Kundmachung der Oö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des Spielplatzschutzgesetzes vom 22. Juli 1920, StGBl. Nr. 334
LGBL_OB_19520216_10Kundmachung der Oö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des Spielplatzschutzgesetzes vom 22. Juli 1920, StGBl. Nr. 334Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.02.1952
Fundstelle
LGBl. Nr. 10/1952 6. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
Auf Grund des § 1 des Verfassungsgesetzes vom 9. Juni 1950, LGBl. Nr. 43, über die Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften (Landeswiederverlautbarungsgesetz) wird in der Anlage das in Geltung stehende Gesetz vom 22. Juli 1920. StGBl. Nr. 334, betreffend die Bestandverträge über Grundstücke, die als Spiel, Sport- oder Turnplätze in gemeinnütziger Weise verwendet werden (Spielplatzschutzgesetz), neu verlautbart.
Artikel 2.
(1) Bei der Wiederverlautbarung wurden nachstehende Rechtsvorschriften berücksichtigt:
Bundesverfassungsgesetz in der Fassung von 1929;
Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920 in seiner gegenwärtigen Fassung;
(2) Es wird festgestellt, daß die Begriffsbezeichnung "Landesregierung" (§ 4 Abs. 3 und 8 6 Abs. 3) nicht mehr im Sinne des Art. VIII Abs. 3 des Gesetzes vom 18. März 1919, LGuVVl. Nr. 23, betreffend die Grundzüge der Landesvertretung, sondern im Sinne des Art. 101 des Bundesverfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 bezw. im Sinne des Art. 31 des Landesverfassungsgesetzes vom 17. Juni 1930, LGBl. Nr. 38, Zu verstehen ist.
(3) Die gegenstandslos gewordenen Bestimmungen des § 9 Abs, 2, 3 und 4 werden nicht wieder verlautbart.
Artikel 3.
Das gemäß Artikel 1 neu verlautbarte Gesetz ist unter dem Titel, der ihm nach der Anlage zukommt, Zu Zitieren.
Artikel 4.
Als Tag der Herausgabe der Wiederverlautbarung wird der Tag der Kundmachung im Landesgesetzblatt festgesetzt.
Anlage
Spielplatzschutzgesetz 1952.
§ 1.
Die nachstehenden Bestimmungen haben Anwendung zu finden auf Bestandverträge über Grundstücke, die als Spiel, Sport oder Turnplatze für den Betrieb von Körperpflege und Leibesübungen in gemeinnütziger Weise verwendet werden.
§ 2.
(1) Eine Erhöhung des Bestandzinses, den der Bestandnehmer bisher oder den der letzte Bestandnehmer zu zahlen hatte, darf nur insoweit vereinbart werden, als es durch eine seit der letzten Vereinbarung über die Höhe des Zinses eingetretene und vom Bestandgeber zu tragende Erhöhung der von dem Grundstücke Zu entrichtenden öffentlichen Abgaben oder des Zinsfußes oder der Nebengebühren der auf dem Grundstücke haftenden Hypotheken begründet ist, es sei denn, daß die Überwälzung von Abgaben auf den Bestandnehmer gesetzlich unzulässig ist.
(2) Bei Afterbestand kann der Afterbestandzins nur um den Betrag erhöht werden, der von einer nach Absatz 1 zulässigen Erhöhung des Hauptbestandzinses bei gleichmäßiger Verteilung auf die Afterbestandgrundstücke entfällt.
(3) Für Aufwendungen, die auf Verlangen des Bestandnehmers gemacht worden sind, kann eine angemessene Erhöhung des Bestandzinses vereinbart werden, es sei denn, daß sie notwendig waren, um das Bestandgrundstück in brauchbarem Zustand zu erhalten.
(4) Als Bestandzins ist das gesamte für die Benutzung des Grundstückes Zu entrichtende Entgelt, einschließlich aller unter welchem Titel immer zu entrichtenden Nebenleistungen, anzusehen.
d) Insoweit der vereinbarte Bestandzins das nach § 2 zulässige Maß übersteigt, ist die Vereinbarung ungültig.
(2) Was entgegen dieser Bestimmung geleistet wurde, kann samt den gesetzlichen Zinsen zurückgefordert werden. Auf einen solchen Rückforderungsanspruch kann im voraus nicht verzichtet werden) er verjährt in einem Jahre.
§ 4.
(1) Der Bestandgeber kann nur aus wichtigen Gründen den Bestandvertrag kündigen.
(2) Als ein wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen:
1.wenn der Bestandnehmer mit der Bezahlung
des Bestandzinses trotz Mahnung über vier
Wochen oder über eine ortsübliche oder ihm
bisher zugestandene längere Nachfrist im Verzuge ist,
2.wenn er sich weigert, einer als zulässig er
kannten Erhöhung des Bestandzinses (Z§ 2
und 6) zuzustimmen,
4.wenn das Bestandgrundstück auf eine Art verwendet werden soll, die im höheren Maße im allgemeinen Interesse gelegen ist als die gemeinnützige Verwendung für Körperpflege und Leibesübungen, oder
5.wenn der Bestandgeber aus der Fortsetzung
des Bestandvertrages einen offenbar unverhältnismäßigen Nachteil erleiden würde. Wer ein Bestandgrundstück erst nach dem Tage der
Kundmachung dieses Gesetzes durch ein
Rechtsgeschäft unter Hebenden erwirbt, kann
aus dem angeführten Grunde den Bestand
vertrag nicht kündigen.
(3) Werden gegen die Kündigung Einwendungen erhoben, so hat der Bestandgeber nachzuweisen, daß ein wichtiger Grund zur Kündigung gegeben ist. Stützt sich die Kündigung auf den in Z. 4 angegebenen Grund, so hat das Gericht eine gutächtliche Äußerung der Landesregierung darüber einzuholen, ob die vom Bestandgeber beabsichtigte anderweitige Verwendung des Grundstückes in höherem Maße im allgemeinen Interesse gelegen ist als dessen Verwendung für Körperpflege und Leibesübungen.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung, wenn ein Bestandvertrag zwar auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurde, vereinbarungsgemäß aber mangels rechtzeitiger Kündigung oder ähnlicher Parteierklärung als stillschweigend erneuert zu gelten hat. Ist im Vertrag bedungen, daß mangels rechtzeitiger Kündigung (Erklärung) die Erneuerung nicht auf unbestimmte, sondern auf bestimmte Zeit stattfindet, so kann jede Partei vor Ablauf des Termines für die Kündigung (Erklärung) der Gegenpartei bekanntgeben, daß sie die Erneuerung auf die bestimmte Zeit ablehnt? der Bestandvertrag gilt dann als auf unbestimmte Zeit erneuert.
§ 5.
Bestandverträge, die durch Ablauf der Zeit ohne Kündigung erlöschen, gelten als auf unbestimmte Zeit unter den bisherigen Bedingungen erneuert, es sei denn, daß spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bestandzeit entweder der Bestandnehmer erklärt, das Bestandverhältnis nicht fortzusetzen, oder der Bestandgeber die Auflösung des Bestandverhältnisses aus wichtigen Gründen begehrt. Auf dieses Begehren des Bestandgebers finden die Bestimmungen über die Kündigung von Bestandverhältnissen (§ 4) sinngemäß Anwendung.
§ 6
(1) über die Zulässigkeit einer Erhöhung des Bestandzinses entscheidet auf Antrag des Bestandgebers oder des Bestandnehmers das Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Bestandgrundstück liegt, im Verfahren außer Streitsachen nach Anhörung von Auskunftspersonen, die mit den einschlägigen Verhältnissen vertraut sind.
(2) Die Entscheidung kann durch keinerlei Rechtsmittel angefochten, aber jederzeit mit Wirkung für einen neuen Bestandzinstermin abgeändert werden. Anträge auf Änderung einer Entscheidung, die nicht auf neue Tatsachen gestützt sind, können ohne Verhandlung Zurückgewiesen werden.
(3) Über die Frage, ob die Bestandsache zu den Grundstücken Zu rechnen ist. die als Spiel, Sport- oder Turnplatz in gemeinnütziger Weise verwendet werden (8 1), ist im Zweifel ein Gutachten der Landesregierung einzuholen.
§ 7.
Wenn die Entscheidung eines Rechtsstreites ganz oder teilweise davon abhängt, ob eine Bestandzinserhöhung gemäß § 2 zulässig ist, so hat das Gericht, wenn ihm nicht schon die Entscheidung des Bezirksgerichtes (§ 6) über die zulässige Höhe des Bestandzinses vorliegt, das Verfahren Zu unterbrechen und diese Entscheidung einzuholen. Nach Einlangen der Entscheidung ist das Verfahren von Amts wegen wieder aufzunehmen.
Wer Zum Zwecke der Umgehung oder Vereitlung der Bestimmungen dieses Gesetzes unwahre oder unvollständige Angaben macht, sonst diese Bestimmungen Zu umgehen sucht, hiezu anstiftet oder hiebei mitwirkt, wird von der Bezirksverwaltungsbehörde und dort, wo eine Bundespolizeibehörde besteht, von dieser mit einer Geldstrafe bis Zu 4000.- 8 oder mit Arrest bis Zu 6 Monaten bestraft. Diese Strafen können auch nebeneinander verhängt werden (§ 8 Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920 in seiner gegenwärtigen Fassung) Art. 102 Abs. 6 VVG. 1929) § 1 Landes Verwaltungsstraferhöhungsgesetz 1948, LGVl. Nr. 42).
§ .9.
(1) Dieses Gesetz ist in seinem ursprünglichen Wortlaut am 30. Juli 1920 in Kraft getreten. ....
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.