Verordnung der Oö. Landesregierung über die Einleitung der Totalbehandlung der vom Kartoffelkäfer gefährdeten Kulturen
LGBL_OB_19520623_32Verordnung der Oö. Landesregierung über die Einleitung der Totalbehandlung der vom Kartoffelkäfer gefährdeten KulturenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.06.1952
Fundstelle
LGBl. Nr. 32/1952 18. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
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--------------------------------------------------------------------------------32. Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 9. Juni 1952 über die Einleitung der Totalbehandlung der vom Kartoffelkäfer gefährdeten Kulturen.
Auf Grund des § 16 Abs. 3 des Gesetzes vom 8, November 1950, LGBl. Nr. 37/1931, über den Schutz der Kulturpflanzen (O. ö. Kulturpflanzenschutzgesetz), wird verordnet:
§ 1.
Die Verpflichtung der Gemeinden gemäß § 3 Abs. 2 der Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 19. Mai 1952, LGBl. Nr. 28, ist im Jahre 1952 gegeben, wenn in einer Gemeinde, verteilt auf 2 oder mehrere Befallskulturen, 20 oder mehrere Befallsstellen der Gemeinde angezeigt wurden oder ihr sonst amtsbekannt geworden sind.
§ 2.
Das Gebiet der Landeshauptstadt Linz wird zur Ausführung der Totalbehandlung in drei Teilgebiete: Linz rechts der Traun, Linz links der Traun und Linz links der Donau unterteilt. Für diese Teilgebiete finden die Bestimmungen des § 1 Anwendung.
§ 3.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft. Sie verliert ihre Wirksamkeit am 31. Dezember 1952.
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