Gesetz über die Errichtung eines Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds (Landes-Wohnungs- und Siedlungsfondsgesetz)
LGBL_OB_19501201_57Gesetz über die Errichtung eines Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds (Landes-Wohnungs- und Siedlungsfondsgesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
01.12.1950
Fundstelle
LGBl. Nr. 57/1950 31. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
vom 20. Juli 1950 über die Errichtung eines Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds (Landes-Wohnungs- und Siedlungsfondsgesetz).
Der o. ö. Landtag bat beschlossen:
§ 1.
Name und Zweck des Fonds.
Das Land Oberösterreich errichtet zur Schaffung von neuem Wohnraum, Zur Verbesserung bestehenden Wohnraumes und zur Förderung des Siedlungswesens einen Wohnungs- und Siedlungsfonds. Dieser führt den Namen "O. ö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds". Er besitzt Rechtspersönlichkeit, Der Fonds dient ausschließlich dem sozialen Wohnungswesen.
§ 2.
Mittel des Fonds.
Die Mittel des Fonds bestehen aus
1.Zuwendungen des Landes, der Gemeinden
und anderer öffentlich rechtlicher Körperschaften)
2.Tilgungsraten und Zinsenerträgnissen für die aus dem Fonds gewährten Darlehen)
Zinsenerträgnissen der veranlagten Fondsmittels
aufgenommenen Darlehen;
freiwilligen Beiträgen, sonstigen Zuwendungen
und sonstigen Einkünften.
§ 3.
Art der Fondshilfe.
(1) Die Fondshilfe kann bestehen in der
a) Gewährung niedrigverzinslicher Darlehen)
b) Gewährung befristeter Zuschüsse zu den Annuitäten für aufgenommene Darlehen)
c) Gewährung einmaliger nicht rückzahlbarer Bauzuschüsse)
(2) Die Gewährung von Fondshilfe zum Ankauf von Baugrundstücken ist grundsätzlich ausgeschlossen.
§ 4.
Kreis der Fondshilfeberechtigten.
Die Fondshilfe kann gewährt werden
§ 5.
Verwaltung des Fonds.
(1) Der Fonds wird von der Landesregierung verwaltet.
(2) Die Landesregierung erläßt durch Verordnung die Satzungen des Fonds, in denen die Durchführung der Aufgaben des Fonds zu regeln ist.
(3) Über die Gewährung der Fondshilfe gemäß § 3 entscheidet die Landesregierung durch Beschluß.
§ 6.
Bericht an den Landtag.
Die Landesregierung ist verpflichtet, alljährlich dem Landtag einen Bericht über die Gebarung und die Tätigkeit des Fonds zu erstatten.
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