Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Gebühren der Sprengelhebammen
LGBL_OB_19520520_27Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Gebühren der SprengelhebammenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.05.1952
Fundstelle
LGBl. Nr. 27/1952 14. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
der o. ö. Landesregierung vom 5. Mai 1952 betreffend die Gebühren der Sprengelhebammen.
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. April 1951, LGBl. Nr. 25, über die Sicherung des Hebammenbeistandes im Lande Oberösterreich durch öffentlich bestellte Hebammen (Sprengelhebammengesetz), wird verordnet:
§ 1.
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung betreffen nur die Gebühren der Sprengelhebammen.
(2) Diese haben für die nachstehend bezeichneten Leistungen auf folgende Gebühren Anspruch:
a) Hilfeleistung bei einer regelmäßigen Geburt oder bei einer Frühgeburt, wenn sich dabei die Anwesenheit der Hebamme nicht über einen Zeitraum von acht vollenStunden erstreckt,
einschließlich der vorgeschriebenen Wochenbesuche350.- S bis 500.- S.
Von diesem Satze gebührt bei einer Zwillingsgeburt das Eineinhalbfache . . .525.- S bis 750.-S,
bei einer Drillingsgeburt das Zweifache ...........700,- S bis 1000.- S,
bei einer Fehlgeburt die Hälfte 175.- S bis 250.- S.
b) Für jede weitere Stunde bei den unter lit. a angeführten
Leistungen . . 10.- S bis 15.- S,
zur Nachtzeit das Doppelte,
c) Wachen bei einer Schwangeren oder Wöchnerin außerhalb der
Zeit der Geburt bei Tag, für jede Stunde . . 15.- S bis 20.- S,
zur Nachtzeit das Doppelte,
d) Für jeden Wochenbesuch nach Beendigung der vollgeschriebenen
zehntägigen Wochenbettpflege einschließlich der dabei erfolgten
Verrichtungen (Untersuchungen, Nbspülungen, Klistieren, Katheterisieren, Baden und Wickeln des Kindes und dergleichen) . . 20.- S bis30.- S.
e) Beratung und Untersuchung in der Wohnung der Hebamme ..20.- S bis25.- S,
in der Wohnung der Hilfesuchenden25.- S bis40.- S.
f) Eine Injektion........20.- S bis 25.- S.
§ 2.
(1) Erfolgt wahrend der Geburt eine Überführung der Gebärenden in eine Anstalt, so hat die Hebamme Anspruch auf die Hälfte der für eine vollzogene Geburt vorgesehenen Gebühr, Erfolgt die Überführung jedoch erst nach Beendigung der Geburt, so hat sie, wenn auch die vorgeschriebene Wochenpflege nicht mehr von ihr durchgeführt wird, Anspruch auf die ganze Gebühr.
(2) Der Zeitpunkt der Beendigung einer Geburt bestimmt sich nach dem restlosen Abgang der Nachgeburt.
§ 3.
Die Hebamme hat außerdem Anspruch auf Ersatz der notwendigen Varauslagen für
§ 4.
(1) Erfolgt der Beistand in einer größeren Entfernung als zwei Kilometer vom Wohnsitz der Hebamme, steht dieser in dem Falle, daß ihr kein freies Fuhrwerk zur Verfügung gestellt wird oder sie ein öffentliches Verkehrsmittel nicht oder nicht rechtzeitig benutzen kann, eine Entschädigung zu.
(2) Diese Entschädigung beträgt für den Hin und Rückweg je Kilometer 2.- S bis 4.- S, bei Zurücklegung des Hin und Rückweges zur Nachtzeit jedoch das Doppelte dieses Betrages.
(3) Der Anspruch auf Ersatz von Barauslagen nach § 3 lit. b und c und der Anspruch auf Entschädigung nach § 4 schließen sich gegenseitig aus.
§ 5.
(1) Als Nachtzeit im Sinne der vorstehenden Bestimmungen gilt in der Zeit vom 1. April bis 30. September die Zeit von 21 Uhr bis 7 Uhr, in den anderen Monaten die Zeit von 20 Uhr bis 8 Uhr.
(2) Die darnach fallweise vorgesehenen erhöhten Gebühren können nur für den Teil der Leistung, der in diese Zeiträume fallt, berechnet werden.
§ 6.
Hat sich eine schwangere Frau bei einer Hebamme für die Hilfeleistung zur Geburt angemeldet und wurde diese Hebamme, ohne daß ein Widerruf der Anmeldung erfolgte, nicht herangezogen, dann hat die Hebamme Anspruch auf die Hälfte des Tarifsatzes nach ß 1, der ihr je nach der Lage des Falles auf Grund ihrer geburtshilflichen Leistung gebührt hätte.
§ 7.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig wird die Verordnung über die Gebühren der Hebammen in Oberösterreich vom 24. Jänner 1947, verlautbart in der Amtlichen Linzer Zeitung, Folge 6, und die Verordnung über Gebühren der Hebammen im Reichsgau Oberdonau vom 12. November 1940, Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Oberdonau Nr. 67, Folge 40, aufgehoben.
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