Verfassungsgesetz über die Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften (Landeswiederverlautbarungsgesetz)
LGBL_OB_19500826_43Verfassungsgesetz über die Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften (Landeswiederverlautbarungsgesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.08.1950
Fundstelle
LGBl. Nr. 43/1950 24. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
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vom 9. Juni 1950 über die Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften (Landeswiederverlautbarungsgesetz).
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
§ 1.
Die Landesregierung wird ermächtigt, Rechtsvorschriften, die Angelegenheiten betreffen, für die nach den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 dem Lande die Gesetzgebung zusteht, in ihrer durch spätere Vorschriften ergänzten oder abgeänderten Fassung durch Kundmachung im Landesgesetzblatt mit rechtsverbindlicher Wirkung neu Zu verlautbaren.
§ 2.
Die Landesregierung kann anläßlich der Wiederverlautbarung
1.überholte terminologische Wendungen, insbesondere nicht mehr Zutreffende Bezeichnungen der mit der Vollziehung betrauten Behörden,
durch die dem jeweiligen Stande der Gesetzgebung entsprechenden neuen Bezeichnungen ersetzen;
2.der österreichischen Rechtsübung fremde terminologische Wendungen durch solche österreichischer Rechtssprüche ersetzen;
3.Beftimmungen in deutschen Rechtsvorschriften,
die zufolge einer nach § 2 Rechts-Überleitungsgesetz in Geltung belassenen Vorschrift anzuwenden sind, dem österreichischen Recht an
passen und in den Text der wiederverlautbarten Rechtsvorschrift einfügen)
4.Bestimmungen, diedurch spätere Rechtsvorschriften aufgehobenoder sonst gegenstandslos geworden sind, alsnicht mehr geltend fest
stellen)
5.jede Bezugnahme auf andere Rechtsvorschriften, die dem Stande der Gesetzgebung nicht mehr entsprechen, sowie sonstige Unstimmigkeiten richtigstellen)
6.Änderungen oder Ergänzungen, die nicht durch
Novellen, sondern durch besondere Gesetze abseits der ursprünglichen Rechtsvorschrift der fügt wurden, in die betreffenden Rechtsvorschriften selbst einbauen)
§ 3.
Die wiederverlautbarten Rechtsvorschriften sind von der Landesregierung unverzüglich dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.
§ 4.
Von dem Tage an, der der Herausgabe des die Wiederverlautbarung enthaltenden Stückes des Landesgesetzblattes folgt, sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den wiederverlautbarten Teil der Rechtsvorschriften gebunden.
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