Verordnung der Oö. Landesregierung über die Gewährleistung eines Mindesteinkommens der Sprengelhebammen
LGBL_OB_19520109_5Verordnung der Oö. Landesregierung über die Gewährleistung eines Mindesteinkommens der SprengelhebammenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
09.01.1952
Fundstelle
LGBl. Nr. 5/1952 2. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
der o.ö. Landesregierung vom 3. Dezember 1951 über die Gewährleistung eines Mindesteinkommens der Sprengelhebammen.
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. April 1931, LGBl. Nr. 25, über die Sicherung des Hebammenbeistandes im Lande Oberösterreich durch öffentlich bestellte Hebammen (Sprengelhebammengesetz) wird verordnet:
§ 1.
(1) Die Höhe des den Sprengelhebammen gewährleisteten jährlichen Mindesteinkommens beträgt 4300.- 8. Sprengelhebammen, deren Nein(Netto)einkommen aus diesem Berufe im vergangenen Kalenderjahr den Betrag von 4500.- 8 nicht erreicht hat, wird über Antrag vom Lande Oberösterreich der Fehlbetrag flüssig gemacht. Das Reineinkommen besteht aus dem Roh-(Brutto)einkommen abzüglich der Betrage gemäß § 3.
(2) Mit Rücksicht auf den Berufsbeginn oder die Berufsbeendigung kann sich die Gewährleistung anteilmäßig auch auf einen kürzeren Zeitraum als ein Kalenderjahr erstrecken.
§ 2.
(1) Die Gewährleistung entfällt bei verheirateten Sprengelhebammen, wenn das Familieneinkommen das Zweieinhalbfache des gewährleisteten Mindesteinkommens erreicht, bei unverheirateten Sprengelhebammen, wenn sie außer ihrem Einkommen aus der Hebammentätigkeit ein Reineinkommen haben, das das Eineinhalbfache des gewährleisteten Mindesteinkommens erreicht.
Für die Berechnung des Familieneinkommens gelten die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes sinngemäß.
(2) Für jedes unversorgte Kind unter 18 Jahren erhöht sich die Mindesteinkommensgrenze um den Betrag von 1350.- S.
§ 3.
(1) Bei der Inanspruchnahme der Gewährleistung ist vom Roheinkommen aus der Hebammentätigkeit im letzten Kalenderjahr auszugehen. Für Werbungskosten (Berufsauslagen und Spesen) ist ein Pauschalbetrag in der Höhe von 25 v. A des Roheinkommens abzusetzen. Außerdem sind vom Roheinkommen die Pflichtbeiträge für Kranken, Unfall und Angestelltenversicherung abzuziehen.
(2) Die Wegegebühren (Wegegelder) und die Einnahmen aus der Erstattung der Fahrtkosten sowie die Ausgaben für die Benützung und Unterhaltung von Verkehrsmitteln bleiben bei der Berechnung des Reineinkommens der Hebammen außer Betracht.
(3) War eine Sprengelhebamme imabgelaufenen Kalenderjahr wegen, Krankheitarbeitsunfähig, so ist das Krankengeld demReineinkommen zuzurechnen.
§ 4.
(1) Bei freipraktizierenden Hebammen, die im Sinne des § 6 des Sprengelhebammengesetzes zur Stellvertretung einer Sprengelhebamme herangezogen werden, ist als Roheinkommen aus der Hebammentätigkeit die Summe der auf die Zeit der Stellvertretung entfallenden Einkünfte aus der Stellvertretung und der freien Berufsausübung zu verstehen. Hievon werden die in Z 3 dieser Verordnung vorgesehenen Abzüge vorgenommen? die Sozialversicherungsbeiträge jedoch nur im Verhältnis der Zeit der Stellvertretung. Z 2 gilt sinngemäß.
(2) Bei Sprengelhebammen, die im Sinne des ß 6 des Sprengelhebammengesetzes zur Stellvertretung einer anderen Sprengelhebamme herangezogen werden, ist als Roheinkommen aus der Hebammentätigkeit die Summe der auf die Zeit der Stellvertretung entfallenden Einkünfte aus dem eigenen Sprengel und jener aus dem Sprengel der vertretenen Sprengelhebamme zu verstehen.
§ 5.
(1) Der Antrag auf Zuerkennung eines Zuschusses nach § 1 dieser Verordnung ist bei sonstigem Verlust des Anspruches bis längstens 31. Jänner jeden Jahres bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Sprengels einzubringen. Der Antrag hat eine Berechnung des Reineinkommens (im Sinne der einschlägigen Bestimmungen in den §ß 1 bis 4 dieser Verordnung) zu enthalten. Er ist gemäß dem in der Anlage beigefügten Formblatt abzufassen.
(2) Das Gemeindeamt und die Bezirksverwaltungsbehörde bestätigen nach Überprüfung gegebenenfalls die Nichtigkeit der Angaben, wobei letztere Behörde im besonderen bestätigt, daß die Sprengelhebamme im abgelaufenen Kalenderjahr nicht aus einem anderen als durch Krankheit verursachten Grunde länger als insgesamt 4 Wochen ihre Tätigkeit nicht ausübte. Die Bezirksverwaltungsbehörde legt sodann den Antrag dem Amte der O. ö. Landesregierung vor.
(3) Ist die Sprengelhebamme ihren Berufspflichten im vorangegangenen Kalenderjahr aus einem nicht durch Krankheit verursachten Grunde länger als insgesamt vier Wochen nicht nachgekommen, so kann der errechnete Zuschuß für jede über diesen Zeitraum hinausgehende begonnene Woche, in der die Berufstätigkeit nicht ausgeübt worden ist, um ein Fünfzigste gekürzt werden.
(4) Die 0. 0. Landesregierung bewilligt oder verweigert die Genehmigung eines Zuschusses zum Mindesteinkommen) gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 6.
Sprengelhebammen, die voraussichtlich das gewährleistete Mindesteinkommen im Kalenderjahr nicht erreichen, kann von der O. ö. Landesregierung auf Antrag im Falle der Bedürftigkeit ein Vorschuß auf den zu erhaltenden Zuschuß bewilligt werden.
§ 7.
Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 1951 in Kraft. Für das Jahr 1930 sind die Anträge nach § 5 dieser Verordnung binnen 4 Wochen nach ihrer Kundmachung einzubringen.
Anlage
..... (Anm.: Anlage nicht darstellbar)....
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