschaft als Verteidiger zukommenden vertraulichen Mitteilungen Verschwiegenheit zu beobachten.
(3) Unbeschadet der Vorschriften des § 34 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, die anzuwenden sind, dürfen Beamte, die mit der Verteidigung betraut werden wegen ihrer Äußerungen, die in der pflichtgemäßen Wahrung der ihnen anvertrauten Interessen begründet sind, weder wahrend der Ausübung ihres Auftrages, noch nach dessen Beendigung zur Verantwortung , gezogen werden.
Ablehnung.
§ 57.
Der Dienststrafanwalt und der beschuldigte Beamte sind berechtigt, binnen einer Woche nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses (8 61) zwei Mitglieder des Dienststrafausschusses ohne Angabe von Gründen abzulehnen) für die abgelehnten Mitglieder sind Ersatzmitglieder einzuberufen.
Dienststrafverfahren.
§ 58.
(1) Der Bürgermeister übermittelt nach Durchführung der Zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen die Dienftstrafanzeige unter Anschluß des Personalaktes im Wege der Bezirkshauptmannschaft an den Dienststrafausschuß.
(2) Vermeint die Landesregierung, daß ein Beamter sich eines Dienstvergehens schuldig gemacht hat, so ist der Bürgermeister schriftlich aufzufordern, binnen zwei Wochen die Dienststrafanzeige Zu erstatten. Kommt der Bürgermeister dieser Aufforderung nicht nach, so kann die Aufsichtsbehörde die Anzeige selbst erstatten,
(3) Der Dienststrafausschuß beschließt nach Anhören des Dienststrafanwaltes ohne mündliche Verhandlung, ob die Dienststrafuntersuchung einzuleiten ist. Vor der Entscheidung kann die Vornähme von Erhebungen verfügt werden.
(4)Vermeint der Dienststrafausschuß, daß nur
eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, so kann er entweder selbst eine Ordnungsstrafe verhangen oder die Verhängung dem Bürgermeister überlassen.
(5)Mit Zustimmung des Dienststrafanwaltes
kann der Dienftstrafausschuß an Stelle des Veschlusses auf Einleitung der Dienststrafuntersuchung sofort die Verweisung der Sache zur
mündlichen Verhandlung beschließen? für einen
solchen Beschluß gelten die Bestimmungen des §61.
(6) Der Beschluß auf Einleitung der Dienststrafuntersuchung ist dem beschuldigten Beamten unter Verschluß zuzustellen. Gegen den Beschluß auf Einleitung der Dienststrafuntersuchung ist kein Rechtsmittel zulässig. Gegen den Beschluß, mit dem die Einleitung abgelehnt wird, steht dem Dienststrafanwalt binnen zwei Wochen nach Zustellung die Beschwerde an den Dienststrafoberausschuß offen.
Dienststrafverfahren und strafgerichtliches Verfahren.
§ 59.
d) Erachtet der Bürgermeister oder der Dienststrafausschuß, daß die einem Beamten zur Last gelegte Pflichtverletzung strafgerichtlich zu ahnden ist, so ist die Anzeige an die Staatsanwaltschaft Zu erstatten und im ersten Falle hievon der Dienststrafllusschuß Zu verständigen. Bis zum Abschluß des allfälligen strafgerichtlichen Verfahrens hat das Dienststrafverfahren zu ruhen.
(2) Ist gegen einen Beamten ein strafgerichtliches Urteil ergangen, das nach den gesetzlichen Vorschriften den Verlust des Amtes unmittelbar Zur Folge hat, so ist die Entlassung des Beamten ohne weiteres Verfahren durch den Bürgermeister mit Wirksamkeit vom Tage der Rechtskraft des Urteiles zu verfügen. Dabei findet die Bestimmung des § 52 Abs. 5 Anwendung.
Untersuchung.
§ 60.
(1) Ist die Einleitung der Dienststrafuntersuchung beschlossen, so hat der Bezirkshauptmann über Ersuchen des Vorsitzenden des Dienststrafausschusses einen Untersuchungsführer aus dem Stande der Beamten bei der Bezirkshauptmannschaft zu bestellen. Mitglieder des Dienststrafausschusses und der Dienststrafanwalt können nicht zu Untersuchungsführern bestellt werden.
(z) Der Untersuchungsführer hat Zeugen und Sachverständige unbeewetzu vernehmen, alle zur vollständigen Aufklärung der Sache erforderlichen Umstände und Beweismittel von Amts wegen zu erforschen und dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich über alle Anschuldigungspunkte zu äußern. Die Verweigerung der Mitwirkung des Beschuldigten hält das Verfahren nicht auf.
(3)!Der Dienststrafanwalt kann eine Erganzung der Untersuchung, namentlich durch EinbeZiehung neuer Anschuldigungspunkte, beantragen. Auch der Beschuldigte hat das Recht, die Vornähme bestimmter Erhebungen zu beantragen.
(4)Tragt der Untersuchungsführer Bedenken,
einem Ergänzungsantrag stattzugeben, so hat er
einen Beschluß des Dienststrafausschusses einzu
holen.
(5)Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der Verhandlungsakten sind untersagt.
Verweisung zur mündlichen Verhandlung und Einstellung.
§ 61.
(1) Die Akten über die abgeschlossene Untersuchung werden dem Dienststrafanwalt übermittelt? er legt sie mit seinen Anträgen dem Dienststrafausschuß vor.
(2) Der Dienststrafausschuß beschließt ohne mündliche Verhandlung, ob die Sache zur mündlichen Verhandlung zu verweisen oder ob das Verfahren einzustellen ist. In diesem Fall kann er auch eine Verfügung gemäß 8 58 Abs. 4 treffen.
(3) Im Verweisungsbeschluß müssen die Anschuldigungspunkte bestimmt angeführt und die Verfügungen bezeichnet werden, die zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zu treffen sind. Gegen den Verweisungsbeschluß ist kein Rechtsmittel zulässig.
(4)Binnen einer Woche nach Zustellung des
Verweisungsbeschlusses können der Beschuldigte
und der Dienststiafanwalt weitere Anträge stellen,
über welche der Dieriststrafausschuß ohne Zulassung eines gesonderten Rechtsmittels entscheidet.
(5)Der Beschluß auf Einstellung des Verfahrens samt seinen Gründen ist dem Beschuldigten, dem Dienststrafanwalt und dem Bürger
meister zuzustellen. Gegen den Einstellungsbeschluß steht dem Dienststrafanwalt binnen zwei Wochen nach Zustellung (Verkündung) die Veschwerde an den Dienststrafoberausschuß offen.
Mündliche Verhandlung.
§ 62.
d) Der Tag der mündlichen Verhandlung wird vom Vorsitzenden des Dienststrafausschusses bestimmt. Hiezu sind der Beschuldigte und der Dienststrafanwalt unter gleichzeitiger Mitteilung des Verweisungsbeschlusses und eines Verzeichnisses der Mitglieder des Dienststrafausschusses mindestens zwei Wochen vorher zu laden. Der Dienststrafausschuß kann das persönliche Erscheinen des Beschuldigten bei der mündlichen Verhandlung anordnen.
(2) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Der Beschuldigte kann verlangen, daß drei Gemeindebeamten seines Vertrauens der Zutritt zur Verhandlung gestattet werde. Die Beratungen und Abstimmungen geschehen in geheimer Sitzung.
(Z) Die Verhandlung beginnt mit der Verlesung des Veiweisungsbeschlusses. Hierauf folgt die Vernehmung des Beschuldigten, der vorgeladenen Zeugen und Sachverständigen und, soweit erforderlich, die Verlesung der im Untersuchungsverfahren aufgenommenen Niederschriften und Urkunden.
(4)Der Beschuldigte, sein Verteidiger, der
Dienststrafanwalt und die Mitglieder des Dienststrafaussckusses haben das Necht, sich zu den einzelnen vorgebrachten Beweismitteln zu äußern
und Fragen an die Zeugen und Sachverständigen
zu stellen. Dem Beschuldigten und dem Dienststiafanwlllt steht außerdem das Recht zu, weitere Beweisanträge zu stellen, über die ohne Zulassung
eines gesonderten Rechtsmittels vom Dienststrafausschuß sofort zu erkennen ist.
(5)Nach Schluß des Beweisverfahrens wird
der Dienststrafanwalt mit seinen Ausführungen
und Anträgen und der Beschuldigte sowie dessen
Verteidiger mit der Verteidigung gehört. Dem
Beschuldigten steht das letzte Wort zu.
(6) Im Nahmen der Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 bestimmt und leitet der Vorsitzende den Gang der Verhandlung.
(7) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Namen der Anwesenden und eine Darstellung des Ganges der Verhandlung in allen wesentlichen Punkten zu enthalten hat. Über die Beratungen und Abstimmungen ist eine gesonderte Niederschrift zu führen. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
(8) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der Verhandlung sind untersagt. Erkenntnis.
§ 63.
(1) Der Dienststrafausschuß darf bei der Fällung des Erkenntnisses nur das Ergebnis der mündlichen Verhandlung berücksichtigen. Er ist bei seiner Entscheidung an ein freisprechendes Urteil des Strafgerichtes und an Beweisregeln nicht gebunden, sondern hat nach freier, gewissenhafter Prüfung aller vorgebrachten Beweismittel zu erkennen.
(2) Durch das Erkenntnis muß der Beschuldigte entweder von der Beschuldigung freigesprochen oder einer Pflichtverletzung für schuldig erklärt werden. Im Falle des Schuldspruches hat das Erkenntnis den Ausspruch über die den Beamten treffende Strafe zu enthalten.
(3) Das Erkenntnis ist sogleich zu verkünden und längstens binnen einer Woche samt den Entscheidungsgründen dem Dienststrafanwalt und dem Beschuldigten zuzustellen.
Kosten.
§ 64.
Wird der Beschuldigte freigesprochen oder über ihn lediglich eine Ordnungsstrafe verhängt, so werden die Kosten des Verfahrens von der Gemeinde getragen, in deren Dienst er steht. Wird über den Beschuldigten eine Dienststrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit nicht die Gemeinde, sondern er mit Rücksicht auf die von ihm gestellten Beweisanträge sowie auf seine Vermögensverhältnisse und die Strafe die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die aus der Beziehung eines Verteidigers erwachsenen Kosten sind in allen Fällen vom Beschuldigten zu tragen, Einstellung des Verfahrens in besonderen Fällen.
§ 65.
Stirbt ein Beamter vor Rechtskraft des Erkenntnisses, wird seine Dienstentsagung (§ 40) angenommen oder verliert er die österreichische Staatsbürgerschaft, so ist das Verfahren einzustellen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Gemeinde.
Berufung.
§ 66.
(1) Gegen Erkenntnisse des Dienststrafausschusses kann vom Beschuldigten und vom Dienststrafanwalt Berufung erhoben werden) die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Dienststraferkenntnisses beim Vorsitzenden des Dienststrafausschusses einzubringen.
(3) Der Dienstftillfoberausschuß entscheidet
ohne mündliche Verhandlung:
a) über etwaige Unzulässigkeit oder verspätete Einbringung der Berufung)
d) über eine etwa erforderliche Ergänzung der Untersuchung durch den Dienststrafausschuß)
c) über die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses und Zurückverweisung der Sache an den Dienststrafausschuß zur Wiederholung des Verfahrens in erster Instanz, wenn wesentliche Mangel dies erforderlich machen)
d) wenn sich die Berufung nur gegen den Ausspruch über den Kostenersatz richtet. ' (4) Ansonsten bestimmt der Vorsitzende des
Dienststrafoberausschusses den Tag der mündlichen
Verhandlung. Im übrigen gelten für den Dienst
strafoberausschuß die Verfahrensvorschriften für
den Dienststrafausschuß sinngemäß,
Vollzug des Erkenntnisses.
§ 67.
(1) Der Vorsitzende des Dienststrafausschusfes hat nach Eintritt der Rechtskraft eine Ausfertigung des rechtskräftigen Erkenntnisses des Dienststrafausschusses bezw. des Dienststrafoberausschusses dem Bürgermeister Zu übersenden, der den Vollzug Zu veranlassen hat. Der Vollzug ist jedoch nicht zu veranlassen, solange eine Ausnahme gemäß § 52 Abs. 6 wirksam ist.
(2) Dienststrafen sind in den Personalstandesausweis einzutragen. Jedenfalls sind Abschriften der Erkenntnisse (Abs, 1) beim Personalakt aufzubewahren.
(3) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses, keinesfalls aber vor völliger Abbüßung der verhängten Dienststrafe, ist die Eintragung auf Ansuchen im Personalstandesausweis zu löschen, wenn in der Zwischenzeit keine durch den Bürgermeister oder durch den Dienftstrafausschuß verhängte Strafe (§§ 51 und 52) rechtswirksam geworden ist. Gemäß § 52 Abs. 6 verhängte Strafen gelten drei Jahre nach dem Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses als verbüßt, wenn die gewahrte Ausnähme ununterbrochen andauerte.
(4) Der Gemeindeausschuß hat das Recht, mit Genehmigung der Landesregierung, sobald die Strafe im Personalstandesausweis gelöscht ist, auf Ansuchen des Bestraften die nachteiligen Folgen der in § 52 aufgezählten Dienststrafen (vgl. insbesondere § 52 Abs. 1 Ut. c und e sowie Abs. 2, 2. Satz) bei Fortdauern tadellosen Verhaltens und sehr guter Dienstleistung ganz oder teilweise nachzusehen. Die hieraus sich ergebende Erhöhung der Bezüge oder Vorrückung in höhere Bezüge wird mit dem der Verfügung folgenden Monatsersten wirksam. Eine Nachzahlung von Bezügen findet nicht statt.
Wiederaufnahme des Verfahrens.
§ 68.
(1) Ist die Einleitung der Dienststrafuntersuchung abgelehnt, das Verfahren aus anderen Gründen als den im § 65 umschriebenen eingestellt, der Beschuldigte freigesprochen oder eine Ordnungsstrafe verhängt worden, so kann das Verfahren zum Nachteil des Beschuldigten auf Antrag des Dienststrafanwaltes nur dann wieder aufgenommen werden, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet sind, die Überführung des Beschuldigten und die Verhangung einer Dienststrafe zu begründen.
(2) Der zu einer Dienststrafe rechtskräftig verurteilte Beamte oder seine gesetzlichen Erben können die Wiederaufnahme des Verfahrens auch nach Vollzug der Strafe verlangen, wenn sie neue Tatsachen oder Beweismittel beibringen, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet sind, einen Freispruch, die bloße Verhängung einer Ordnungsstrafe oder statt der Entlassung eine mildere Dienststrafe zu begründen.
(3) Über die Wiederaufnahme des Verfahrens entscheidet ohne mündliche Verhandlung der Dienftstrafausschuß. Gegen die Ablehnung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens durch den Dienststrafausschuß steht dem Antragfteller das Recht der Berufung an den Dienststrafoberausschuß zu. Gegen die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme ist eine Berufung unzulässig.
(4) Durch die Wiederaufnahme tritt das Verfahren in den Stand der Untersuchung) mit dem Vollzug Her Dienststrafe ist innezuhalten.
(5) Wird der Beamte, zu dessen Gunsten die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligt wurde, neuerlich für schuldig erklärt, so kann über ihn keine strengere als die im früheren Erkenntnis auferlegte Strafe verhängt werden. Bei VeMessung der Strafe ist auf die bereits verbüßte Strafe Rücksicht zu nehmen.
(6) Der Dienststiafausschuß oder der Dienststrafoberausschuß kann, wenn er die Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des beschuldigten Beamten für zulässig erklärt hat, sofort auf Freispruch oder auf eine mildere Strafe erkennen. Der Dienststrafausschuß bedarf hiezu der Zustimmung des Dienststrafanwaltes.
(7) Wird nach Wiederaufnahme des Verfahrens das Dienststrafverfahren eingestellt oder der Beschuldigte nunmehr freigesprochen oder über ihn nunmehr lediglich eine Ordnungsstrafe verhängt, so sind ihm die Bezüge, die ihm durch die ungerechtfertigte Verurteilung entgangen sind, jedoch höchstens für drei Jahre, nachzuzahlen. Darüber hinaus kann der Dienststrafausschuß aussprechen, daß der erlittene finanzielle Schaden bis Zum Höchstausmaß der entgangenen Bezüge durch die Gemeinde zu ersetzen ist. Wird im Wiederaufnahmeverfahren auf eine andere Strafe erkannt, so besteht kein Anspruch auf Nachzahlung der Bezüge) der Dienststrafausschuß kann jedoch bei Verurteilung zu einer milderen Strafe aussprechen, daß die durch den Vollzug der Strafe entgangenen Bezüge ganz oder teilweise nachzuzahlen sind. Nach dem Tode des Beamten steht der Anspruch auf Ersatz auch seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen insoweit Zu, als ihnen ein vom Verurteilten geschuldeter Unterhalt entgangen ist.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
§ 69.
(1) Wider die Versäumung der Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels kann der Dienststrafausschuß dem Beschuldigten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilen, wenn dieser nachzuweisen vermag, daß ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden durch unabwendbare Umstände unmöglich gemacht wurde.
(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muß innerhalb der Frist von zwei Wochen nach dem Wegfalle des Hindernisses unter gleichzeitiger Geltendmachung des Rechtsmittels beim Dienststrafausschuß eingebracht werden. Dieser teilt den Antrag dem Dienststrafanwalt zur. Äußerung mit.
Enthebung vom Dienst.
§ 70.
(1) Der Dienststrafausschuß kann einen Beamten, gegen den ein strafgerichtliches Verfahren oder eine Dienststrafuntersuchung eingeleitet ist, jederzeit vom Dienste entheben, wenn dies mit Rücksicht auf die Art und Schwere der Beschuldigung angemessen ist.(2) Wird über einen Beamten die strafgerichtliche Untersuchungshaft verhängt, so ist er vom Bürgermeister oder vom Vorsitzenden des Dienststrafausschusses sofort vom Dienst zu entheben.
(3) Der Bürgermeister kann einen Beamten gleichzeitig mit der Dienststrafanzeige oder, wenn gegen ihn ein strafgerichtliches Verfahren eingeleitet ist, jederzeit vom Dienst vorläufig entheben, wenn dies im Interesse des Dienstes notwendig ist. Hierüber hat der Bürgermeister sogleich dem Dienststrafausschuß, der hierüber endgültig entscheidet, zu berichten.
(4)Durch Beschluß des Dienststrafausschusses
können dem Beamten für die Dauer der Enthebung die für den Nuhegenuß anrechenbaren
Dienstbezüge bis auf zwei Drittel herabgesetzt
werden. In berücksichtigungswürdigen Fallen kann der Dienststrafausschuß schon vor Beendigung des Dienststrafverfahrens diese Maßnahme
aufheben. Wird das Verfahren eingestellt, erfolgt
ein Freispruch oder wird lediglich eine Ordnungsstrafe verhängt, so ist die Zeit der Dienstenthebung anrechenbar, es ist die Vorrückung rückwirkend Zu
verfügen und es ist die Nachzahlung der einbehaltenen Dienstbezüge zu veranlassen.
(5)Die Enthebung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß des Dienststrafverfahrens. Fallen die Umstände, durch die die Enthebung veranlaßt wurde, früher weg, so hat der Dienststrafausschuß die Enthebung aufzuheben.
(6) Der Dienststrafausschuß entscheidet ohne mündliche Verhandlung. Gegen die Entscheidung ist die Berufung zulässig, doch hat sie keine aufschiebende Wirkung. Gegen eine vorläufige Enthebung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Besondere Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes.
§ 71.
(1) Gegen einen in den Ruhestand versetzten Beamten ist das Dienststrafverfahren durchzuführen
(2) Dienststrafen für Ruhestandsbeamte sind
(3) Wurde gegen einen im zeitlichen Ruhestand befindlichen Beamten eine Strafe nach Abs. 2 lit. b verhängt und wird der Bestrafte vor Ablauf der Strafdauer wieder in Dienst gestellt, so sind seine Aktivitätsbezüge für die restliche Strafdauer um den im Dienststraferkenntnis festgesetzten Hundertsatz Zu kürzen.
(4) 3m übrigen sind die Bestimmungen dieses Abschnittes auch auf die im Ruhestand befindlichen Beamten sinngemäß anzuwenden) dies gilt auch bezüglich der Bestimmungen des § 52 Abs. 6.
Verjährung.
§ 72.
(1) Ordnungswidrigkeiten sind verjährt, wenn seit dem Tage, an dem sie dem Bürgermeister bekannt geworden sind, drei Monate oder wenn überhaupt seit der Handlung oder der Unterlassung zwölf Monate verflossen sind, ohne daß die Ordnungswidrigkeit verfolgt wurde) Abs. 6 gilt sinngemäß auch für Ordnungswidrigkeiten.
(2) Dienstvergehen sind, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes vorgesehen ist, verjährt, wenn seit der Handlung oder Unterlassung sieben Jahre verstrichen sind, ohne daß eine Anzeige an den Dienststrafausschuß erstattet wurde.
(3) Die Verjährung ist weiter eingetreten, wenn seit dem Einlangen der Anzeige beim Dienststrafausschuß ein Fahr verstrichen ist/ ohne daß ein Untersuchungsschritt oder eine das Dienststrafverfahren fördernde Handlung unternommen wurde.
(4)Bei gewinnsüchtigen Dienstvergehen beginnt der Lauf der Verjährungsfrist von sieben Jahren erst in dem Zeitpunkt, in dem der Beamte
keinen Vorteil mehr hat oder, soweit es die Natur
des Dienstvergehens zuläßt, freiwillig nach
Kräften Wiedergutmachung geleistet wird.
(5)Wurde wegen der die Pflichtverletzung begründenden Handlung oder Unterlassung die Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstattet, so beginnt die Verjährungsfrist (Abs. 1 bis 3) erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Bürgermeister oder, wenn der Dienststrafausschuß die Strafanzeige
erstattet hat, dieser von der Einstellung oder dem
endgültigen Ergebnis des Strafverfahrens Kenntnis erlangt hat.
(6) Hat der Beschuldigte neben Verfehlungen, die nach dem Strafgesetz zu ahnden sind und derentwegen die Anzeige erstattet wurde, auch andere Dienstvergehen begangen, so beginnt der Lauf der Verjährungsfrist für alle Dienstvergehen in dem im Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt.
Sonstige Rechtsmittel.
§ 73.
Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, können die Entscheidungen und Verfügungen des Dienststrafausschusses oder seines Vorsitzenden nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel, sondern nur zugleich mit dem gegen die abschließende Entscheidung oder Verfügung zugelassenen Rechtsmittel angefochten werden.
Sonstige Verfahrensbestimmungen.
§ 74.
Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind im Dienststrafverfahren die für das Verwaltungsstrafverfahren geltenden Vorschriften anzuwenden.
Sonderbestimmungen für Beamte des Wachedienstes.
§ 75.
In Gemeinden, in denen Beamte des Wachedienstes (W) stellenplanmäßig vorgesehen sind, sind, soweit die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht anwendbar sind oder nicht ausreichen, die Dienstrechts und Besoldungsvorschriften mit Ausnahme der Vorschriften über die Amtstitel und die Dienstbekleidung nach den jeweils in Kraft stehenden Vorschriften für Beamte des Bundessicherheitswachdienstes sinngemäß anzuwenden.
§ 76.
(1) Beamtendienstposten, die keiner Verwendungsgruppe gemäß § 2 Abs. 2 zugehören, weil keine der für Landesbeamte geltenden Vorschriften, die sinngemäß anzuwenden sind, zutrifft, fallen unter das Sonderschema.
(2) Die Dienstposten des Sonderschemas sind in 7 Verwendungsgruppen (1 - 7) unterteilt. Die Zuweisung der Dienstposten zu den einzelnen Verwendungsgruppen erfolgt durch Verordnung der Landesregierung.
(3) Die Besoldung wird innerhalb der Verwendungsgruppen nach Gehaltsstufen gemäß nachstehender Tabelle bemessen.
GehaltsVerwendungsgruppe
stufe1234567
1250240235220200190180
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(4) Wird ein Beamter, der einen Dienstposten des Sonderschemas inne hat, in eine andere Verwendungsgruppe des Sonderschemas überstellt, so ist er in jene Gehaltsstufe der neuen Verwendungsgruppe einzureihen, deren Grundgehalt dem jener Gehaltsstufe gleich ist, die der Beamte in der bisherigen Verwendungsgruppe erreicht hat) fehlt eine solche Gehaltsstufe in der neuen Verwendungsgruppe, so ist der Beamte in jene mit dem nächsthöheren Grundgehalt einzureihen. Die in der erreichten Gehaltsstufe der bisherigen Verwendungsgruppe zurückgelegte Dienstzeit wird für die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe der neuen Verwendungsgruppe voll angerechnet.
III. Teil.
Bestimmungen für die Vertragsbediensteten.
Für die Vertragsbediensteten sind die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, die für die Vertragsbediensteten des Landes gelten, sinngemäß anzuwenden) soweit solche Vorschriften nicht bestehen, treten an ihre Stelle die für Vertragsbedienstete des Bundes geltenden Vorschriften.
IV. Teil.
Schluß und Übergangsbestimmungen.
Zuständigkeit.
§ 78.
(1) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, entscheidet in allen, in den Wirkungskreis der Gemeinde fallenden Angelegenheiten des Dienst und Besoldungsrechtes der Gemeindeausschuß) dazu gehören auch alle jene Angelegenheiten, die als in den Wirkungskreis der Dienstbehörde fallend bezeichnet sind. Einzelne Angelegenheiten, die dem Gemeindeausschuß durch dieses Gesetz nicht ausdrücklich zur Beschlußfassung zugewiesen sind, kann dieser dem Gemeindevorstand zur Beschlußfassung übertragen.
(2) Gegen alle Entscheidungen und Verfügungen in Angelegenheiten des Dienst und Besoldungsrechtes kann, soweit nicht in diesem Gesetz ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist und soweit es sich nicht um Angelegenheiten des inneren Dienstes handelt, binnen zwei Wochen ab Zustellung bezw. Verkündung Berufung erhoben werden, die beim Bürgermeister einzubringen ist. Über die Berufung entscheidet die Landesregierung.
Dienstordnung.
§ 79.
(1) Der Gemeindeausschuß kann im Nahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes und unter Berücksichtigung der hiezu ergangenen Verordnungen und Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Dienst und Besoldungsverhältnisse eine Dienstordnung aufstellen.
(2) Durch diese Dienstordnung können die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht abgeändert werden. Insbesondere darf auch weder eine Änderung zu Ungunsten der Gemeindebeamten, noch eine Zubilligung von Rechten und Dienstbezügen, die den Landesbediensteten gleicher Vorbildung und Verwendung nicht zugebilligt weiden, erfolgen, es sei denn, daß in diesem Gesetz eine Sonderregelung hiefür getroffen ist.
(3) Die Dienstordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Übergangsbestimmungen für Anstellungserfordernisse und sonstige erworbene Rechte.
§ 80.
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes und die auf Grund derselben ergangenen Verordnungen hinsichtlich der Prüfungserfordernisse und der Ablegung der Prüfung für Gemeindebeamte der Verwendungsgruppe (2, v und ^ gelten nicht für Beamte, welche die Gemeindebeamtenprüfung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den bisher in Geltung gestandenen Bestimmungen abgelegt haben.
(2) Durch Bescheid der Gemeindebehörden auf Grund der bisherigen Bestimmungen hinsichtlich der Anstellung, des Dienstverhältnisses, der Dienstzeit (einschließlich der Vordienstzeiten), des Dienstlanges und der Ruhestandsversehung erworbene Rechte werden durch dieses Gesetz nicht geschmälert. Beamte, deren monatliche Dienstbezüge auf Grund dieses Gesetzes brutto niedriger waren als die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf Grund der bisherigen Vorschriften flüssig gemachten monatlichen Bruttobezüge, erhalten eine für den Ruhegenuß nicht anrechenbare und nach Maßgabe des Erreichens höherer Bezüge einzuziehende Ergänzungszulage) dies gilt für Vertragsbedienstete und Ruhestandsbeamte sinngemäß.
Inkrafttreten.
§ 81.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Gleichzeitig werden die Bestimmungen des 0. ö. Gemeindeangestelltengesetzes vom 21. Dezember 1920, LGuVBl. Nr. 16/1921, in der Fassung des Gesetzes vom 14. Dezember 1933, LGBl. Nr. 13/1934, und die hiezu ergangenen Verordnungen der O. ö, Landesregierung aufgehoben.
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