Gesetz über die einstweilige Regelung des Elektrizitätswesens in Oberösterreich
LGBL_OB_19500914_47Gesetz über die einstweilige Regelung des Elektrizitätswesens in OberösterreichGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
14.09.1950
Fundstelle
LGBl. Nr. 47/1950 26. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
§ 2. Zu § 1 lit. a) ist maßgeblich:
"(1) Zur Entscheidung über die Einräumung von Leitungsrechten und zur Bemessung der hiefür zu leistenden Entschädigung ist die Landesregierung zuständig.
(2) Das Verfahren zur Einräumung von Leitungsrechten ist nach Möglichkeit gleichzeitig mit dem Prüfungsverfahren durchzuführen.
(3) In jenen Fällen, in welchen die Bezirkshauptmannschaft (der Magistrat) mit der Durchführung des Prüfungsverfahrens betraut wird, kann die Landesregierung der Bezirkshauptmannschaft (dem Magistrat) auch die Durchführung des Verfahrens zur Einräumung von Leitungsrechten und Zur Festsetzung der Höhe der Entschädigung übertragen."
§ 3.
Entscheidungen der Landesregierung, die auf Grund der gemäß § 1 lit. b) wieder wirksamen Vorschriften erstießen, sind ebenfalls endgültig.
§ 4.
Dieses Gesetz tritt am 21. Oktober 1948 in Kraft.
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