Verordnung der Oö. Landesregierung über die Bekämpfung der Kartoffelkäfer
LGBL_OB_19520529_28Verordnung der Oö. Landesregierung über die Bekämpfung der KartoffelkäferGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.05.1952
Fundstelle
LGBl. Nr. 28/1952 15. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
der o. ö. Landesregierung vom 19. Mai 1952 über die Bekämpfung der Kartoffelkäfer.
Auf Grund der §§ 2, 9 und 16 des Gesetzes vom 8. November 1950 über den Schutz, der Kulturpflanzen (o. ö. Kulturpflanzenschutzgesetz), LGBl. Nr. 37/1931, wird verordnet:
§ 1.
Wer Kartoffelkäfer (Leptinotarsa decemlineata) oder Larven dieses Käfers findet, ist verpflichtet, der Gemeinde, in der der Fund gemacht wurde, oder einem Organ der öffentlichen Sicherheit die Fundstelle unverzüglich mitzuteilen.
§ 2.
(1) Die Eigentümer, Fruchtnießcr und Pächter von gefährdeten Kulturen, das ist von Grundstücken, die mit Kartoffeln, Tomaten, Eierfrüchten oder anderen Nachtschattengewächsen bepflanzt sind, und die sonstigen Verfügungsberechtigten über solche Grundstücke sind verpflichtet, bei jeder Bearbeitung ihrer gefährdeten Kulturen sorgfältig auf einen allfälligen Befall durch den Kartoffelkäfer oder seine Entwicklungsstadien zu achten und die Befallsstellen deutlich Zu bezeichnen und ihre Familienangehörigen und Dienstnehmer im gleichen Sinne anzuweisen.
(2) Insbesondere sind die im Abs. 1 genannten Personen verpflichtet, selbst oder durch einen oder mehrere Familienangehörige oder Dienstnehmer an den von der Landesregierung jeweils festgesetzten Tagen (Suchtagen) die gefährdeten Kulturen, und Zwar in jeder Gemeinde gemeinsam, eingehend
und sorgfältig auf einen Befall durch den Kartoffelkäfer oder seine Entwicklungsstadien, oder nach Anzeichen Zu untersuchen, die erfahrungsgemäß auf einen solchen Befall hinweisen. Der Leiter dieses gemeinsamen Suchdienstes ist statt durch die Verpflichteten durch die Gemeinde zu bestellen. Die Zahl der Familienangehörigen oder Dienstnehmer, die von den Verpflichteten für den gemeinsamen Suchdienst heranzuziehen sind, wird nach Maßgabe der Größe ihrer gefährdeten Kulturen durch die Gemeinde bestimmt.
§ 3.
(1) Gefährdete Kulturen, auf denen wenigstens eine Befallsstelle festgestellt wurde (Befallskulturen), sind sogleich nach dieser Feststellung an
Stelle der hiezu im § 2 Abs. 1 genannten Verpflichteten durch, die Gemeinde mit einem von der Bundesanstalt, für Pflanzenschutz anerkannten Bekämpfungsmittel zu behandeln. Die Verpflichteten haben hiebei über Aufforderung der Gemeinde Hand- und Zugdienste zu leisten. Verpflichtete, die selbst über Bekämpfungsgeräte verfügen, haben diese Maßnahme selbst oder durch ihre Dienstnehmer durchzuführen.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf sämtliche in der Gemeinde gelegenen gefährdeten Kulturen ohne Rücksicht darauf Anwendung, ob es sich um Befallskulturen handelt oder nicht (Totalbehandlung), wenn dies im Hinblick auf die gehäufte Anzahl von Befallsstellen geboten erscheint. Dies wird gegebenenfalls durch Verordnung der 0. ö. Landesregierung festgestellt.
§ 4.
Die Kosten der Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 und § 3 sind, soweit sie nicht durch Beihilfen gedeckt sind und soweit sie nicht über das Ausmaß einer dem Verpflichteten zumutbaren Leistung hinausgehen, nach den §§ 23 und 26 des Gesetzes anteilsmäßig von den Verpflichteten zu tragen.
§ 5.
Übertretungen dieser Verordnung werden nach § 33 des Gesetzes bestraft.
§ 6.
Diese Verordnung tritt mit dem Tag ihrer Kundmachung in Kraft.
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