Gesetz betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschafts- und Volkstänzen (Tanzschulgesetz)
LGBL_OB_19510809_29Gesetz betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschafts- und Volkstänzen (Tanzschulgesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
09.08.1951
Fundstelle
LGBl. Nr. 29/1951 18. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
vom 12. April 1951 betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschafts- und
Volkstänzen (Tanzschulgesetz).
Der O. ö. Landtag hat beschlossen:
§ 1.
(1)Der erwerbsmäßige Betrieb von Tanz
schulen für Gesellschafts- und Volkstanz bedarf
der Bewilligung der Landesregierung.
(2)Die Bewilligung berechtigt zur Erteilung
von Unterricht in der Anstandslehre sowie zur
Unterweisung und zur Durchführung von Übungen
in diesen Tanzen, die zum Zwecke der geselligen
Unterhaltung gebräuchlich sind.
§ 2.
(1) Die Bewilligung (8 1) kann erteilt werden
a)für ständige Tanzschulen auf unbestimmte
Dauern
b)für Saison oder Filialtanzschulen beschränkt
auf gewisse - sechs Monate innerhalb eines
Kalenderjahres nicht übersteigende - Zeiträume.
(2) Vor Erteilung einer Bewilligung sind die Gemeinde des Standortes sowie die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich und, wenn der Standort im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde gelegen ist, auch diese Zu hören.
§ 3.
(1) Persönliche Voraussetzung für die Erteilung der im § 1 Abs. 1 erwähnten Bewilligung ist neben der Eigenberechtigung des Bewerbers dessen Vertrauenswürdigkeit und seine entsprechende Befähigung.
(2) Die Vertrauenswürdigkeit des Bewerbers ist durch amtliche Erhebungen festzustellen. Personen, die wegen einer Tat vorbestraft sind, die sie aus Gewinnsucht begangen haben oder mit der sie die Sittlichkeit verletzt haben, sind von der Erlangung der Bewilligung zum Betrieb einer Tanzschule jedenfalls ausgeschlossen. Ebenso ist die Bewilligung stets Zu verweigern, wenn gegen den Bewerber oder gegen im Familienverband des Bewerbers lebende Familienmitglieder Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß der Betrieb zur Förderung des verbotenen Spieles, der Hehlerei, der Unsittlichkeit oder der Trunksucht mißbraucht werden würde.
(3) Der Nachweis der Befähigung ist durch die Vorlage von Zeugnissen über eine mindestens dreijährige berufsmäßige Verwendung an einer erwerbsmäßig betriebenen Tanzschule und über den Besitz der Zur Unterweisung im Gesellschafts- und Volkstanz erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse zu erbringen. Die Feststellung letzterer Fachkenntnisse erfolgt durch eine Prüfung, der sich der Bewerber vor der im § 5 näher bezeichneten Kommission Zu unterziehen hat. Der Prüfung durch diese Kommission weiden Prüfungen gleichgehalten, die vor auf gesetzlicher Grundlage gebildeten gleichartigen Kommissionen in anderen Bundesländern abgelegt worden sind.
§ 4.
Assistenten (§ 7 Abs. 2) müssen eigenberechtigt und vertrauenswürdig sein und müssen ihre Befähigung durch eine vor einer Prüfungskommission (§ 3 Abs. 3) abgelegte Prüfung nachgewiesen haben.
§ 5.
(1) Die Prüfungskommission (§ 3 Abs. 3 und 8 4) ist beim Amte der 0. ö. Landesregierung zu bestellen.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und drei Mitgliedern, die von der Landesregierung ernannt werden, wobei die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich Zu hören ist. Bezüglich der Form und des Inhaltes der Tätigkeit der Kommission erläßt die Landesregierung nähere Vorschriften durch Verordnung.
§ 6.
(1) Rechtspersonen können die im 8 1 des Gesetzes vorgesehene Bewilligung unter der Bedingung erhalten und ausüben, daß sie einen von der Landesregierung zu genehmigenden Stellvertreter (Geschäftsführer) bestellen, der den Anforderungen des 8 3 entspricht. Diesem Stellvertreter obliegt die in 8 7 Abs. 1 festgelegte, sonst den Bewilligungsinhaber treffende Verpflichtung hinsichtlich der Ausübung des Unterrichtes.
(2) Vereine können die Bewilligung zum erwerbsmäßigen Betrieb von Tanzschulen (8 1) nur insoweit erhalten und ausüben, als sie hiezu statutenmäßig berufen sind und einen Geschäftsführer gemäß Abs. 1 bestellen.
§ 7.
(1) Die Bewilligung begründet nur eine persönliche Befugnis des Inhabers, die entgeltlich oder unentgeltlich weder unter Lebenden noch im Erbgange übertragen werden kann. Der Bewilligungsinhaber ist daher Zur persönlichen Leitung des Unterrichtes und zur Anwesenheit wahrend der Unterrichtszeit verpflichtet und allein für die Beobachtung aller einschlägigen Vorschriften verantwortlich. Ein Stellvertreter (Geschäftsführer) darf nur mit Genehmigung der Landesregierung bestellt werden, wobei die Eignung gemäß 8 3 Voraussetzung ist,
(2) In Filialtanzschulen kann sich der Bewilligungsinhaber durch einen Assistenten (8 4) seiner ständigen Tanzschule vertreten lassen. Es obliegt dem Inhaber, sich in geeigneter Weise Gewißheit über die Eigenberechtigung und Vertrauenswürdigkeit seines Assistenten Zu verschaffen.
§ 8.
(1) Nach dem Tode des Bewilligungsinhabers kann die Bewilligung durch die Witwe für die Dauer des Witwenstandes, sofern die Ehe nicht aus ihrem Verschulden gerichtlich geschieden war, oder durch die erbberechtigten minderjährigen Nachkommen bis zur erreichten Großjährigkeit auf Grund einer bloßen innerhalb von zwei Monaten bei der Landesregierung zu erstattenden Anmeldung weiter ausgeübt werden, wenn gleichzeitig ein Stellvertreter (Geschäftsführer) gemäß 8 6 bestellt wird.
(2) Wenn mehrere gemäß Abs. 1 Berechtigte von ihrem Rechte Gebrauch machen wollen, so steht es ihnen gemeinschaftlich zu, soweit der Bewilligungsinhaber diesbezüglich rechtsgültig nichts anderes verfügt hat. Einzelne Berechtigte können für ihre Person auf ihr Recht verzichten.
§ 9.
(1) Sachliche Voraussetzung für die Erteilung und Ausübung der Bewilligung ist der vom Bewerber zu erbringende Nachweis, daß er über geeignete Betriebsräume (einen Standort) verfügt, welche insbesondere auch eine wirksame Überwachung des Betriebes ermöglichen.
(2) Die Landesregierung bestimmt in Bezug auf die Betriebsräume die Eignungsbedingungen, insbesondere in gesundheits, bau, feuer und sicherheitspolizeilicher Hinsicht, unter denen die Bewilligung erteilt werden kann.
(3) Die Landesregierung kann eine Standortsverlegung innerhalb der Gemeinde bewilligen, wenn die neuen Betriebsräume geeignet sind) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß.
§ 10.
Jede Veranstaltung in der Tanzschule muß vorwiegend dem Unterricht und der Übung und darf nicht vorwiegend der Unterhaltung dienen.
§ 11.
Nähere Vorschriften für den Betrieb der Tanzschulen - insbesondere bezüglich der Unterrichtszeit, bezüglich der Verabreichung von Erfrischungen (unbeschadet der gewerberechtlichen Vorschriften), bezüglich der Musikbegleitung und bezüglich der Beschaffenheit und Ausstattung der Betriebsräume - erläßt die Landesregierung durch Verordnung.
§ 12.
Die unmittelbare Überwachung der Tanzschulen obliegt, unbeschadet des ortspolizeilichen Wirkungsbereiches der Gemeinde, den Bezirksverwaltungsbehörden bezw. dort wo Bundespolizeibehörden eingerichtet sind, diesen.
§ 13.
(1) Abgesehen vom strafweisen Entzug der Bewilligung (§ 14) kann die Bewilligung durch die Landesregierung entzogen werden, wenn sie ununterbrochen durch mehr als ein Jahr bezüglich einer ständigen Tanzschule oder überhaupt innerhalb eines Kalenderjahres bezüglich einer Saison- oder Filialtanzschule nicht ausgeübt wird.
(2) Die Bewilligung erlischt, wenn die persönlichen Voraussetzungen gemäß ß 3 bezüglich des Bewilligungsinhabers nicht mehr gegeben sind) dies wird gegebenenfalls durch die Landesregierung festgestellt.
§ 14.
Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz oder gegen die auf Grund desselben erlassenen Verordnungen werden von den Bezirksverwaltungsbehörden bezw. dort, wo Bundespolizeibehörden eingerichtet sind, von diesen, mit Geldstrafen bis zu 8 3000.- oder mit Arreststrafen bis Zu 2 Wochen geahndet. Im Wiederholungsfälle kann die Bewilligung strafweise entzogen werden.
§ 15.
Auf Grund bisheriger Vorschriften erworbene noch gültige Berechtigungen unterliegen den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen dieses Gesetzes.
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