Gesetz über die Einhebung einer Jagdkartenabgabe (Jagdkartenabgabe-Gesetz)
LGBL_OB_19511105_38Gesetz über die Einhebung einer Jagdkartenabgabe (Jagdkartenabgabe-Gesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
05.11.1951
Fundstelle
LGBl. Nr. 38/1951 25. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
vom 23. November 1950 über die Einhebung einer Jagdkartenabgabe (Jagdkartenabgabe-Gesetz).
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
§ 1.
Bei der Aushändigung von Jagdkarten (Oberösterreichisches Jagdgesetz vom 14. Oktober 1947, LGBl. Nr. 10/1948, Abschnitt II B) wird eine Landesabgabe (Jagdkartenabgabe) eingehoben.
§ 2.
(1) Abgabepflichtig sind
(2) Nicht abgabenpfiichtig im Sinne des Abs. 1 lit. a sind Studierende an der forstwirtschaftlichen Abteilung der Hochschule für Bodenkultur, Schüler der Bundesförsterschulen, Forstzöglinge und Berufsjägerlehrlinge.
§ 3.
(1) Die Abgabe ist bei der Aushändigung der Jagdkarte fällig.
(2) Die Jagdkarten werden nur gegen Entrichtung der Abgabe ausgehändigt.
§ 4.
(1) Die Jagdkartenabgabe beträgt
(2) Die Höhe der Abgabe beträgt das Doppelte der im Abs. 1 festgelegten Sätze, wenn der Abgabepflichtige Angehöriger eines fremden Staates ist und außerhalb des Bundesgebietes seinen ordentlichen Wohnsitz hat, es sei denn, daß Österreicher im Heimatstaate des Ausländers diesbezüglich den Inländern gleichgestellt sind und der Abgabenpflichtige dies nachweist.
(3) Die Höhe der Abgabe beträgt die Hälfte des im Abs. 1 unter lit. 3 festgelegten Betrages, wenn der Abgabenpflichtige
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.