Gesetz über die Numerierung von Gebäuden und das Anbringen von Ortschaftstafeln
LGBL_OB_19520227_13Gesetz über die Numerierung von Gebäuden und das Anbringen von OrtschaftstafelnGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.02.1952
Fundstelle
LGBl. Nr. 13/1952 7. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
vom 10. Juli 1951 über die Numerierung von Gebäuden und das Anbringen von Ortschaftstafeln.
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
§ 1.
(1) Jeder über ein Gebäude Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, eine ihm von der Gemeinde bescheidmäßig bekanntgegebene Gebäudenummer (allenfalls samt Bezeichnung der Straße, des Weges, des Platzes u. dgl.) an den von der Gemeinde bescheidmäßig bestimmten Stellen des Gebäudes oder des Grundstückes, auf dem das Gebäude steht, in der von der Gemeinde vorgeschriebenen Form und Ausführung oder mit einer von der Gemeinde zugewiesenen Tafel auf Kosten des Gebäudeeigentümers von der nächsten öffentlichen Verkehrsfläche aus lesbar ersichtlich zu machen, Nebengebäude sind unter der Nummer des Hauptgebäudes inbegriffen und werden nicht mit einer besonderen Nummer versehen.
(2) Es ist verboten, ein Gebäude ohne Bescheid gemäß Abs, 1 zu numerieren.
§ 2.
(1) Das Nähere zur Durchführung des § 1 Abs. 1 regelt die Gemeinde durch eine auf Grund eines Beschlusses des Gemeindeausschusses (in den Städten mit eigenem Statut: des Gemeinderates) zu erlassende Verordnung. Die Verordnung hat insbesondere sicherzustellen, daß
a) alle Gebäude numeriert werden (die Möglichkeit, Ausnahmen zu machen, wenn eine Numerierung nach der Art und nach der Zweckbestimmung eines Gebäudes untunlich ist, das weder ganz noch teilweise für Wohnzwecke bestimmt ist oder Wohnzwecken dient, ist vorzusehen);
b) zur Numerierung gewöhnliche Ziffern angewendet werden und Bruchteile nicht vorkommen)
c) die Numerierung systematisch - je nach
Zweckmäßigkeit abgeteilt nach Ortschaften, Ortschaftsteilen oder Gassen und Platzen usw. - mit fortlaufenden Nummern erfolgt (wobei
dem Erfordernis der fortlaufenden Numerierung auch dann Rechnung getragen ist, wenn einzelne Nummern innerhalb der fortlaufenden Reihe für vorläufig unverdaute Bauparzellen vorgesehen weiden).
(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 bedarf der Zustimmung der Bezirkshauptmannschaft bezw., es sich um die Verordnung einer Stadt mit eigenem Statut handelt, der Zustimmung der Landesregierung.
§ 3.
An allen Einmündungen von Bundes, Landes, Bezirks oder Gemeindestraßen in Ortschaften sind von der Gemeinde auf ihre Kosten von der Straße aus lesbar Ortschaftstafeln anzubringen, die systematisch gereiht zumindest die Bezeichnung der Ortschaft sowie die Bezeichnung der Gemeinde, des Gerichtsbezirkes und des politischen Bezirkes, in der sie liegt, und die Worte "Bundesland Oberösterreich" enthalten. Die über die M Frage kommenden Liegenschaften Verfügungsberechtigten können durch Bescheid verpflichtet werden, das Anbringen der Tafeln zu dulden. Die Verpflichtung darf keine unverhältnismäßige Behinderung des widmungsgemäßen Gebrauches der Liegenschaft in sich schließen. Dem Verpflichteten steht es frei, den Ersatz eines durch die Vollziehung des Bescheides tatsächlich entstandenen Schadens im ordentlichen Rechtswege gegen die Gemeinde geltend zu machen, wenn es zu keiner Einigung kommt, § 4.
Die Bescheide gemäß den W 1 und 2 werden durch den Bürgermeister (in Städten mit eigenem Statut: durch den Magistrat) erlassen. Über Berufungen gegen diese Bescheide entscheidet der Gemeindeausschuß (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtrat), über die Berufung gegen Rechtsmittelbescheide eines Gemeindeausschusses entscheidet in letzter Instanz die Bezirkshauptmannschaft, während über Berufungen gegen Rechtsmittelbescheide eines Stadtrates die Landesregierung endgültig entscheidet.
§ 5.
Neben den Vorschriften dieses Gesetzes erforderliche einschlägige Regelungen trifft die Gemeinde im eigenen Wirkungskreis (§ 33 Oberösterreichische Gemeindeordnung 1948).
§ 6.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift des § 1 Abs, 2 sowie die Beschädigung einer Gebäudenumerierung (§ 1) oder einer Ortschaftstafel (H 2) werden durch den Bürgermeister (in Städten mit eigenem Statut: den Magistrat) mit Geld bis zu 300.- S oder mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft. Im Straferkenntnis ist auch über die aus der Übertretung abgeleiteten Schadensersatzansprüche zu entscheiden (§ 37 VStG. 1930). Über Rechtsmittel entscheidet die Bezirkshauptmannschaft (bezw. die Landesregierung) endgültig.
§ 7.
Bisherige Numerierungen bleiben insolange und insoweit aufrecht, als die Gemeinde nichts anderes anordnet (§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1).
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