Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Satzungen des Oö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds
LGBL_OB_19511229_49Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Satzungen des Oö. Landes-Wohnungs- und SiedlungsfondsGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.12.1951
Fundstelle
LGBl. Nr. 49/1951 31. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
der o. ö. Landesregierung vom 26. November 1951 betreffend die Satzungen des O. o. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds.
Gemäß § 5 Abs. 2 des Landes-Wohnungs- und Siedlungsfondsgesetzes vom 20. Juli 1950, LGBl. Nr. 57, wird verordnet:
Die in der Anlage beigefügte Satzung des O. ö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet, tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Stück des Landesgesetzblattes, das den Verordnungswortlaut enthält, herausgegeben und versendet wird.
Anlage
Satzungen des O. ö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds.
Artikel 1. Verwaltung des Fonds.
(1) Oberstes Organ des O. ö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds ist die Landesregierung. Sie bedient sich bei der Besorgung der Verwaltungsgeschäfte des Fonds des Amtes der o. tz. Landesregierung) die Geschäftseinteilung und die Geschäftsordnung des Amtes der o. ö. Landesregierung sind hiebei anzuwenden.
(2) Jedes Ansuchen um Fondshilfe ist binnen längstens sechs Monaten, nachdem es gestellt wurde, der Landesregierung zur Beschlußfassung über die Gewährung oder Nichtgewährung einer Fondshilfe bezw. über eine allfällige Zurückstellung vorzulegen.
(3) Die Fondsmittel sind bei der O. ö. Landes-Hypothekenanstalt fruchtbringend anzulegen, welcher die Ausfertigung der Schuldurkunde und die Durchführung der grundbücherlichen Einverleibung übertragen werden können.
Artikel 2. Ansuchen um Fondshilfe.
(1) Für die beim Amte der O. ö. Landesregierung einzubringenden Ansuchen sind Formblätter Zu benützen, die vom Amte der O. ö. Landesregierung aufgelegt werden. Die Formblätter sind so abzufassen, daß aus den Ansuchen insbesondere die Familien, Wohn und Einkommensverhältnisse der Gesuchsteller, die Begründung für die Bauabsicht, die Höhe der Baukosten und ihre Finanzierung einschließlich der Höhe der erwarteten Fondshilfe ersichtlich sind.
(2) Jedem Gesuch ist im Original oder in einer amtlich beglaubigten Abschrift beizuschließen
a) der Grundbesitzbogen,
b)ein Grundbuchsauszug,
c)der Bauplan samt Lageskizze,
d) die Baubeschreibung,
e) der Kostenvoranschlag.
Artikel 3.
Voraussetzung für die Gewährung von Fondshilfen.
(1) Fondshilfe nach den Z§ 3 und 4 des O. ö. Landes-Wohnungs und Siedlungsfondsgesetzes kann nur gewährt werden
a)zur Förderung des Baues von für Dauerzwecke bestimmten Kleinwohnungen und von Siedlungshäusern mit einer bewohnbaren Fläche von mindestens 4N Quadratmeter, höchstens 60 Quadratmeter,
b)Zur Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Um, Auf, Ein oder Zubauten und zur Fertigstellung von im Bau befindlichen Wohnhäusern,
c)zur Verbesserung der sanitären Wohnverhältnisse.
(2) Eine Fondshilfe kann insbesondere nicht gewährt werden
a)für die Beseitigung von Kriegs und Brandschaden,
b)für Haus und Wohnungsreparaturen, außer in den Fällen des Abs. 1 lit. c,
c)zum Bau von Wohnbaracken und Notunterkünften,
d) zum Ankauf von Baugrundstücken und Gebäuden,
e) für Wohnhäuser mit Saisonwohnungen,
f) für das landwirtschaftliche Wohnungs- undSiedlungswesen,
g) für die Konvertierung bezw. Übernahme von aufgenommenen Darlehen,
h) wenn für die angesuchte Baumaßnahme bereits aus Mitteln des Landes eine Unterstützung gewährt wurde,
i) im allgemeinen an alleinstehende Personen.
(3) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, kann Fondshilfe nur dann gewährt werden, wenn Mittel zur Verfügung stehen, deren Widmungsbestimmung dies ausdrücklich zuläßt.
(4) Fondshilfe darf nur gewährt werden, wenn die zu fördernden Wohnungsbaumaßnahmen in bautechnischer und gesundheitlicher Hinsicht den sozialen Anforderungen entsprechen.
(5) Fondshilfe darf nur gewährt werden, wenn sich der Empfänger schriftlich verpflichtet, daß
(1) Die Höhe der Fondshilfe richtet sich in erster Linie nach den zur Verfügung stehenden Fondsmitteln und nach der Anzahl der berücksichtigungswürdigen Ansuchen, doch soll die Fondshilfe nicht höher als 20A der vom Amte der 0. ö. Landesregierung überprüften Wohnbaukosten sein.
(2) Die Höhe von Zuschüssen zu den Annuitäten für aufgenommene Darlehen (Art. 6) und die Zeitdauer, für welche solche gewahrt werden, richtet sich nach der vom Amte der 0. ö. Landesregierung überprüften Finanzierung, der Mietzinsberechnung und der finanziellen Lage des Bauträgers.
(3) Bei der Gewährung der Fondshilfe ist der Grad der in den einzelnen Landesteilen herrschenden Wohnungsnot zu berücksichtigen.
(4) Besonders berücksichtigungswürdige Fälle (völlige Wohnungslosigkeit, starke Wohnungsüberfüllung, Gefahr schwerer gesundheitlicher Schädigung infolge schlechter baulicher oder sanitärer Verhältnisse innerhalb der Wohnung) sind bevorzugt zu behandeln.
Artikel 5.
Darlehen.
(1) Die Fondshilfe ist in erster Linie in Form niedrig verzinslicher Darlehen zu gewähren. Die Fondsdarlehen sind nach erfolgter Ausstellung einer Schuldurkunde durch Einverleibung des Pfandrechtes im Grundbuch sicherzustellen. Ausnahmen hievon dürfen nur in besonders begründeten Fällen erfolgen. Fm Falle, daß die Sicherstellung im zweiten Rang erfolgt, darf das vom Fonds gewahrte Darlehen zusammen mit der im ersten Rang eingeräumten Hypothek 75 A der Baukosten einschließlich der Kosten (Verkehrswert) des Baugrundes nicht übersteigen.
(2) Der Zinsfuß betragt für Gemeinden und für gemeinnützige Wohnungsvereinigungen 1A, in den übrigen Fällen 2A.
(3) Die Darlehen sind in gleichen, halbjährig im nachhinein fälligen Pauschalraten, welche aus den Zinsen und der Tilgungsrate bestehen, längstens innerhalb 30 Jahren zu tilgen. Die Verpflichtung zur Zahlung der Pauschalsten beginnt jeweils mit dem ersten Monatstage des auf die Fertigstellung der Wohnungen folgenden Kalenderhalbjahres.
(4) Zinsen und Tilgungsraten können über begründetes Ansuchen zeitweilig gestundet weiden.
(5) Die Rückzahlung des ganzen oder eines Teiles des Darlehens ist jederzeit möglich.
(6) Der Darlehensnehmer hat für den Fall des Verkaufes der Liegenschaft dem Fonds das Vorkaufsrecht einzuräumen. Das Vorkaufsrecht ist im Grundbuche bei der Liegenschaft des Darlehenswerbers einzuverleiben.
(7) Die mit der Aufnahme des Darlehens und der grundbücherlichen Sicherstellung verbundenen Kosten hat der Darlehensnehmer zu tragen.
Artikel 6.
Zuschüsse zu den Annuitäten für aufgenommene Darlehen. Befristete Zuschüsse Zu den Annuitäten für aufgenommene Darlehen werden in der Regel nur dann bewilligt/ wenn ansonsten Mieten angerechnet werden müßten, die wirtschaftlich für den Eigentümer oder den Mieter untragbar sind.
Artikel 7.
Einmalige Bauzuschüsse.
Ein einmaliger Bauzuschuß kann nur ausnahmsweise gewährt werden, wenn es die Besonderheit des Falles erfordert.
Artikel 8.
Übernahme von Bürgschaften.
Die Gewährung von Fondshilfe in Form der Übernahme von Bürgschaften kann nur in Fällen gewährt weiden, in denen die Gewährung der Fondshilfe in anderer Form untunlich ist.
Artikel 9.
Förderung von Einrichtungen, die der Erleichterung oder der Verbilligung des Wohnungsbaues dienen. An in Oberösterreich ansässige gemeinnützige Wohnungsvereinigungen, welche ihre Tätigkeit ausschließlich auf Oberösterreich beschränken, können zur Förderung von Einrichtungen, die der Erleichterung oder der Verbilligung des Wohnungsbaues dienen (etwa Anschaffung von gemeinschaftlich zu verwendenden Baumaschinen oder zu Versuchen mit neuen Baustoffen) Fondshilfen gewahrt werden.
Artikel 10.
Flüssigmachung der Fondshilfe.
(1) Die Auszahlung der Darlehen und einmaligen Bauzuschüsse darf nur entsprechend dem Baufortschritt, wobei die vorhandenen Baumaterialien angerechnet weiden, im Falle der Darlehensgewährung erst nach Durchführung der grundbücherlichen Sicherstellung erfolgen.
(2) Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt nach Vorlage einer Bescheinigung über die tatsächliche Darlehensaufnahme und die Zinsenfälligkeiten.
(3) Im Falle eine übernommene Bürgschaft in Anspruch genommen wird, werden die von dem Gläubiger schriftlich nachgewiesenen Fälligkeiten zu Lasten des Fonds angewiesen. Gleichzeitig wird aber die Bürgschaft aufgekündigt.
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