Verordnung der Oö. Landesregierung, mit welcher der Einheitssatz für Anliegerbeiträge zur Straßenherstellung im Gebiete der Stadt Wels festgesetzt und kundgemacht wird
LGBL_OB_19500502_25Verordnung der Oö. Landesregierung, mit welcher der Einheitssatz für Anliegerbeiträge zur Straßenherstellung im Gebiete der Stadt Wels festgesetzt und kundgemacht wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
02.05.1950
Fundstelle
LGBl. Nr. 25/1950 15. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
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der o. ö. Landesregierung vom 3. April 1950 mit welcher der Einheitssatz für Anliegerbeiträge zur Straßenherstellung im Gebiete der Stadt Wels festgesetzt und kundgemacht wird.
Auf Grund des § 38 a Abs. 6 des Gesetzes vom 11. Februar 1947, LGBl. Nr. 9, und des Gesetzes vom 11. Februar 1947, LGBl. Nr. 10, wird verordnet:
§ 1.
Der Einheitssatz für die Berechnung des Anliegerbeitrages zu den Rosten der Herstellung von Verkehrsflächen im Gebiete der Stadt Wels wird mit § 100.- (einhundert Schilling) für 1 (einen) Quadratmeter der Verkehrsfläche festgesetzt.
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.
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