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Verordnung der Oö. Landesregierung, womit einige Bestimmungen der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 25. Juli 1949, LGBl. Nr. 29, betreffend die Erlassung einer Kanzlei- und Geschäftsordnung für alle Oö. Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut, abgeändert werden | Omnilex