Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Umgemeindung von Gebietsteilen der Gemeinde Hofkirchen i.M. zur Gemeinde Niederkappel, politischer Bezirk Rohrbach
LGBL_OB_19500725_38Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Umgemeindung von Gebietsteilen der Gemeinde Hofkirchen i.M. zur Gemeinde Niederkappel, politischer Bezirk RohrbachGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.07.1950
Fundstelle
LGBl. Nr. 38/1950 21. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
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der o. ö. Landesregierung vom 3. Juli 1950 betreffend Umgemeindung von Gebietsteilen der Gemeinde Hofkirchen i. M. Zur Gemeinde Niederkappel, politischer Bezirk Rohrbach.
Auf Grund des Beschlusses der o. ö. Landesregierung vom 3. Mi 1950 weiden gemäß § IN der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1948, LGBl, Nr. 22 1349, die Grenzen der Gemeinden Hofkirchen i. M. und Niederkappel durch Abtrennung von Gebietsteilen der Gemeinde Hofkirchen i. M. und Eingemeindung derselben in das Gebiet der Gemeinde Niederkappel abgeändert.
§ 1.
Es werden folgende Gebietsteile der Katastralgemeine Marsbach, Gemeinde Hofkirchen i. M., im Gesamtausmaß von 213 ha, 19 ar, 04 m2. aus dem Gemeindegebiet Hofkirchen i. M. ausgeschieden und der Katastralgemeinde Niederkappel, Ortsgemeinde Niederkappel, einverleibt:
§ 2.
Diese Grenzänderung tritt mit 1. Jänner 1950 in Kraft. Für die auflaufenden Kosten der Vermessung und grundbücherlichen Durchführung des der Gemeinde Niederkappel einverleibten Gebietes hat die Gemeinde Niederkappel aufzukommen.
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