Verordnung der Oö. Landesregierung über die Durchführung des Kartoffelbauförderungsgesetzes
LGBL_OB_19520826_39Verordnung der Oö. Landesregierung über die Durchführung des KartoffelbauförderungsgesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.08.1952
Fundstelle
LGBl. Nr. 39/1952 22. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
der o. ö. Landesregierung vom 11. August 1952 über die Durchführung des Kartoffelbauförderungsgesetzes.
Auf Grund der W 1, 2 und 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 1951, LGBl. Nr. 8/1932, über die Förderung des Kartoffelbaues im Lande Oderösterreich (Kartoffelbauförderungsgesetz) wird verordnet:
§ 1.
Von der Verpflichtung gemäß § 1 des Gesetzes ist ausgenommen, wer auf einer oder mehreren Anbauflächen von zusammen 30 Ar oder weniger Kartoffel anbaut.
§ 2.
(1) Es wird festgestellt, daß Saatgut dann im Sinne des § 1 des Gesetzes besonders geeignet ist, wenn es
(2)1 Die Kartoffelsorten nach Abf. 1 M. R sind
a) Frühe Sorten: Oberarnbacher Frühe, Sieglinde, Iatobi, Erstlinge, Corona, Frühbote)
b) Mittelfrühe Sorten: Böhms Mittelfrühe, Böhms Allerfrüheste, Vintje, Olympia)
c) Späte Speisetartoffel und Wirtschaftskartoffel: Aclersegen, Aquila, Voran, Agnes, Ostbote)
(2) Industriekartoffel: Nobusta, Roswitha/ Panther, Falke.
(3) Die Voraussetzung gemäß Abs. 1 lit, c ist gegeben,
§ 3.
(1) Wer auf einer oder mehreren Anbauflächen von zusammen mehr als 30 Ar Kartoffel anbaut, ist verpflichtet, von dem für die gesamte Kartoffelanbaufläche erforderlichen Saatgut zumindest einen Teil an besonders geeignetem Saatgut im Ausmaße gemäß Abs. 2 zu beschaffen und dieses in der Weise beim Anbau zu verwenden, daß er es innerhalb der Kartoffelanbauflache gesondert anbaut.
(2) Das in Abs. 1 erwähnte Ausmaß wird für jedes Wirtschaftsjahr durch Verordnung der Landesregierung festgelegt. Es soll 133 v. H. des nach der Kartoffelanbaufläche erforderlichen Gesamtbedarfes an Saatgut nicht überschreiten.
(3) Für das Wirtschaftsjahr 1952/53 (1. Juli 1932 bis 30. Juni 1953) wird das Ausmaß gemäß Abs. 2 mit 8 A und - entsprechend einem Saatgutbedarf von rund 2500 K3 für 1 Hektar - mit 30 kss für je angefangene 25 Ar festgesetzt.
§ 4.
(1) Wer, um besonders geeignetes Saatgut in Verkehr zu setzen, Bestellungen auf solches Saatgut entgegennimmt (Lagerhausgenossenschaft, Händler, im folgenden kurz Händler), ist verpflichtet, wahrheitsgemäß Name und Anschrift des Bestellers und die Menge des bestellten Saatgutes schriftlich nach dem Muster der bei der Gemeinde für die Erhebung des Bedarfes an besonders geeignetem Saatgut geführten Kartoffelsaatgutlisten unter Anschluß einer Durchschrift seines Lieferauftrages an den Vorbezieher (0. ö. Warenvermittlung, Großhändler, 0. ö. Landes Saatbaugenossenschaft) der Gemeinde bekanntzugeben, in deren Vereich die Kartoffelanbaufläche gelegen ist, für deren Anbau die Bestellung aufgenommen wurde. Diese Bekanntgabe hat für die im Zuge der Herbstbeschaffung aufgenommenen Bestellungen bis zum 30. September und für die im Zuge der Frühjahrsbeschaffung aufgenommenen Bestellungen bis zum 15. Dezember eines jeden Wahres zu erfolgen.
(2) Gleichzeitig hat der Händler das Original seines Lieferauftrages an den Vorbezieher der Gemeinde vorzuweisen, die als Bestätigung dafür, daß er seiner Auskunftspflicht gemäß Abs. 1 nach gekommen ist, unter Beifügung der Unterschrift des Bürgermeisters oder eines Gemeindebeamten das Gemeindesiegel auf dieses Original aufdrückt und es sogleich wieder dem Händler zurückgibt.
(3) Die Vorbezieher von besonders geeignetem Saatgut sind verpflichtet, die ihnen von den Händlern aufgegebenen und nach Abs. 2 mit dem Gemeindesiegel versehenen Lieferaufträge gemeindeweise geordnet bis zum 30. Juni des nachfolgenden Jahres aufzubewahren.
§ 5.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.
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