Gesetz über den Schutz der Kulturpflanzen (Oö. Kulturpflanzenschutzgesetz)
LGBL_OB_19511105_37Gesetz über den Schutz der Kulturpflanzen (Oö. Kulturpflanzenschutzgesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
05.11.1951
Fundstelle
LGBl. Nr. 37/1951 25. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
vom 8. November 1950 über den Schutz der Kulturpflanzen (O. ö. Kulturpflanzenschutzgesetz).
Der o. ö. Landtag hat in Ausführung des I. Teiles des Pflanzenschutzgesetzes vom 2. Juni 1948, BGBl. Nr. 124, beschlossen:
Pflanzenschutz, Pflanzenschutzmaßnahmen; Begriffsbestimmung. § l.
(1) Dieses Gesetz hat den Schutz der landwirtschaftlichen und gärtnerischen Kulturen sowie ihrer Erzeugnisse gegen Pflanzenkrankheiten und tierische oder pflanzliche Schädlinge, einschließlich Untrauter, zum Gegenstand. Ausgenommen hievon ist der Schutz vor Schädigungen durch alle jagdbaren Tiere. Maßnahmen aus dem Titel des Pflanzenschutzes gegen nicht jagdbare Tiere dürfen nur insoferne ausgeführt weiden, als sie nach den zum Schütze dieser Tiere bestehenden Bestimmungen zulässig sind.
(2) Der Schutz forstlicher Kulturen wird, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, in den Forstgesetzen geregelt.
(3) Pflanzenschutzmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind die Anwendung von Mitteln oder Verfahren oder sonstige Handlungen und Unterlassungen zur Bekämpfung von Pflanzentrankheilen und Pflanzenschädlingen oder zur Vorbeugung gegen den Befall damit.
§ 2.
(1) Soweit die Verpflichtung zur Ausführung oder Duldung von Pflanzenschutzmaßnahmen nicht bereits unmittelbar durch dieses Gesetz auferlegt ist (§§ 9 ff), wird sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durch Anordnungen (Verordnungen, Bescheide) der zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden (§ 3) auferlegt (§§ 16 ff).
(2) Die durch behördliche Anordnung auferlegte Verpflichtung kann auch zum Inhalt haben, daß Pflanzenschutzmaßnahmen durch mehrere Verpflichtete gemeinsam ausgeführt werden (§ 16 Abs. 3 und § 19).
Zur Durchführung des Gesetzes berufene Behörden und sonstige öffentliche Einrichtungen; allgemeine Aufgaben. A. Behörden.
§ 3.
Zur behördlichen Durchführung dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Bestimmungen desselben die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Gemeindebehörden zuständig.
§ 4.
Die Gemeinden haben die Durchführung der von der Landesregierung oder von der Bezirksverwaltungsbehörde angeordneten Pflanzenschutzmaßnahmen zu unterstützen und darüber Zu wachen, daß die in dm ß§ 9, 10 und 11 angeführten Personen ihren Pflichten rechtzeitig und vollständig nachkommen (§ 21).
§ 5.
Die Gemeinden haben das Auftreten von Krankheiten und Schädlingen, deren Bekämpfung erforderlich erscheint, ungesäumt der Bezirksbauernkammer anzuzeigen, die erforderlichenfalls eine Abschrift dieser Anzeige an die Landwirtschaftskammer und an die Bezirksverwaltungsbehörde weitergibt.
§ 6.
Kommt eine Gemeinde den ihr nach diesem Gesetze obliegenden Verpflichtungen nicht nach, so veranlaßt die Aufsichtsbehörde die Ersatzvornahme auf Kosten und Gefahr der Gemeinde.
B. Landwirtschaftskammer.
§ 7.
(1) Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich ist Pflanzenschutzstelle im Sinne des § 6 des Pflanzenschutzgesetzes. Sie ist Zur sachverständigen Beratung aller zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Behörden (8 3) in allen Angelegenheiten des Pflanzenschutzes berufen. Diese Behörden haben bei Erhebungen, Untersuchungen und bei der Anordnung der gemeinsamen Ausführung bestimmter Pflanzenschutzmaßnahmen (8 2 Abs. 2) die Mitwirkung der Landwirtschaftskammer in Anspruch zu nehmen.
(2) Soweit im einzelnen nichts anderes bestimmt ist/ hören die Gemeindebehörden bei der Durchführung dieses Gesetzes die Bezirksbauernkammern, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung die Landwirtschaftskammer) dies gilt sinngemäß auch bezüglich der 3nanspruchnahme zur Mitwirkung (Abs. 1 letzter Satz). Die Landwirtschaftskammer stellt erforderlichenfalls das Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Pflanzenschutz in Wien her.
C. Sonstige Organe.
§ 8.
Die Fachorgane landwirtschaftlicher Forschungs- und Versuchsanstalten und landwirtschaftlicher Schulen, die Organe der öffentlichen Sicherheit, der Marktpolizei und die beeideten Feldschutzorgane haben die Behörden bei der Handhabung dieses Gesetzes Zu unterstützen) insbesondere sind sie verpflichtet, ebenso wie die in den §§ 9, 10 und 11 genannten Personen Anzeigen im Sinne des 8 13 zu erstatten. Die Bezirksverwaltungsbehörden bedienen sich ihrer Zum Zwecke einer allgemeinen Überwachung der Kulturen vom Standpunkte des Pflanzenschutzes und Zur Berichterstattung über das Auftreten von Krankheiten und Schädlingen sowie über die dadurch verursachten Schäden.
Unmittelbare Verpflichtungen zur Ausführung oder Duldung von Pflanzenschutzmaßnahmen (§ 2 Abs. 1). A. Allgemeine Verpflichtungen.
§ 9.
(1) Alle Eigentümer von Grundstücken, Baulichkeiten und Eigentümer von Beförderungsmitteln haben neben den durch dieses Gesetz sonst noch auferlegten Verpflichtungen
e)die Ausführung behördlich angeordneter
Pflanzenschutzmaßnahmen nach vorhergehen
der Verständigung zu dulden, soferne nicht der
Verpflichtete die notwendige Pflanzenschutzmaßnahme Zeitgerecht selbst ausführt oder deren Ausführung veranlaßt.
(2) Die Landesregierung kann anordnen, daß die Landwirtschaftskammer an Stelle der Verpflichteten Pflanzenschutzmaßnahmen ausführt.
(3) Die Landesregierung kann anordnen, daß Gemeinden an Stelle der Verpflichteten Pflanzenschutzmaßnahmen ausführen.
§ 10.
Für Eigentümer von Waldgrundstücken gelten die Verpflichtungen des 8 9 nur hinsichtlich vereinzelt stehender kleiner Waldparzellen und der Ränder von größeren Waldungen und Schlagflächen, die an landwirtschaftliche oder gärtnerische Kulturen angrenzen.
§ 11.
(1) Insoweit die Eigentümer (§ 9 Abs. 1) in ihrer Verfügungsgewalt über ihr Grundstück, ihre Baulichkeit, ihr Beförderungsmittel beschrankt sind, obliegen die Pflichten (88 9 und 10) an ihrer Stelle den Fruchtnießern, Pächtern oder sonstigen Verfügungsberechtigten.
(2) Die Bestimmungen des ß 9 finden ferner auf Personen, die gewerbsmäßig Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse bevorraten oder damit Handel treiben, und auch auf bloße Inhaber oder Verwahrer von Pflanzen oder Pflanzenteilen Anwendung.
§ 12.
(1) Soweit Pflanzenschutzmaßnahmen auf Grundstücken, in Baulichkeiten oder an Beförderungsmittel, die nicht der Pflanzenproduktion dienen, notwendig sind, ist auf deren Zweckbestimmung Rücksicht zu nehmen.
(2) Insbesondere sind bei der Ausführung von Pflanzenschutzmaßnahmen zu beachten a) die gesundheitspolizeilichen Anordnungen, wenn die Pflanzenschutzmaßnahmen in Einzugsgebieten von Quellen, im Bereiche von Trinkwasserversorgungsanlagen, von Heil, Pflege, Kranken und Fürsorgeanstalten aller Art, von Kuranlagen, von öffentlichen Parkanlagen, von Friedhöfen und von den zu derartigen Grundstücken oder Baulichkeiten gehörigen Anlagen, wie Wiesen, Garten, Dämmen, Gräben und dgl., ausgeführt werden;
b)die Naturschutzbestimmungen, wenn Pflanzenschutzmaßnahmen in Naturschutzgebieten ausgeführt werden;
c)die der Wahrung der Regelmäßigkeit, Ordnung und Sicherheit des Verkehres dienenden Vorschriften, wenn die Pflanzenschutzmaßnahmen auf Bahngrund oder Bahnanlagen, auf Schiffahrtsanlagen, Flugplätzen sowie auf
öffentlichem Straßengrund und den dazu gehörigen Anlagen, wie Dämmen, Gräben und dgl. ausgeführt werden.
B. Besondere Anzeigenpflicht.
§ 13.
(1) Die in den §§, 9, 10 und 11 angeführten Personen sind zur Anzeige (§ 9 Abs. 1 lit. c) insbesondere dann verpflichtet, wenn sie an ihnen gehörigen, ihrer Verfügung unterliegenden oder sonst ihrer Aufsicht anvertrauten Pflanzen, Pflanzenteilen oder Erzeugnissen den Befall durch solche Pflanzenkrankheiten oder Pflanzenschädlinge, die von der Landesregierung im Landesgesetzblatte jeweils namentlich bezeichnet worden sind, erkennen oder Anzeichen erkennen, die erfahrungsgemäß auf diese Krankheiten oder Schädlinge hinweisen oder auch nur einen derartigen Verdacht erregen. Die Bezeichnung der Pflanzenkrankheiten und Schädlinge erfolgt auf Antrag der Landwirtschaftskammer, welche ihrerseits das Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Pflanzenschutz in Wien herstellt.
(2) Die Anzeigen gemäß Abs. 1 sind der Gemeinde, in der der Befall oder Anzeichen hiefür wahrgenommen werden, zu erstatten.
C. Versendung befallener Pflanzen.
§ 14.
Pflanzen oder Pflanzenteile sowie Proben davon, die von Krankheiten oder Schädlingen befallen sind, dürfen nur derart verpackt zur Versendung gelangen, daß ein Ausstreuen des Inhaltes der Sendung während des Transportes sicher vermieden wird.
D. Verbot des Haltens von Schädlingen und Erregern.
§ 15.
(1) Das Halten von Tieren und Pflanzen - einschließlich der Kulturen von Kleinlebewesen -, die Pflanzenschädlinge oder Erreger von Pflanzenkrankheiten sind, ist verboten, wenn sie in gemäßigten Klimaten gebaute Nutz oder Zierpflanzen und deren Erzeugnisse befallen, im Inlande selbst aber noch nicht vorkommen, oder wenn gegen deren weitere Verschleppung im Anlande gesetzliche Bestimmungen bestehen.
(2) Dieses Verbot gilt nicht für die mit der Erforschung solcher Krankheiten und Schädlinge betrauten Versuchs und Forschungsanstalten des Bundes und der Länder.
(3) Ausnahmen von diesem Verbote können von der Landesregierung auf Grund eines einverständlichen Gutachtens der Landwirtschaftskammer und der Bundesanstalt für Pflanzenschutz in Wien erteilt werden,
§ 16.
(1) Die Landesregierung ordnet nach Anhören der Landwirtschaftskammer die Ausführung oder Duldung bestimmter Pflanzenschutzmaßnahmen bezüglich bestimmter Kulturzweige im ganzen Lande oder in einzelnen eindeutig abzugrenzenden Landesteilen oder für bestimmte Personenkreise verbindlich gegen solche Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlinge an,
(2) Insbesondere werden gemäß Abs. 1 auch die im § 17 Abs. 2 aufgezählten Pflanzenschutzmaßnahmen angeordnet. Die Landesregierung legt, wenn dies zum Schuhe der Kulturen geboten ist, nach Anhören der Landwirtschaftskammer ein eindeutig zu umschreibendes Gebiet, unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse mit der im § 17 Abs, 2 Z. 5 angeführten Wirkung, durch Verordnung unter Sperre. Die Verordnung ist auch an d er Amtstafel aller Gemeindebehörden im Lande zu verlautbaren.
(3) Die Landesregierung ordnet, wenn es notwendig ist, über Antrag der Landwirtschaftskammer die gemeinsame Ausführung bestimmter Pflanzenschutzmaßnahmen (§ 2 Abs. 2) im ganzen Lande oder in bestimmten Landesteilen an) § 19 gilt dabei sinngemäß. Die Landesregierung kann statt dessen jedoch auch, wenn es Zweckmäßig ist, die Bezirksverwaltungsbehörden anweisen, aufeinander abgestimmte Anordnungen zur gemeinsamen Ausführung bestimmter Pflanzenschutzmaßnahmen gemäß § 19 zu treffen.
(4) Die Landesregierung kann, unbeschadet der Bestimmungen des II. Teiles des Pflanzenschutzgesetzes, über Pflanzenschutzmaßnahmen im Verkehr mit dem Ausland nach Anhören der Landwirtschaftskammer und der Bundesanstalt für Pflanzenschutz in Wien die Überwachung des Verkehrs mit Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen in Oberösterreich durch Verordnung regeln, wenn dies im Interesse des Pflanzenschutzes notwendig erscheint, um die Verschleppung von Krankheiten und Schädlingen nach und innerhalb von Oberösterreich sowie nach auswärts zu verhindern.
(5) Zum Zwecke der Eindämmung der Verschleppungsgefahr kann die Landesregierung außerdem die Verfügungsberechtigten über Betriebe, die unter Überwachung stehen (§ 20), über die Bestimmung des § 13 hinaus verpflichten, das Auftreten bestimmter Krankheiten und Schädlinge anzuzeigen.
(6) Die Anordnung von Pflanzenschutzmaßnahmen ist im allgemeinen nur insoweit zulässig, als ihre Ausführung im Verhältnis Zur abzuwendenden Gefahr nicht mit zu hohen Kosten verbunden ist.
B. durch die Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden.
§ 17.
(1) Ist das Auftreten einer Krankheit oder eines Schädlings, durch welches eine erhebliche Schädigung oder wesentliche Gefährdung der Kulturen oder deren Erzeugnisse zu gewärtigen ist, einwandfrei festgestellt, so ordnet die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich die Zur Bekämpfung und Zur Verhütung der weiteren Verbreitung der Krankheit oder des Schädlings und Zur Abwehr des Schadens erforderlichen Maßnahmen an/ soweit nicht die Maßnahmen bereits durch die Landesregierung angeordnet sind und soweit es nicht von vornherein erforderlich erscheint, daß die Maßnahmen durch die Landesregierung angeordnet werden (§ 16 Abs. 1/ 2 und 3). Anordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden treten, wenn und soweit eine gleichgerichtete Anordnung der Landesregierung später erlassen wird, mit deren Inkraftreten außer Kraft) dies ist durch die Bezirksverwaltungsbehörde festzustellen und kundzumachen.
(2) Dabei kann die Bezirksverwaltungsbehörde erforderlichenfalls insbesondere
1.die Anwendung bestimmter chemischer oder mechanischer Mittel und Verfahren anordnen;
2.die Einhaltung bestimmter Fruchtfolgen, An
bau und Pflanzmethoden anordnen)
3.den Anbau einzelner Pflanzensorten oder Pflanzenarten verbieten (unter ein Verbot fallen nicht die wissenschaftlichen Anbauversuche der damit betrauten Versuchs und Forschungsanstalten des Bundes und der Länder und sonstiger maßgeblicher Forschungsanstalten);
4.die Nutzung von Pflanzen und das Betreten
von mit Pflanzenkrankheiten oder Pflanzenschädlingen befallenen, befallsverdächtigen oder befallsgefährdeten Grundstücken beschränken;
5.soweit es ein wirksamer Pflanzenschutz erfordert, die Verkehrssperre über bestimmte Grundstücke, Lagerräume oder landwirtschaftliche Betriebe mit der Wirkung anordnen, daß, unbeschadet der amtlichen Entnahme von
Untersuchungsproben, die Ausbringung aller
Pflanzen, Pflanzenteile und sonstigen Gegen
stände, die erfahrungsgemäß Träger der
Krankheit oder des Schädlings sein können,
verboten oder nur unter jeweils festzusetzen
den Bedingungen gestattet ist;
6.soweit es ein wirksamer Pflanzenschutz erfordert, die unschädliche Verwertung - oder falls eine solche nicht möglich ist - die Vernichtung befallener oder krankheitsverdächtiger Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse sowie sonstiger Gegenstände, die Träger besonders gefährlicher
Pflanzenkrankheiten oder Pflanzenschädlinge sind, sowie auch die Vernichtung oder unschädliche Verwertung gesunder Pflanzen oder
Pflanzenerzeugnisse anordnen;
7.eine bestimmte Verwendung oder den Schutz
von Tieren oder Kleinlebewesen, die für den
Pflanzenschutz nützlich sind, im Nahmen der
geltenden gesetzlichen Bestimmungen anordnen;
8.die Erhaltung oder Wiederherstellung der erforderlichen Lebensbedingungen für nützliche Tiere und Kleinlebewesen als wesentliches Vorbeugungsmittel gegen den Befall von
Kulturpflanzen durch tierische Schädlinge anordnen;
9.die Bevölkerung zum Zwecke der sofortigen
Ausführung besonders dringender Pflanzenschutzmaßnahmen (z. V. zum Aufsuchen, Aufsammeln und Vertilgen von Kartoffelkäfern, Maikäfern usw.) im unbedingt notwendigen Außmaße gegen Ersatz des Schadens zu
Hand und Zugdiensten heranziehen.
(3) Vor Erlassung einer Verordnung oder eines Bescheides gemäß den Bestimmungen des Abs. 2 stellt die Bezirksverwaltungsbehörde das Einvernehmen mit der Landwirtschaftskammer her. Einstweilige Verfügungen (§ 8 BVG. 1950) sind unverzüglich der Landwirtschaftskammer zur Kenntnis Zu bringen.
(4) Die Bestimmung des § 16 Abs. 6 gilt in gleicher Weise.
§ 18.
Erscheinen zur Beseitigung einer unmittelbaren Gefahr Notmaßnahmen unaufschiebbar, so ordnet sie die Gemeinde an) sie berichtet hierüber unverzüglich an die Bezirksverwaltungsbehörde und teilt sie gleichzeitig der Bezirksbauernkammer und der Landwirtschaftskammer mit. Die Bestimmung des § 16 Abs. 6 gilt in gleicher Weise.
§ 19.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden ordnen über Antrag der Landwirtschaftskammer, wenn es mit Rücksicht auf die Gefährlichkeit einer Krankheit oder eines Schädlings zum Zwecke eines wirksamen Pflanzenschutzes notwendig ist, an, daß die Pflanzenschutzmaßnahmen (§1?) durch die Verpflichteten (88 9, 10 und 11) gemeinsam und gleichzeitig auszuführen sind. Den Verpflichteten kann hiebei vorgeschrieben werden,
(2) Die Bestimmung des § l6 Abs. 6 gilt in gleicher Weise. Überwachung.
§ 20.
(1) Betriebe, die Zu Handelszwecken Saat- oder Pflanzgut erzeugen oder Pflanzgut, Sämereien, organische Düngemittel oder Erde für Handelszwecke lagern, werden im Interesse des Pflanzenschutzes überwacht. Überwacht werden ferner auch nicht zu derartigen Betrieben gehörige Räume, in denen solche Güter lediglich gelagert oder verarbeitet weiden, sowie, Märkte, auf denen sie gehandelt werden.
(2) Die Überwachung obliegt in der Regel der Landwirtschaftskammer, die sich hiezu geeigneter Fachorgane bedient. Der Bundesanstalt für Pflanzenschutz in Wien bleibt es jedoch unbenommen, nach vorher gepflogenem Einvernehmen mit der Landwirtschaftskammer die Überwachung bestimmter Betriebe, Räume oder Märkte durch ihre eigenen Fachorgane besorgen zu lassen.
(3) Die über die Betriebe und Räume (Abs. 1) und über das Handelsgut (Abs. 1) Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, die Zur Durchführung der Überwachung notwendigen Meldungen an die Behörden und sonstigen öffentlichen Einrichtungen (§§ 3 ff) Zu erstatten. Das Nähere regelt die Landesregierung nach Anhören der Landwirtschaftskammer durch Verordnung,
(4) Die Landesregierung bestimmt nach Anhören der Landwirtschaftskammer und der Bundesanstalt für Pflanzenschutz in Wien durch Verordnung, welche Berichte die Überwachungsorgane bei Feststellung von Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlingen zu erstatten, welche Anträge sie zu stellen und welche Maßnahmen sie bei Gefahr im Verzüge Zur Verhütung der Verschleppung der Krankheiten oder Schädlinge bis zur Durchführung behördlicher Anordnungen zu treffen haben.
§ 21.
(1) Die Gemeinden wachen darüber, daß die in den §§ 9, 10 und 11 angeführten Personen ihren Pflichten rechtzeitig und vollständig nachkommen,
(2) Die Gemeinden besorgen, insoweit es die Landesregierung verlangt, die Überwachung gemäß Abs. 1 durch besondere Organe (Aufseher). Bezüglich der Kosten für die Entlohnung bezw. Entschädigung der Organe gilt 8 28 sinngemäß.
§ 22.
Die Bundesanstalt für Pflanzenschutz in Wien kontrolliert jährlich mindestens einmal die Wirksamkeit der «gemäß § 13 Abs. 3 lit. c) vorgeschriebenen Sicherungen. Entnahme von Untersuchungsproben.
§ 23.
(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden können - soweit tunlich, nach vorheriger Verständigung des zur Duldung Verpflichteten (§ 9 lit. d) - die Zur Feststellung von Krankheiten und Schädlingen erforderlichen Proben von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen sowie von Erde ohne Entgelt entnehmen lassen. Die ausführenden Organe müssen einen schriftlichen Auftrag vorweisen.
(2) Das Recht der Probeentnahme gemäß Abs. 1 steht ferner, ohne daß es hiezu eines behördlichen Auftrages bedarf, den Organen der Landwirtschaftskammer sowie der Bundesanstalt für Pflanzenschutz in Wien zu. Sie müssen sich mit einer Bestätigung der Landwirtschaftskammer bezw. der Bundesanstalt für Pflanzenschutz in Wien über ihre Berechtigung ausweisen.
Kosten
A. der Verpflichteten.
§ 24.
(1) Die Kosten der Ausführung von Pflanzenschutzmaßnahmen tragen, soweit in diesem Gesetze nichts anderes bestimmt ist, die Verpflichteten (§§ 9, 10 und 11), unbeschadet ihres allfälligen Anspruches auf Rückersatz nach den Bestimmungen des zivilen Rechtes.
(2) Eigentümer von Beförderungsmitteln unterliegen nicht den Bestimmungen des Abs. l, wenn ihr Beförderungsmittel für einen anderen Verpflichteten betrieben wird bezw. wurde und dadurch die Ausführung einer Pflanzenschutzmaßnahme (z. V. einer Desinfektion) auch bezüglich des Beförderungsmittels notwendig wird) in diesem Falle trägt der andere Verpflichtete die Kosten.
§ 25.
(1) Die Kosten gemeinsam auszuführender Pflanzenschutzmaßnahmen (§ 2 Abs, 2) tragen, soweit in diesem Gesetze nichts anderes bestimmt ist, die Verpflichteten anteilsmäßig. Der Anteil richtet sich im allgemeinen nach der Größe der in die Maßnahmen einbezogenen Grundflächen; wenn Verschiedenheiten in der Qualität oder Lage der Grundstücke oder Verschiedenheiten der zu schützenden Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse es rechtfertigen, kann das Maß der Verpflichtung auch nach dem Werte der Schutzmaßnahme für die zu schützenden Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse oder nach der Anzahl der zu schützenden Bäume und Sträucher bestimmt werden.
(2) Für im Zusammenhang mit Waldgrundstücken Verpflichtete (§ 10 in Verbindung mit § 11 Abs. 1) gilt Abs. 1 nur dann, wenn die behördliche Anordnung Zur gemeinsamen Ausführung der Pflanzenschutzmaßnahmen die Möglichkeit offen läßt, daß die Maßnahmen durch die Verpflichteten auf den Waldgrundstücken selbst auf eigene Kosten ausgeführt werden, und wenn von dieser Möglichkeit nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend Gebrauch gemacht wird.
§ 26.
(1)Die Bemessung des Kostenanteiles (§ 25)
erfolgt, soweit nicht hierüber bereits in der Anordnung der gemeinsamen Ausführung bestimmt wurde oder soweit hierüber keine Vereinbarung der Verpflichteten zustande kommt, durch den Gemeindeausschuß im Nahmen der örtlichen Zuständigkeit (§§ 3 und 4 AVG. 1950)) die Landwirtschaftskammer ist dabei Zu hören.
(2)In Verfahren zum Zwecke einer Bemessung
gemäß § 25 Abs. 2 ist das Sachverständigengut
achten des forsttechnischen Dienstes der Bezirks Verwaltungsbehörde einzuholen.
§ 27.
Innerhalb einer Gemeinde erwachsende Kosten der gemeinsamen Ausführung von Pflanzenschutzmaßnahmen (§ 2 Abs. 2) hat die Gemeinde erforderlichenfalls vorschußweise zu bestreiten. Bezüglich der endgültigen Leistung gelten die Bestimmungen der § 25 und 26.
B. der Gemeinden, des Landes und sonstige.
§ 28.
(1) Die Gemeinden tragen, soweit in diesem Gesetze nichts anderes bestimmt ist, unbeschadet eines anfälligen Anspruches auf Rückersatz nach den Bestimmungen des zivilen Rechtes, die Kosten der Ausführung von Pflanzenschutzmaßnahmen, soweit sie über das Interesse des einzelnen Verpflichteten und über das Ausmaß einer dem Verpflichteten zumutbaren Leistung hinausgehen.
(2) Das Land trägt, soweit in diesem Gesetze nichts anderes bestimmt ist, unbeschadet eines allfälligen Anspruches auf Rückersatz nach den Bestimmungen des Zivilen Rechtes, die Kosten der Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen, soweit sie über das Interesse der Gemeinde (Abs. 1) und über das Ausmaß einer der Gemeinde zumutbaren Leistung hinausgehen.
(3) Ob und in welchem Ausmaß eine Leistungsverpflichtung gemäß Abs. 1 und 2 gegeben ist, stellt die Landesregierung im einzelnen Fall fest.
§ 29.
(1) Soweit sich aus dem Gesetze nichts anderes ergibt, werden die Kosten für die Tätigkeit der Behörden bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben - wenn anwendbar, nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 75, 76 und 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - von Amts wegen getragen.
(2) Die Kosten für die Tätigkeit der Landwirtschaftskammer bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesem Gesetz werden — soweit sich aus dem Gesetze nichts anderes ergibt — von ihr getragen.
(3) Die der Bundesanstalt für Pflanzenschutz in Wien bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach 8 22 erwachsenden Kosten sind von der Landesregierung als Barauslagen im Sinne des 8 76 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes Zu behandeln und von dieser der Bundesanstalt zu überweisen. Im übrigen sind die Kosten, die der Bundesanstalt für Pflanzenschutz in Wien bei ihrer Tätigteil gemäß diesem Gesetz erwachsen, von der Behörde zu ersetzen, die die Tätigkeit der Bundesanstalt in Anspruch genommen hat) sie sind von der Landwirtschaftskammer zu ersetzen, wenn diese die Tätigkeit der Bundesanstalt in Anspruch genommen hat. Für den Aufwand, der dadurch den Behörden und der Landwirtschaftskammer erwächst, gilt Abs. 1 und 2. Die Bundesanstalt für Pflanzenschutz in Wien hat jedoch die Kosten ihrer Tätigkeit dann selbst zu tragen, wenn an dieser ein vom Bunde wahrzunehmendes Interesse besteht oder die mit ihr verbundenen Untersuchungen keinen bedeutenden Zeit und Kostenaufwand erfordern und in der Bundesanstalt selbst durchgefühlt werden können.
(4) Sonst zur Mitwirkung bei der Durchführung des Gesetzes Verpflichtete tragen ihre Kosten selbst. Schäden.
§ 30.
Bezüglich der den Verpflichteten (88 9, 10 und 1l) durch die Ausführung von Pflanzenschutzmaßnahmen erwachsenden wirtschaftlichen Nachteile und sonstigen Schäden gelten die Bestimmungen der 88 24 und 28 sinngemäß.
Hand und Zugdienste.
§ 31
Die zur gemeinsamen Ausführung von Pflanzenschutzmaßnahmen Verpflichteten können ihren Kostenbeitrag W 25 und 26) in Form von Hand- und Zugdiensten leisten, soweit es die Art der Ausführung der Pflanzenschutzmaßnahmen überhaupt zuläßt. Sie werden hiezu erforderlichenfalls verpflichtet, soweit die Leistung zumutbar ist) § 26 ist hiebei sinngemäß anzuwenden.
Beihilfen.
§ 32
(1) Nach Maßgabe der zur Verfügung stehe» den Mittel gewahrt die Landesregierung Beihilfen den Zum Tragen von Kosten oder Schäden Verpflichteten (§§ 24 und 25, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 2 in Verbindung mit § 30).
(2) Insbesondere sollen Beihilfen gewährt werden
a)zur Entschädigung wirtschaftlich Betroffener;
b)zur Beschaffung von Pflanzenschutzmitteln und
von zu ihrer Anwendung erforderlichen Geräten)
c)Zur Beschaffung von Saatgut, Setzlingen und
Edelreisern, insbesondere solcher Sorten, die
sich durch besondere Widerstandsfähigkeit gegen
gewisse Pflanzenkrankheiten oder Pflanzenschädlinge auszeichnen;
§ 33.
(1) Übertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund desselben erlassenen Durchführungsverordnungen werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis Zu S 3000.-, im Falle der Wiederholung aber, oder wenn mit der Übertretung ein erheblicher Nachteil verbunden war, bis zu S 30.000.- geahndet; das Höchstausmaß der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu verhängenden Ersatzfreiheitsstrafe beträgt vier Wochen Arrest.
(2) Bei schweren Übertretungen, die längere Zeit hindurch fortgesetzt oder mehrmals wiederholt worden sind, kann an Stelle der Geldstrafe auf Arreststrafe bis Zu vier Wochen erkannt werden.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4)Gegenstände, mit denen die strafbare
Handlung begangen wurde oder auf die sich die
strafbare Handlung bezieht, können für verfallen
erklärt werden.
(5)Im Straferkenntnisse kann auch der Ersatz
des offenkundig durch die strafbare Handlung oder
Unterlassung verursachten Schadens nach Maßgabe der Bestimmungen des § 57 des Verwaltungsstrafgesetzes auferlegt werden.
(6) Die Strafgelder, einschließlich der Verfallserlöse, fließen dem Bezirksfürsorgeverband Zu. Schluß- und Übergangsbestimmungen.
§ 34.
Gemäß § 18 des Pflanzenschutzgesetzes sind alle Eingaben, Zeugnisse, Verhandlungsschriften und amtlichen Ausfertigungen in den durch dieses Gesetz geregelten Angelegenheiten von Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
§ 35.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablaufe eines Monates nach dem Tag der Kundmachung im Landesgesetzblatte in Kraft.
(2) Mit dem Wirksamkeitsbeginne dieses Gesetzes treten alle landesrechtlichen, auf dem Gebiete des Pflanzenschutzes bisher in Geltung gestandenen Bestimmungen außer Kraft, mit Ausnähme des § 16 des Pflanzenschutzgesetzes vom 12. Juli l929, BGM. Nr. 252, durch dessen Bestimmungen Obstbäume, Obststräucher und Neben vom Vertriebe im Hausierhandel ausgeschlossen sind, jedoch insbesondere einschließlich jener übrigen Bestimmungen des genannten Gesetzes, die der landesgesetzlichen Regelung vorbehaltene Angelegenheiten zum Gegenstände hatten, soweit sie bisher überhaupt noch gültig waren.
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