Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich zur Durchführung des Wohnungsanforderungsgesetzes 1949, BGBl. Nr. 204/1949
LGBL_OB_19500422_20Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich zur Durchführung des Wohnungsanforderungsgesetzes 1949, BGBl. Nr. 204/1949Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.04.1950
Fundstelle
LGBl. Nr. 20/1950 12. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
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des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. April 195N zur Durchführung
des Wohnungsanforderungsgesetzes 1949, BGBl. Nr. 204/1949.
Auf Grund der in § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 2, § 8, § 13 Abs. 2, §15 Abs. 3 und § 19 Abs. 2 des Wohnungsanforderungsgesetzes 1949, BGBl, Nr. 204/1949, erteilten Ermächtigung wird angeordnet:
§ 1.
Ermächtigung der Gemeinden (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes).
Das Recht zur Wohnungsanforderung wird hiemit allen Gemeinden Oberösterreichs zuerkannt.
§ 2.
Befreiung von der Wohnungsanforderung (§ 3 Abs. 2 erster Satz des Gesetzes). Landeseigene Gebäude unterliegen nicht der Anforderung nach dem Wohnungsanforderungsgesetz.
§ 3.
Einschränkung der Befreiung von der Anforderung (§ 3 Abs. 2 zweiter Satz des Gesetzes). Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 g. 5 des Gesetzes wird dahingehend eingeschränkt, daß in Notstandsfällen, die aus Katastrophen entstehen, die Gemeinden der gewerblichen Beherbergung dienende Wohnräume zur vorübergehenden Unterbringung von Wohnungslosen anfordern können. Bei Anforderungen nach dieser Bestimmung ist auf die Einkommensverhältnisse des Betriebsinhabers und der Wohnungsuchenden Bedacht zu nehmen. Ein Mietvertrag ist nicht abzuschließen. Bei Beendigung des Notstandes hat die Gemeinde gemäß § 18 Abs. 2 des Gesetzes den Auftrag zur Räumung zu geben.
§ 4.
Allgemeine Anforderung (§ 8 Abs. 1 des Gesetzes).
Alle Wohnungen sind mit der Beendigung des Mietverhältnisses oder der Innehabung kraft Gesetzes angefordert.
§ 5.
Einschränkung der Anforderung in Kurorten und Sommerfrischen (§ 13 Abs. 2 des Gesetzes). In den Gemeinden Bad Hall und Bad Schallerbach wird die Anforderung auf Wohnungen und Räume eingeschränkt, die nicht zur Unterbringung von Kurgästen benötigt werden. Die Entscheidung über den Bedarf obliegt dem Bürgermeister nach Anhörung der Kurkommission. In den Gemeinden Haag a. Hausruck, Hallstatt und Unterach a. Attersee wird die Anforderung auf Wohnungen und Wohnräume eingeschränkt, deren Vermietung an Sommergäste nicht eine Haupterwerbsquelle des Wohnungs- bezw. Hausinhabers bildet.
§ 6.
Vorschriften über Vormerkung (8 15 Abs. 3 des Gesetzes). Vorzumerken sind alle Personen, die durch zwingende Gründe im Bereich der Gemeinde zu wohnen genötigt sind oder durch zehn Jahre freiwillig in der Gemeinde gewohnt haben. Als zwingender Grund ist es insbesonders anzusehen, wenn jemand in der Gemeinde beruflich tätig ist, auch dann, wenn er seine Betätigung anderswo ausüben könnte.
§ 7.
Vorschriften über Einreihung (§ 15 Abs. 3 des Gesetzes).
(1) Die erste Klasse der Wohnungsuchenden wird wie folgt ergänzt:
(2) An die zweite Klasse sind einzureihen:
(2) Alle übrigen Wohnungsuchenden werden in Klasse III eingereiht.
§ 8.
Verzicht auf die Anforderung gegen Ersatz Wohnung oder Abfindung (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes). Die Gemeinden können im Einzelfalle auf die Anforderung verzichten, wenn der Hauseigentümer (Wohnungsinhaber) Ersatzwohnungen (Ersatzwohnräume) beistellt oder zur Herstellung einer Ersatzwohnung (Ersatzwohnraume) einen ausreichenden Abfindungsbetrag leistet. Die bestimmungsgemäße Verwendung ist nachzuweisen. Über die Form der Erbringung dieses Nachweises werden besondere Vorschriften erlassen werden.
§ 9.
Wirksamkeit.
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Landesgesetzblatte in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlaß gl. II Wo7044130/531946 vom 29. April 1946 (Amtliche Linzer Zeitung Folge 25 aus 1946) außer Kraft.
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