Verordnung der Oö. Landesregierung, womit eine Geschäftsordnung der Fremdenverkehrsverbände in Oberösterreich erlassen wird
LGBL_OB_19511110_40Verordnung der Oö. Landesregierung, womit eine Geschäftsordnung der Fremdenverkehrsverbände in Oberösterreich erlassen wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.11.1951
Fundstelle
LGBl. Nr. 40/1951 27. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
der o. ö. Landesregierung vom 15. Oktober 1951, womit eine Geschäftsordnung der Fremdenverkehrsverbände in Oberösterreich erlassen wird.
Auf Grund des § 9 Abs, 1 des Fremdenverkehrsgesetzes vom 1. Juli 1950 in der Fassung des Beschlusses des o. ö. Landtages vom 23. November1950, LGBl. Nr. 15/1951, wird verordnet:
Die in der Anlage beigefügte Geschäftsordnung für die Fremdenverkehrsverbände, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet, tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Stück des Landesgesetzblattes, das den Verordnungswortlaut enthält, herausgegeben und versendet wird.
Anlage.
Geschäftsordnung der Fremdenverkehrsverbände in Oberösterreich.
§ 1.
Örtlicher Wirtungsbereich.
Der örtliche Wirkungsbereich des Fremdenverkehrsverbandes umfaßt das Fremdenverkehrsgebiet, für das er errichtet ist.
§ 2. Sachlicher Wirkungsbereich.
(1) Den Fremdenverkehrsverbänden obliegt für ihren örtlichen Bereich die Durchführung und Anregung von Maßnahmen, die geeignet sind, dem Fremdenverkehr zu dienen oder den Fremdenverkehr zu steigern, soweit hiefür nicht auf Grund von Gesetzen andere Stellen zuständig sind (§ 3 Abs. 3 des Fremdenverkehrsgesetzes).
(2) Zum Aufgabenbereich der Fremdenverkehrsverbünde gehören insbesondere
§ 3.
Organe des Fremdenverkehrsverbandes.
Die Organe des Fremdenverkehrsverbandes sind die Vollversammlung, der Vorstand, der Obmann und die Rechnungsprüfer (§ 4 Abs. 1 des Fremdenverkehrsgesetzes).
§ 4.
Die Vollversammlung.
(1) Die Vollversammlung führt die Bezeichnung Fremdenverkehrskommission. Sie besteht aus 14 Mitgliedern, von denen 5 über Vorschlag der Fremdenverkehrsgemeinden, 3 über Vorschlag der Kammer der gewerblichen Wirtschaft, 2 über Vorschlag der Kammer für Arbeiter und Angestellte und 2 über Vorschlag der Landwirtschaftskammer durch Beschluß der Landesregierung auf die Dauer von 3 Jahren ernannt werden (aus § 4 Abs. 2 des Fremdenverkehrsgesetzes). Gehören mehrere Fremdenverkehrsgemeinden zu einem Fremdenverkehrsgebiet und kann eine Einigung unter den Fremdenverkehrsgemeinden hinsichtlich der ihnen zukommenden Vertreter nicht herbeigeführt werden, verteilt die Landesregierung das Vorschlagsrecht auf die beteiligten Gemeinden,
(2) Die Mitglieder der Fremdenverkehrskommission können durch Beschluß der Landesregierung ihres Amtes enthoben werden, wenn sie ihre Pflichten gröblich vernachlässigen. Sie können außerdem durch Beschluß der Landesregierung ihres Amtes enthoben werden, wenn die Stelle, über deren Vorschlag das Mitglied ernannt wurde, dies beantragt. Die Mitglieder der Fremdenverkehrskommission müssen von der Landesregierung durch Beschluß ihres Amtes enthoben werden, wenn sie ihre Stelle zurücklegen. Die Vorschläge zur Neuernennung (Abs. 1) müssen der Landesregierung von den vorschlagsberechtigten Stellen binnen 4 Wochen nach Zugang der Aufforderung erstattet werden.
(3) Ordentliche Vollversammlungen haben mindestens zweimal im Jahre stattzufinden. Außerdem sind sie einzuberufen, wenn dies zur Beschlußfassung über die der Fremdenverkehrskommission vorbehaltenen Angelegenheiten erforderlich ist oder wenn dies der Obmann oder der Vorstand selbst für erforderlich hält. Sie müssen spätestens eine Woche vor ihrem Termin schriftlich einberufen werden. Hiebei ist die Tagesordnung bekanntzugeben, soweit sie Zum Zeitpunkte der Einberufung festliegt. Zur Beschlußfassung in der Vollversammlung ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder der Fremdenverkehrskommission und Zur Gültigkeit eines Beschlusses die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Vorschlag als abgelehnt. Zu einem Beschluß über die gemäß Abs. 6 der Vollversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten ist die Zustimmung von mindestens Zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Obmann.
(4) Außerordentliche Vollversammlungen sind einzuberufen, wenn dies schriftlich von mindestens 4 Mitgliedern der Fremdenverkehrskommission, von der Aufsichtsbehörde oder von einem Rechnungsprüfer verlangt wird. Über Verlangen eines Rechnungsprüfers ist sie binnen einer Woche, in allen übrigen Fällen binnen 2 Wochen einzuberufen. Im ersteren Falle sind die Rechnungsprüfer zur Erstattung ihres Berichtes beizuziehen. Soweit ein Geschäftsführer bestellt ist, hat er sowohl bei ordentlichen als auch bei außerordentlichen Vollversammlungen anwesend zu sein.
(5) Das Stimmrecht in der Vollversammlung ist von allen Mitgliedern persönlich auszuüben. Die Abstimmung erfolgt durch Erhebung der Hand. Bei Wahlen und wenn es vor der Beschlußfassung über eine andere Angelegenheit mindestens 3 anwesende Stimmberechtigte verlangen erfolgt die Abstimmung geheim mittels Stimmzettel. Jedes Mitglied der Fremdenverkehrskommission ist berechtigt, Anträge Zu stellen oder Anfragen an den Obmann zu richten. Die Antrage müssen spätestens drei Tage vor dem Termin der Vollversammlung dem Obmann schriftlich übermittelt, die Anfragen spätestens in der nächstfolgenden Vollversammlung vom Vorsitzenden beantwortet werden.
(6) Der Beschlußfassung durch die Fremdenverkehrskommission sind insbesondere vorbehalten
(7) Die Fremdenverkehrskommission kann Einzelpersonen oder Vertreter von Körperschaften, die für die Pflege und Förderung des Fremdenverkehrs besonders maßgebend sind, mit beratender Stimme den Vollversammlungen (Fremdenverkehrskommissionen) beiziehen sowie diese Beiziehung jederzeit widerrufen. Die Heranziehung von Sachverständigen Zur Beratung bestimmter Angelegenheiten bleibt unbenommen.
(8) Die Mitglieder der Fremdenverkehrskommission üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Soweit ihnen durch die Ausübung ihrer Tätigkeit Barauslagen erwachsen, erhalten sie einen angemessenen Ersatz dieser Auslagen.
(9) Über den Verlauf der Vollversammlung und über die gefaßten Beschlüsse ist durch einen von der Vollversammlung bestimmten Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu fertigen.
§ 5.
Der Vorstand.
(1) Der Vorstand besteht aus dem Obmann, einem Obmannstellvertreter und drei weiteren Mitgliedern und wird von der Fremdenverkehrskommission aus ihrer Mitte und wenigstens eines der Vorstandsmitglieder aus dem kreise der fünf über Vorschlag der Kammer der gewerblichen Wirtschaft ernannten Fremdenverkehrskommissionsmitglieder gewählt (aus § 4 Abs. 3 des Fremdenverkehrsgesetzes.
(2) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Über schriftliches Verlangen eines Rechnungsprüfers oder wenigstens Zweier Vorstandsmitglieder ist eine Vorstandssitzung binnen einer Woche einzuberufen. Im ersteren Fall sind die Rechnungsprüfer zur Erstattung ihres Berichtes beizuziehen.
(3) Die Beschlußfassung erfolgt mit Ausnahme jener Angelegenheiten, für die nach § 9 Abs. 3 Z. 3 des Fremdenverkehrsgesetzes die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und eine Mehrheit von Zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist, mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern erforderlich.
(4) Die Vorstandssitzungen müssen wenigstens eine Woche vor ihren Terminen schriftlich einberufen werden. Hierbei ist die Tagesordnung betanntzugeben, soweit sie zum Zeitpunkte der Einberufung festliegt. Soferne ein Geschäftsführer bestellt ist, kann er den Vorstandssitzungen beigezogen werden.
(5) Dem Vorstand sind insbesondere vorbehalten
§ 6.
Der Obmann.
(1) Der Obmann vertritt den Fremdenverkehrsverband nach außen (aus § 4 Abs. 4 des Fremdenverkehrsgesetzes).
(2) Dem obliegt es insbesondere,
(3) Im Falle seiner vorübergehenden Verhinderung gehen die Obliegenheiten des Obmannes auf den Stellvertreter über.
§ 7.
Finanzreferent.
(1) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Finanzreferenten und einen Stellvertreter.
(2) Dem Finanzreferenten obliegt die Durchführung der Haushalts und Vermögensverwaltung des Fremdenverkehrsverbandes.
(3) Das Anweisungsrecht ist dem Finanzreferenten, im Falle seiner Verhinderung dem Stellvertreter vorbehalten. Soferne ein Geschäftsführer bestellt ist, sind alle Belege gemeinsam mit diesem zu zeichnen.
§ 8.
Die Rechnungsprüfer.
(1) Die Fremdenverkehrskommission wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstände nicht angehören dürfen (aus § 4 Abs. 3 des Fremdenverkehrsgesetzes).
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt es, die laufende Gebarung und die Jahresrechnung des Fremdenverkehrsverbandes einschließlich seiner wirtschaftlichen Unternehmungen, seiner Zweigstellen und Vertretungen, auf ihre Wirtschaftlichkeit und ihre rechnerische Nichtigkeit zu prüfen.
(3) Die Rechnungsprüfer haben insbesondere mindestens dreimal jährlich unvermutete Kassenstontrierungen vorzunehmen, die sich auf die Feststellung der Bargeldbestände und auf das Vorhandensein aller abgesondert zu verwahrenden Sachwerte Zu erstrecken haben.
(4) Die Rechnungsprüfer haben ihre Wahrnehmungen und Vorschläge laufend dem Obmanne bekanntzugeben und außerdem in der Vollversammlung darüber zu berichten.
§ 9.
Funktionsdauer des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
(1) Die Funktionsdauer des Vorstandes und der Rechnungsprüfer endet mit dem Ablauf des Zeitraumes, für den die Mitglieder der Fremdenverkehrskommission bestellt sind. Sie führen ihre Geschäfte bis zur Neuwahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer weiter (§ 4 Abs. 6 des Fremdenverkehrsgesetzes).
(2) Vor Ablauf der Funktionsdauer können Vorstandsmitglieder und Rechnungsprüfer durch Beschluß der Landesregierung ihres Amtes enthoben werden, wenn sie ihre Pflicht gröblich vernachlässigen. Sie können außerdem durch Beschluß der Landesregierung ihres Amtes enthoben werden, wenn sie ihre Stelle selbst zurücklegen oder wenn die Fremdenverkehrskommission ihr Ausscheiden beschließt. Die Ersatzwahl ist binnen vier Wochen vorzunehmen. Erfolgt diese Wahl nicht fristgerecht, so kann die Landesregierung bis zu der nach Ablauf der Funktionsdauer erfolgenden Neuwahl Vorstandsmitglieder oder Rechnungsprüfer ernennen.
§ 10.
Haushaltsführung und Vermögensgebarung der Fremdenverkehrverbände.
(1) Die für die Haushaltsführung und Vermögensgebarung der Gemeinden (Städte mit eigenem Statut) geltenden Vorschriften sind für die Führung des Haushaltes der Fremdenverkehrsverbande sinngemäß anzuwenden, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Hiebei entspricht dem Gemeindeausschuß (in Städten mit eigenem Statut dem Gemeinderat) die Fremdenverkehrskommission, dem Gemeindevorstand (in Städten mit eigenem Statut dem Stadtrat) der Vorstand und dem Bürgermeister der Obmann.
(2) Die zur Erfüllung der Aufgaben des Fremdenverkehrsverbandes erforderlichen Haushaltsmittel werden insbesondere aufgebracht
(3) Im Haushalt der Fremdenverkehrsverbände dürfen nur Ausgaben vorgesehen werden, zu deren Leistung niemand anderer verpflichtet ist und die im Interesse des Fremdenverkehrs liegen. Da die Fremdenverkehrsverbände gemäß § 6 Abs. 2 des Fremdenverkehrsgesetzes verpflichtet sind, an Fremdenverkehrsabgabe eingehende Erträgnisse ausschließlich zur Durchführung von Maßnahmen zu verwenden, die vorwiegend den Fremden Zugute kommen, find die Einnahmen aus den Fremdenverkehrsabgabeanteilen und die damit Zu bestreitenden Ausgaben im Nahmen des Haushaltsplanes gesondert darzustellen,
(4) Der Fremdenverkehrsverband hat ein eigenes Bank oder Postscheckkonto zu unterhalten.
§ 11.
Interessentenbeiträge.
(1) Der Gesamtbetrag an Interessentenbeiträgen, der in einem Haushaltsjahr von den Fremdenverkehrsinteressenten aufzubringen ist, wird von der Fremdenverkehrskommission bestimmt und darf den Betrag nicht überschreiten, der erforderlich ist, um mit den Einnahmen aus der Fremdenverkehrsabgabe und den sonstigen veranschlagten Einnahmen des Fremdenverkehrsverbandes die im Haushaltsplan vorgesehenen Ausgaben zu bedecken (§ 7 Abs. 2 des Fremdenverkehrsgesetzes).
(2) Die Bestimmung des Gesamtbetrages an Interessentenbeiträgen erfolgt im Zuge der Festsetzung des Jahreshaushaltsplanes. Den veranschlagten Ausgaben sind zunächst die Einnahmen gemäß § IN Abs, 2 lit. a) c) und d) gegenüberzustellen. Der sodann noch nicht bedeckte Haushaltsbetrag bildet, soweit nicht die Aufnahme von Darlehen geboten erscheint, den Betrag, dessen Bedeckung durch Interessentenbeitrage erforderlich ist.
§ 12.
Vorschreibung der Interessentenbeiträge.
(1) Die einzelnen Interessentenbeiträge sind vom Vorstand des Fremdenverkehrsverbandes spätestens bis Ablauf Februar jeden Jahres festzusetzen. Die Interessentenbeiträge können nach Festsetzung mittels formloser Zahlungsaufforderung unmittelbar den Interessenten bekanntgegeben werden. Mittels der formlosen Zahlungsaufforderung ist gleichzeitig bekanntzugeben, daß bei Nichteinzahlung des vorgeschriebenen Betrages innerhalb von vier Wochen von der zuständigen Fremdenverkehrsgemeinde der Betrag vorgeschrieben und eingehoben werden wird.
(2) Soferne im Einzelfalle die Qualifikation als Fremdenverkehrsinteressent erst nach Beginn des Haushaltsjahres begründet wird, erfolgt die Festsetzung des Interessentenbeitrages unter Bedachtnahme auf den für den Rest des Haushaltsjahres noch zu erwartenden wirtschaftlichen Vorteil.
§ 13.
Fremdenverkehrsämter.
(1) Falls im Sinne des § 8 Abs. 1 des Fremdenverkehrsgesetzes eine Geschäftsstelle des Fremdenverkehrsverbandes errichtet wird, führt diese die Bezeichnung "Fremdenverkehrsamt" in Verbindung mit der Anführung des Fremdenverkehrsverbandes (z. V. Fremdenverkehrsverband Linz - Fremdenverkehrsamt).
(2) Das Fremdenverkehrsamt steht unter der Leitung des Obmannes. Er hat die Abwicklung der Geschäfte des Fremdenverkehrsverbandes durchzuführen. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes haben ihn bei der Abwicklung der Geschäfte und der Wahrnehmung der Aufgaben des Fremdenverkehrsverbandes zu unterstützen. Unter seiner Leitung kann auch ein Geschäftsführer dem Fremdenverkehrsamte vorstehen. Der Obmann kann ihm - soweit es sich nicht um Urkunden über Verbindlichkeiten des Fremdenverkehrsverbandes handelt - das Zeichnungsrecht uneingeschränkt oder auch eingeschränkt übertragen.
§ 14.
Gemeinschaftliche Geschäftsführung.
(1) Mehrere Fremdenverkehrsverbände können unter Zusammenschluß zu einer gemeinschaftlichen Geschäftsführung ein gemeinsames Fremdenverkehrsamt einrichten s§ 8 Abs. 2 des Fremdenverkehrsgesetzes),
(2) Die Bestimmungen über die Errichtung, Führung, Finanzierung und Auflassung der gemeinschaftlichen Geschäftsführung werden durch Übereinkommen der beteiligten Fremdenverkehrsverbände getroffen.
§ 15.
Aufsicht.
(1) Um der Aufsichtsbehörde die Wahrnehmung der Obliegenheiten gemäß 8 1^ des Fremdenverkehrsgesetzes Zu ermöglichen, ist der Vorstand insbesondere verpflichtet,
(2) Um dem Landesfremdenverkehrsverband die Wahrnehmung der Obliegenheiten gemäß § 13 Abs. 3 des Fremdenverkehrsgesetzes zu ermöglichen, sind die Organe der Fremdenverkehrsverbände bezw. der Verbändegemeinschaften verpflichtet,
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