Gesetz über die Förderung des Kartoffelbaues im Lande Oberösterreich (Kartoffelbauförderungs-Gesetz)
LGBL_OB_19520206_8Gesetz über die Förderung des Kartoffelbaues im Lande Oberösterreich (Kartoffelbauförderungs-Gesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
06.02.1952
Fundstelle
LGBl. Nr. 8/1952 5. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
vom 6. Dezember 1951 über die Förderung
des Kartoffelbaues im Lande Oberösterreich (Kartoffelbauförderungs-Gesetz).
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
§ 1.
Wer Kartoffel anbaut, ist verpflichtet, zur Erzielung hochwertiger Ernteergebnisse besonders geeignetes Saatgut in einem Hiezu erforderlichen Ausmaße Zu beschaffen und es beim Anbau von Kartoffeln mitzuverwenden. Ausnahmen bestimmt die Landesregierung durch Verordnung oder Bescheid, wenn überwiegende wirtschaftliche Gründe hiefür vorliegen.
§ 2.
(1) Welches Saatgut besonders geeignet ist, stellt die Landesregierung nach Anhören der Landwirtschaftskammer durch Verordnung fest. Bei dieser Feststellung sind, gleichgültig ob es sich um Speise Industrie oder Futterkartoffeln handelt, die Markterfordernisse einerseits und die Wirtschaftlichkeit anderseits m gleicher Weise Zu berücksichtigen.
(2) Das Ausmaß des Zu beschaffenden und mitzuverwendenden besonders geeigneten Saatgutes - ausgedrückt in einem Hundertsatz des nach der Kartoffelanbaufläche erforderlichen Gesamtbedarfes an Saatgut - stellt die Landesregierung durch Verordnung nach Anhören der Landwirtschaftskammer fest.
(3) Die Landwirtschaftskammer ist verpflichtet, bei der Durchführung des Gesetzes mitzuwirken.
(4) Die Gemeinden sind verpflichtet, bei der Ermittlung des Bedarfes an besonders geeignetem Saatgut Zur Mitverwendung beim Anbau mitzuwirken.
für sine Mitverwendung gemäß § 1 bestimmtes besonders geeignetes Saatgut in Verkehr setzt und wer Kartoffeln anbaut, ist verpflichtet, die zur Durchführung des Gesetzes erforderliche Überprüfung des Saatgutes Zu ermöglichen und Zu dulden, die Zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte - wenn es verlangt wird, schriftlich - wahrheitsgemäß Zu erteilen, sowie jene Zur Überwachung der Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen schriftlichen Aufzeichnungen zu führen, die die Landesregierung durch Verordnung näher bestimmt.
§ 4.
Die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen wird im Wege des Verwaltungszwanges (VVG. 1950) erzwungen, wenn das Bestehen der Verpflichtung und ihre Nichteinhaltung durch die Bezirksverwaltungsbehörde bescheidmäßig festgestellt wurde.
§ 5.
Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 1952 in Kraft.
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