Landesverfassungsgesetz über die Festlegung der Landesgrenze zwischen den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark auf dem Dachsteinmassiv im Abschnitte Großer Koppenkarstein-Torstein
LGBL_OB_19500427_23Landesverfassungsgesetz über die Festlegung der Landesgrenze zwischen den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark auf dem Dachsteinmassiv im Abschnitte Großer Koppenkarstein-TorsteinGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.04.1950
Fundstelle
LGBl. Nr. 23/1950 14. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
vom 9. Dezember 1949 über die Festlegung der Landesgrenze zwischen den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark auf dem Dachsteinmassiv im Abschnitte Großer Koppenkarstein-Torstein.
§ 1.
Die Landesgrenze zwischen den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark auf dem Dachsteinmassiv wird durch die nachstehend beschriebene Linie bestimmt:
Die Grenze verlauft, der Wasserscheide folgend,
vom Großen Koppenkarstein entlang der sich nach
Westen ziehenden Gratlinie über den Kleinen Koppenkarstein abwärts bis zum Rande des Felsabbruches und in seiner Nahe bleibend, der Wasserscheide folgend, über die Hunerscharte auf den Hunerkogel, sodann längs dem Felsabbruch entlang der Wasserscheide über beide Dirndln, abwärts längs der Gratlinie und weiter wieder entlang des Felsabbruches in seiner Nähe auf der Wasserscheide bleibend, zur Dachsteinwarte und
über die Dachsteinschulter auf den Hohen Dachstein und von hier aus längs der Gratlinie über den Mitterspitz auf den Torstein.
§ 2.
Dieses Gesetz tritt rückwirkend mit 1. Mai l945 frühestens zugleich mit einem auch bezüglich dieses Zeitpunktes gleichlautenden Landesverfassungsgesetz des Bundeslandes Steiermark in Kraft.
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